Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />
rung im materiellen Recht <strong>der</strong> Sicherungsübereignung bedarf 140 . Der Bundesjustizminister<br />
entschied sich im Jahre 1976 jedoch lediglich für die Reformierung <strong>der</strong><br />
Konkursordnung. Ob damit jedoch auch die vom materiellen Recht aufgeworfenen<br />
Probleme gelöst sind, kann anhand <strong>der</strong> Gegenüberstellung <strong>der</strong> bestandenen Probleme<br />
mit ihren Lösungen herausgearbeitet werden.<br />
(1) Massearmut<br />
Wie bereits dargestellt, war eines <strong>der</strong> schwerwiegensten Probleme <strong>der</strong> Konkursordnung<br />
die Massearmut und die dadurch erhöhte Zahl an nicht eröffneten bzw.<br />
abgewiesenen Insolvenzanträgen.<br />
(a) Ausglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sicherungsgüter<br />
Sie entstand wie beschrieben zum einen dadurch, dass die Sachen durch den Sicherungsnehmer<br />
frühzeitig aus dem Betrieb ausgeglie<strong>der</strong>t werden konnten 141 . Diese<br />
Masseschmälerung war jedoch keine spezifische Eigenart <strong>der</strong> Sicherungsübereignung,<br />
son<strong>der</strong>n resultierte aus den von <strong>der</strong> KO bereitgestellten Aus- und Abson<strong>der</strong>ungsrechten<br />
sowie <strong>der</strong> Regelung des § 127 II KO, die es erst möglich machten,<br />
das Sicherungsgut auch während des Konkurses noch aus <strong>der</strong> Konkursmasse herauszunehmen<br />
und so die oben beschriebenen Folgen auszulösen. Dieses Abson<strong>der</strong>ungsrecht<br />
bestand de lege lata nur für das <strong>Pfandrecht</strong>, bei dessen Bestellung bereits<br />
die Sicherungssache aus dem Besitz des Sicherungsgebers und damit des Betriebes<br />
herausgelöst wird und so deutlich wird, dass man auf sie für ein Weiterarbeiten<br />
des Betriebes durchaus verzichten kann. Ohne auf die spezifische Beson<strong>der</strong>heit<br />
<strong>der</strong> Sicherungsübereignung als besitzloses Sicherungsrecht zu achten, wurde<br />
dieses Abson<strong>der</strong>ungsrecht modifikationslos auf sie übertragen. Folge war, dass die<br />
Sicherungssachen aus dem Betrieb ausgeglie<strong>der</strong>t werden konnten, obwohl man auf<br />
sie ökonomisch gesehen gerade nicht verzichten konnte. <strong>Das</strong> Problem <strong>der</strong> Massearmut<br />
lag daher weniger im Institut <strong>der</strong> Sicherungsübereignung selbst, denn mehr<br />
in <strong>der</strong> Ausdehnung <strong>der</strong> Abson<strong>der</strong>ungsrechte sowie <strong>der</strong> Regelung des § 127 II KO.<br />
Indem unter <strong>der</strong> Insolvenzordnung gem. § 166 I InsO das Ausglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Sicherungsgüter<br />
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist, versuchte<br />
man diesem Problem zu begegnen. Kritisch anzumerken ist jedoch, dass<br />
gem. §§ 166 I i.V.m. 173 I InsO eine Herausnahme <strong>der</strong> Sicherungsgüter aus <strong>der</strong><br />
Masse nach wie vor möglich ist, solange sie nur vor <strong>der</strong> Insolvenzeröffnung erfolgt<br />
und von <strong>der</strong> Sicherungsabrede vorgesehen wird 142 . Gerade die Hausbank und die<br />
Kreditgeber mit einem aktiven Kreditrisikomanagement werden jedoch regelmäßig<br />
140 Dorndorf/Frank in: ZIP 1985, 61 (65); Drobnig in: Empfehlungen des deutschen Juristentages<br />
von 1976 F 85; <strong>der</strong>s. in ZGR 1986, 252 (257); Serick, Einhun<strong>der</strong>t Jahre Konkursordnung<br />
1977, S. 271, 292; <strong>der</strong>s., Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Band V, S.<br />
319; Uhlenbruck in: NJW 1975, 897 (901).<br />
141 Siehe Seite 32.<br />
142 Bork, Einführung in das neue Insolvenzrecht, Rn. 255.<br />
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