Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
mer und Pfandgeber und sofern personenverschieden die des For<strong>der</strong>ungsschuldners.<br />
Eine Registrierung ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben 495 . § 177 SGB ermächtigt<br />
jedoch die Regierung <strong>der</strong> Republik Slowenien durch Verordnung festzulegen,<br />
welche Pfändungssachen registriert werden müssen und für diese ein öffentlich<br />
zugängliches Register einzuführen. Für diese Sachen ist das besitzlose <strong>Pfandrecht</strong><br />
dann nur in <strong>der</strong> Form des Registerpfandrechtes zulässig. Von dieser Ermächtigung<br />
ist bisher noch nicht Gebrauch gemacht worden. Mit einer baldigen Einführung<br />
solcher Register ist auch nicht zu rechnen. Bereits das VSG enthielt eine solche<br />
Ermächtigung, von <strong>der</strong> 5 Jahre lang kein Gebrauch gemacht worden ist 496 . Als<br />
einziges osteuropäisches Land kennt Slowenien daher ein besitzloses <strong>Pfandrecht</strong>,<br />
das ohne irgendeinen Publizitätsakt begründet werden kann.<br />
ii) Zwischenergebnis<br />
Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass genau wie die bereits untersuchten<br />
EU-Staaten auch die meisten <strong>der</strong> neuen EU-Län<strong>der</strong> mit Hilfe des Modellgesetz für<br />
Sicherungsgeschäfte von <strong>der</strong> Europäischen Bank für Wie<strong>der</strong>aufbau und Entwicklung<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Quellen einheitlich ein besitzloses Registerpfandrecht vorsehen.<br />
Die Län<strong>der</strong> folgen damit einem allgemeinen europäischen Trend, indem sie sich<br />
vom Faustpfandprinzip abkehren und dennoch unter Wahrung <strong>der</strong> Publizität besitzlose<br />
Sicherheiten schaffen, die für den internationalen Wirtschaftsverkehr bestens<br />
geeignet sind 497 .<br />
d. Bedeutung für den deutschen Sicherungsverkehr<br />
Zu klären ist nun, welche Bedeutung diese osteuropäische Entwicklung für<br />
Deutschland hat. Es fragt sich erneut, ob ein in Deutschland begründetes Sicherungseigentum<br />
nach Verbringen <strong>der</strong> Sache in den osteuropäischen Raum Bestand<br />
hat. <strong>Das</strong> dafür maßgebliche Recht hat sich in den bisher betrachteten Rechtsordnungen<br />
ausnahmslos nach <strong>der</strong> lex rei sitae – dem Belegenheitsrecht – bestimmt. In<br />
Osteuropa ist man bzgl. dieser Frage zweigeteilter Ansicht 498 . Polen, Estland, Lettland<br />
und Ungarn folgen ebenfalls diesem System 499 . Litauen knüpfte bisher bei<br />
Sicherungsrechten ähnliche wie die Russische För<strong>der</strong>ation auch heute noch an das<br />
495<br />
vgl. §§ 171ff. SGB.<br />
496<br />
Rijavec in: WiRO 1999, 411 (414).<br />
497<br />
<strong>Das</strong> bei den Gesetzgebungsarbeiten insbeson<strong>der</strong>e auch die Rechtsangleichung innerhalb <strong>der</strong><br />
EU im Vor<strong>der</strong>grund gestanden hat, zeigt beispielsweise eine Rechtsberatungsprojekt <strong>der</strong><br />
EU, in dem es um die Angleichung des tschechischen Rechts an das europäische Recht<br />
geht. Vgl. Breidenbach in: Drobnig/Hopt/Kötz/Mestmäcker, Systemtransformation in Mittel-<br />
und Osteuropa, 1998, S. 357 (364, 365).<br />
498<br />
vgl. insgesamt dazu: Roth in: Drobnig/Roth/Trunk, Mobiliarsicherheiten in Osteuropa,<br />
2002, S. 33ff.<br />
499<br />
vgl. Polen: Gesetz über das IPR vom 12.11.1965, Estland: Zivilgesetzbuch vom 28. Juni<br />
1996, Lettland: Zivilgesetzbuch vom 28.1.1937 (wie<strong>der</strong> in Kraft seit 1992), Ungarn: Gesetzesverordnung<br />
Nr. 13/1979.<br />
114