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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

mer und Pfandgeber und sofern personenverschieden die des For<strong>der</strong>ungsschuldners.<br />

Eine Registrierung ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben 495 . § 177 SGB ermächtigt<br />

jedoch die Regierung <strong>der</strong> Republik Slowenien durch Verordnung festzulegen,<br />

welche Pfändungssachen registriert werden müssen und für diese ein öffentlich<br />

zugängliches Register einzuführen. Für diese Sachen ist das besitzlose <strong>Pfandrecht</strong><br />

dann nur in <strong>der</strong> Form des Registerpfandrechtes zulässig. Von dieser Ermächtigung<br />

ist bisher noch nicht Gebrauch gemacht worden. Mit einer baldigen Einführung<br />

solcher Register ist auch nicht zu rechnen. Bereits das VSG enthielt eine solche<br />

Ermächtigung, von <strong>der</strong> 5 Jahre lang kein Gebrauch gemacht worden ist 496 . Als<br />

einziges osteuropäisches Land kennt Slowenien daher ein besitzloses <strong>Pfandrecht</strong>,<br />

das ohne irgendeinen Publizitätsakt begründet werden kann.<br />

ii) Zwischenergebnis<br />

Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass genau wie die bereits untersuchten<br />

EU-Staaten auch die meisten <strong>der</strong> neuen EU-Län<strong>der</strong> mit Hilfe des Modellgesetz für<br />

Sicherungsgeschäfte von <strong>der</strong> Europäischen Bank für Wie<strong>der</strong>aufbau und Entwicklung<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Quellen einheitlich ein besitzloses Registerpfandrecht vorsehen.<br />

Die Län<strong>der</strong> folgen damit einem allgemeinen europäischen Trend, indem sie sich<br />

vom Faustpfandprinzip abkehren und dennoch unter Wahrung <strong>der</strong> Publizität besitzlose<br />

Sicherheiten schaffen, die für den internationalen Wirtschaftsverkehr bestens<br />

geeignet sind 497 .<br />

d. Bedeutung für den deutschen Sicherungsverkehr<br />

Zu klären ist nun, welche Bedeutung diese osteuropäische Entwicklung für<br />

Deutschland hat. Es fragt sich erneut, ob ein in Deutschland begründetes Sicherungseigentum<br />

nach Verbringen <strong>der</strong> Sache in den osteuropäischen Raum Bestand<br />

hat. <strong>Das</strong> dafür maßgebliche Recht hat sich in den bisher betrachteten Rechtsordnungen<br />

ausnahmslos nach <strong>der</strong> lex rei sitae – dem Belegenheitsrecht – bestimmt. In<br />

Osteuropa ist man bzgl. dieser Frage zweigeteilter Ansicht 498 . Polen, Estland, Lettland<br />

und Ungarn folgen ebenfalls diesem System 499 . Litauen knüpfte bisher bei<br />

Sicherungsrechten ähnliche wie die Russische För<strong>der</strong>ation auch heute noch an das<br />

495<br />

vgl. §§ 171ff. SGB.<br />

496<br />

Rijavec in: WiRO 1999, 411 (414).<br />

497<br />

<strong>Das</strong> bei den Gesetzgebungsarbeiten insbeson<strong>der</strong>e auch die Rechtsangleichung innerhalb <strong>der</strong><br />

EU im Vor<strong>der</strong>grund gestanden hat, zeigt beispielsweise eine Rechtsberatungsprojekt <strong>der</strong><br />

EU, in dem es um die Angleichung des tschechischen Rechts an das europäische Recht<br />

geht. Vgl. Breidenbach in: Drobnig/Hopt/Kötz/Mestmäcker, Systemtransformation in Mittel-<br />

und Osteuropa, 1998, S. 357 (364, 365).<br />

498<br />

vgl. insgesamt dazu: Roth in: Drobnig/Roth/Trunk, Mobiliarsicherheiten in Osteuropa,<br />

2002, S. 33ff.<br />

499<br />

vgl. Polen: Gesetz über das IPR vom 12.11.1965, Estland: Zivilgesetzbuch vom 28. Juni<br />

1996, Lettland: Zivilgesetzbuch vom 28.1.1937 (wie<strong>der</strong> in Kraft seit 1992), Ungarn: Gesetzesverordnung<br />

Nr. 13/1979.<br />

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