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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

vereinheitlichte Gesetze zu finden. <strong>Das</strong> Sachenrecht hingegen erfuhr keine Vereinheitlichung<br />

347 . Dennoch sind im nordischen Rechtskreis nur zwei Arten <strong>der</strong> Sachenrechtordnung<br />

erkennbar. Schweden und Finnland greifen auf ein gemeinsames,<br />

historisch gewachsenes Recht zurück. Dänemark, Norwegen und Island ihrerseits<br />

verfügen ebenfalls über sehr ähnliche Rechtssysteme 348 . Vergleichbar für alle<br />

nordischen Rechtsordnungen stehen damit als <strong>der</strong> jeweilige Ursprung die dänische<br />

und die schwedische Rechtsordnung.<br />

Der frühe Beitritt Dänemarks zur EU macht die Untersuchung dieser Rechtsordnung<br />

attraktiv. Bereits frühzeitig mussten hier die nordischen Gesetze mit dem EU-<br />

Standard in Einklang gebracht werden. An<strong>der</strong>erseits hat gerade Schweden das Erscheinungsbild<br />

eines Modells innerhalb <strong>der</strong> nordischen Staaten. Bei <strong>der</strong> Rechtsvereinheitlichung<br />

im Kauf- und Familienrecht wurde verstärkt auf das schwedische<br />

Recht zurückgegriffen 349 . Hinzukommend bilden Schweden und Finnland auch die<br />

bevölkerungsreichsten Industriestaaten im Norden 350 und verfügen über das höchste<br />

Exportaufkommen 351 , sodass auch hier ein stärkeres Bedürfnis an Sicherungsrechten<br />

besteht. Aus den genannten Gründen erfolgt daher vorliegend die Untersuchung<br />

des nordischen Rechtskreises beispielhaft am Recht Schwedens.<br />

b. Eigentumserwerb<br />

Die Fragen des Eigentumserwerbes sind gesetzlich nicht normiert. <strong>Das</strong> schwedische<br />

Recht interessiert sich nicht für die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt ein<br />

Eigentumserwerb stattgefunden hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, welche Partei<br />

wann welchen Schutz genießt. Den eigentlichen Eigentumserwerb gibt es im<br />

schwedischen Recht daher nicht. Es handelt sich vielmehr um ein stufenweises<br />

Erstarken <strong>der</strong> Erwerberrechte.<br />

Inter partes erlangt <strong>der</strong> Käufer mit Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum –<br />

von diesem Zeitpunkt an ist er gegenüber dem Verkäufer geschützt 352 . Drittschutz –<br />

und damit Schutz gegen Gläubiger des Verkäufers o<strong>der</strong> Dritterwerbers – entsteht<br />

erst unter Hinzutreten eines sogenannten sachenrechtlichen Momentes. <strong>Das</strong> weitaus<br />

häufigste sachenrechtliche Moment ist die Übertragung des Besitzes, welches<br />

durch eine Registrierung ersetzt werden kann. Ein Besitzkonstitut reicht nicht<br />

347<br />

Korkisch; Einführung in das Privatrecht <strong>der</strong> nordischen Län<strong>der</strong>, S. 10.<br />

348<br />

Carsten in: ZeuP 1993, 335 (341); Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische<br />

Recht, Rn. 6.<br />

349<br />

vgl. Carsten in: ZEuP 1993, 335 (346); Ring/Olsen-Ring; Einführung in das skandinavische<br />

Recht, S. V; Nordiska köplagar, Förslag av den nordiska arbetsgruppen för köplagstiftning,<br />

NU 1984:5 (im Rahmen des Kaufrechtes); Korkisch; Einführung in das Privatrecht <strong>der</strong> nordischen<br />

Län<strong>der</strong> Bd. I, 1977, S. 51 ff. (im Rahmen des Familienrecht).<br />

350<br />

Schweden + Finnland 14 Mio. Einwohner; Dänemark + Norwegen 9,7 Mio. Einwohner.<br />

351<br />

1998 betrug <strong>der</strong> dänische Export 26,7% und <strong>der</strong> schwedische 35,7% gemessen am BIP.<br />

352 vgl. Kap. 1 § 5 Handelsgesetzbuch.<br />

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