Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
vereinheitlichte Gesetze zu finden. <strong>Das</strong> Sachenrecht hingegen erfuhr keine Vereinheitlichung<br />
347 . Dennoch sind im nordischen Rechtskreis nur zwei Arten <strong>der</strong> Sachenrechtordnung<br />
erkennbar. Schweden und Finnland greifen auf ein gemeinsames,<br />
historisch gewachsenes Recht zurück. Dänemark, Norwegen und Island ihrerseits<br />
verfügen ebenfalls über sehr ähnliche Rechtssysteme 348 . Vergleichbar für alle<br />
nordischen Rechtsordnungen stehen damit als <strong>der</strong> jeweilige Ursprung die dänische<br />
und die schwedische Rechtsordnung.<br />
Der frühe Beitritt Dänemarks zur EU macht die Untersuchung dieser Rechtsordnung<br />
attraktiv. Bereits frühzeitig mussten hier die nordischen Gesetze mit dem EU-<br />
Standard in Einklang gebracht werden. An<strong>der</strong>erseits hat gerade Schweden das Erscheinungsbild<br />
eines Modells innerhalb <strong>der</strong> nordischen Staaten. Bei <strong>der</strong> Rechtsvereinheitlichung<br />
im Kauf- und Familienrecht wurde verstärkt auf das schwedische<br />
Recht zurückgegriffen 349 . Hinzukommend bilden Schweden und Finnland auch die<br />
bevölkerungsreichsten Industriestaaten im Norden 350 und verfügen über das höchste<br />
Exportaufkommen 351 , sodass auch hier ein stärkeres Bedürfnis an Sicherungsrechten<br />
besteht. Aus den genannten Gründen erfolgt daher vorliegend die Untersuchung<br />
des nordischen Rechtskreises beispielhaft am Recht Schwedens.<br />
b. Eigentumserwerb<br />
Die Fragen des Eigentumserwerbes sind gesetzlich nicht normiert. <strong>Das</strong> schwedische<br />
Recht interessiert sich nicht für die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt ein<br />
Eigentumserwerb stattgefunden hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, welche Partei<br />
wann welchen Schutz genießt. Den eigentlichen Eigentumserwerb gibt es im<br />
schwedischen Recht daher nicht. Es handelt sich vielmehr um ein stufenweises<br />
Erstarken <strong>der</strong> Erwerberrechte.<br />
Inter partes erlangt <strong>der</strong> Käufer mit Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum –<br />
von diesem Zeitpunkt an ist er gegenüber dem Verkäufer geschützt 352 . Drittschutz –<br />
und damit Schutz gegen Gläubiger des Verkäufers o<strong>der</strong> Dritterwerbers – entsteht<br />
erst unter Hinzutreten eines sogenannten sachenrechtlichen Momentes. <strong>Das</strong> weitaus<br />
häufigste sachenrechtliche Moment ist die Übertragung des Besitzes, welches<br />
durch eine Registrierung ersetzt werden kann. Ein Besitzkonstitut reicht nicht<br />
347<br />
Korkisch; Einführung in das Privatrecht <strong>der</strong> nordischen Län<strong>der</strong>, S. 10.<br />
348<br />
Carsten in: ZeuP 1993, 335 (341); Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische<br />
Recht, Rn. 6.<br />
349<br />
vgl. Carsten in: ZEuP 1993, 335 (346); Ring/Olsen-Ring; Einführung in das skandinavische<br />
Recht, S. V; Nordiska köplagar, Förslag av den nordiska arbetsgruppen för köplagstiftning,<br />
NU 1984:5 (im Rahmen des Kaufrechtes); Korkisch; Einführung in das Privatrecht <strong>der</strong> nordischen<br />
Län<strong>der</strong> Bd. I, 1977, S. 51 ff. (im Rahmen des Familienrecht).<br />
350<br />
Schweden + Finnland 14 Mio. Einwohner; Dänemark + Norwegen 9,7 Mio. Einwohner.<br />
351<br />
1998 betrug <strong>der</strong> dänische Export 26,7% und <strong>der</strong> schwedische 35,7% gemessen am BIP.<br />
352 vgl. Kap. 1 § 5 Handelsgesetzbuch.<br />
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