Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
umgangen werden 1032 . <strong>Das</strong> vorbehaltene <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> hätte dann jedoch keinerlei<br />
Anwendungsbereich – die Bestätigung <strong>der</strong> Gültigkeit von Art. 3-81 I 2 NBW<br />
auch für das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> durch den Gesetzgeber wäre mithin überflüssig gewesen<br />
1033 . Der Gesetzgeber selbst geht daher nicht von einer Gesetzesumgehung<br />
aus. Des Weiteren erfor<strong>der</strong>t das vorbehaltene <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> wie gezeigt strengere<br />
Voraussetzung als bei einer weniger umfassenden Rechtsfolge. Von einer Umgehung<br />
<strong>der</strong> Vorschriften zum Eigentumsvorbehalt kann daher keine Rede sein.<br />
V. Zusammenfassung<br />
Nachdem die Nie<strong>der</strong>lande also über 60 Jahre die dem deutschen Recht entsprechende<br />
Sicherungsübereignung gekannt und rege angewendet haben, wurde dieser<br />
mit Inkrafttreten des 3. Buches des NBW 1992 die Rechtsgrundlage entzogen. Als<br />
Ersatz dient fortan wie gezeigt ein <strong>stille</strong>s <strong>Pfandrecht</strong>. Ausgestaltet wie ein normales<br />
<strong>Pfandrecht</strong> zeichnet es sich dadurch aus, dass <strong>der</strong> Besitz beim Pfandgeber verbleibt.<br />
Wie auch <strong>der</strong> Eigentumserwerb erfor<strong>der</strong>t die <strong>stille</strong> Verpfändung einen gültigen<br />
Titel, eine Verfügungsbefugnis sowie die Lieferung. Diese setzt sich wie<strong>der</strong>um<br />
aus einem dinglichen Vertrag – <strong>der</strong> Einigung darüber, dass ein <strong>Pfandrecht</strong> entstehen<br />
soll – sowie <strong>der</strong> Lieferungsshandlung zusammen. Die Lieferungshandlung<br />
zeichnet dabei die eigentliche Beson<strong>der</strong>heit des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s aus. Sie bemisst<br />
sich nach Art. 3-237 I NBW, wonach das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> durch eine registrierte,<br />
privatschriftliche Urkunde o<strong>der</strong> eine öffentliche Urkunde entsteht. Beide Urkunden<br />
entfalten dabei jedoch keinen Drittschutz. Die öffentliche Urkunde erfährt schon<br />
keine Registrierung, aber auch die Registrierung <strong>der</strong> privatschriftlichen Urkunde ist<br />
nicht öffentlich und für Dritte daher grundsätzlich nicht einsehbar.<br />
<strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> nimmt seinem Charakter entsprechend in <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen<br />
Rechtsordnung eine Zwitterstellung ein. Einerseits wird es behandelt wie ein<br />
gewöhnliches <strong>Pfandrecht</strong>. Es ist weiter verpfändbar, Gläubiger können in den<br />
Wertüberschuss vollstrecken, aus Gründen des Schuldnerschutzes ist eine Verfallklausel<br />
untersagt und im Falle einer For<strong>der</strong>ungsabtretung folgt das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong><br />
als akzessorisches Recht <strong>der</strong> zugrundeliegenden For<strong>der</strong>ung. An<strong>der</strong>erseits jedoch<br />
wird an vielen Stellen deutlich, dass es sich bei dem <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> eben doch<br />
um eine Son<strong>der</strong>konstellation handelt. So wird beispielsweise <strong>der</strong> Pfandnehmer, <strong>der</strong><br />
aufgrund des fehlenden Besitzes eine naturgemäß schwächere Stellung gegenüber<br />
dem Faustpfandnehmer inne hat, im Rahmen <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung durch<br />
Gläubiger des Pfandgebers nicht auf sein Recht auf vorzugsweise Befriedigung<br />
verwiesen. Vielmehr eröffnet ihm das nie<strong>der</strong>ländische Recht als Ausnahme dazu<br />
1032 Reehuis, Stille verpanding, Nr. 314; Vriesendorp in: WPNR 5749 (1985), S. 633 (636).<br />
1033 HR 4 december 1998, AA 48 (1999), S. 288 (Potharst/Serrée); Mierlo in: AA 48 (1999), S.<br />
290 (295); Vriesendorp in: WPNR 5749 (1985), S. 633 (636); Molenaar in: WPNR 5724<br />
(1985), S. 23 (24), <strong>der</strong>s, Pandrecht, Nr. 21, <strong>der</strong> sich vollständig für die Abschaffung des Eigentumsvorbehaltes<br />
ausspricht und statt dessen die Verwendung des vorbehaltenen <strong>stille</strong>n<br />
<strong>Pfandrecht</strong>s präferiert.<br />
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