Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Publizitätslosigkeit<br />
4. Teil – Rechtsvergleich<br />
a. Praktische Probleme in Beweis- und Eigentümerermittlung<br />
Insbeson<strong>der</strong>e die Publizitätslosigkeit <strong>der</strong> Sicherungsübereignung verursacht im<br />
deutschen Recht eine Vielzahl von Problemen. Dazu gehören zunächst die Schwierigkeiten<br />
in <strong>der</strong> Eigentümerermittlung. Es ist nicht selten <strong>der</strong> Fall, dass gerade Produktionsmittel<br />
mehrfach zur Sicherheit übertragen werden, während <strong>der</strong> Besitz<br />
naturgemäß beim Sicherungsgeber verbleibt. Soll schließlich im Rahmen von<br />
Konkurs o<strong>der</strong> Zwangsvollstreckung auf das Gut zugegriffen werden, kann häufig<br />
nicht verlässlich bestimmt werden, wem das Eigentum an <strong>der</strong> Sache zukommt.<br />
Durch die Publizitätslosigkeit und Besitzlosigkeit dieses Sicherungsinstitutes wird<br />
eine Nachprüfung <strong>der</strong> Vorgänge nahezu unmöglich 1066 . Unsicherheiten und ein<br />
erhöhter Zeit- und Kostenaufwand bei den Ermittlungen sind die Folge.<br />
Fraglich ist daher auch an dieser Stelle, ob das nie<strong>der</strong>ländische <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong><br />
durch seine Publizitätsträger in Form von Urkunden und Registrierung diesem<br />
Problem wirksam begegnen kann. Zunächst einmal ist klar zu stellen, dass sich das<br />
Problem <strong>der</strong> Eigentümerermittlung in den Nie<strong>der</strong>landen gar nicht stellt. Der Sicherungsgeber<br />
bleibt sowohl Besitzer als auch Eigentümer des Sicherungsgutes – seine<br />
Position ist mithin klar. <strong>Das</strong> oben geschil<strong>der</strong>te Problem tritt in den Nie<strong>der</strong>landen<br />
jedoch in einer abgewandelten Form auf. Nicht das Eigentum ist unklar, son<strong>der</strong>n<br />
die Frage, wer und mit welchem Rang dinglich Berechtigter ist. Wie bereits dargestellt<br />
ist es durchaus möglich, ein Gut mehrfach still zu verpfänden 1067 , wobei späteren<br />
Pfandnehmern lediglich eine nachrangige Position zukommt 1068 , es sei denn,<br />
sie erwerben gem. Art. 3-238 I, II NBW gutgläubig den ersten Rang 1069 . Eben genau<br />
diese Rangfrage lässt sich jedoch nur klären, indem man den Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
<strong>stille</strong>n Verpfändung nachweist. Da es zu keiner Besitzübertragung kommt und Augenschein-<br />
und Zeugenbeweis mithin entfallen, mussten an<strong>der</strong>e Wege gefunden<br />
werden.<br />
Als Beweismittel können in den Nie<strong>der</strong>landen in jedem Fall die Urkunden herangezogen<br />
werden, die als Urkundsbeweis durchaus tauglich sind. Die Entstehung<br />
des <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>es erfolgt immer mittels Urkunde, auf <strong>der</strong> das Erstelldatum<br />
vermerkt ist. Es ist jedoch zwischen den beiden Urkundsarten zu unterscheiden.<br />
Bei <strong>der</strong> Öffentlichen bestimmt dieses Datum den Zeitpunkt <strong>der</strong> <strong>Pfandrecht</strong>sbegrün-<br />
1066<br />
Die Besitzübertragung ist sehr gut dem Zeugen- o<strong>der</strong> Augenscheinsbeweis zugänglich; vgl.<br />
ZPO-Kommentar zu den einzelnen Beweisarten.<br />
1067<br />
Gem. Art. 3-98 i.V.m. 3-84ff. NBW.<br />
1068<br />
É contrario Art. 3-238 II NBW.<br />
1069<br />
Wie gezeigt ist ein gutgläubiger Erwerb eines erstrangigen <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong>s grundsätzlich<br />
nicht möglich, da es dafür <strong>der</strong> Übergabe bedarf, sodass es sich fortan nicht mehr um ein <strong>stille</strong>s<br />
<strong>Pfandrecht</strong> handelt. Wandelt sich das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> jedoch in ein Faustpfandrecht um,<br />
so kann man durchaus gutgläubig den ersten Rang erwerben. Dieser bleibt auch bestehen,<br />
wenn die Sicherungssache später an den Sicherungsgeber zurück übertragen wird, das<br />
Faustpfandrecht mithin wie<strong>der</strong> zu einem <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> wird. Zu den Einzelheiten dieser<br />
Beson<strong>der</strong>heiten siehe Seite 192.<br />
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