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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

empfiehlt sich aber dennoch die vorherige Überprüfung <strong>der</strong> beschränkenden Normen<br />

mit Hilfe des Gemeinschaftsrechtes.<br />

1. Die Nichtanerkennung importierter Mobiliarsicherheiten – eine<br />

Verletzung europäischer Grundfreiheiten?<br />

Die bisher festgestellte Nichtanerkennung <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung<br />

durch die einzelnen Län<strong>der</strong> Europas könnte eine Verletzung <strong>der</strong> europäischen<br />

Grundfreiheiten darstellen.<br />

a. EG-Schutz auch für den Bestand von Rechten?<br />

Wie bereits beschrieben, erkennen die einzelnen europäischen Län<strong>der</strong> wohlerworbenen<br />

Rechte grundsätzlich an. Unter dem Hinweis auf den inländischen ordre<br />

public und die eigenen sachenrechtlichen Grundsätze versagen diese Län<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

deutschen Sicherungsübereignung jedoch im Inland den Bestand. Zu überprüfen ist<br />

daher, ob die EG-Freiheiten einen solchen Bestandsschutz überhaupt gewährleisten<br />

wollen. Unstreitig geschützt sind sowohl die Bestellung von Sicherungsrechten als<br />

auch die Mobilität <strong>der</strong> mit den Sicherungsrechten belasteten Güter 520 . Wie jedoch<br />

vorliegend herausgearbeitet wurde, stehen die einzelnen nationalen Regelungen <strong>der</strong><br />

Bestellung von Sicherungsrechten im Ausland und <strong>der</strong>en grenzüberschreiten<strong>der</strong><br />

Bewegung grundsätzlich offen gegenüber. Der Bestandsschutz hingegen ist im EG-<br />

Vertrag nicht erwähnt. Dennoch muss er mit geschützt werden, denn auch die Eingriffe<br />

in den Bestand des Sicherungsrechts sind geeignet, die zweifelsohne geschützten<br />

Bereiche zu tangieren 521 . So wird durch den fehlenden Bestandschutz<br />

sowohl die Mobilität von Sachen beeinträchtigt, als auch die Entstehung eines Sicherungsrechtes<br />

behin<strong>der</strong>t. Wer damit rechnet, dass ein bestimmtes Sicherungsrecht<br />

keinen Bestand hat, sieht von einer Bestellung ab o<strong>der</strong> nimmt sie zumindest<br />

in an<strong>der</strong>er Form vor. Ebenso werden viele Rechtsteilsnehmer auf ein Verbringen<br />

<strong>der</strong> besicherten Sache ins Ausland verzichten, um so einem Verfall <strong>der</strong> Sicherheit<br />

vorzubeugen. Es wird deutlich, dass auch <strong>der</strong> Bestand von Rechten dem Schutz des<br />

EGV gebührt, da sich erst so die einzelnen Schutzmechanismen vollständig entfalten<br />

können 522 . Fraglich ist lediglich, welche EG-Freiheiten durch die Nichtanerkennung<br />

<strong>der</strong> Sicherungsrechte tangiert sind. Die Antwort darauf wurde bereits gegeben.<br />

Behin<strong>der</strong>t ist zum einen die Mobilität – damit <strong>der</strong> Warenverkehr. Behin<strong>der</strong>t<br />

ist zum an<strong>der</strong>en die Entstehung eines Sicherungsrechts – damit <strong>der</strong> Kapitalverkehr.<br />

520 Die Bestellung von Sicherheiten wird über die Kapitalverkehrsfreiheit und die Mobilität <strong>der</strong><br />

besicherten Güter über die Warenverkehrsfreiheit geschützt. Roth in: ZEuP 1994, 5 (23);<br />

Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 77 ff.<br />

521 Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 77 ff.<br />

522 Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht, S. 86 ff.<br />

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