Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
10. Vorbehaltenes <strong>stille</strong>s <strong>Pfandrecht</strong><br />
Als Neuheit sieht das NBW in Art. 3-81 I 2 NBW die Möglichkeit vor, ein vorbehaltenes<br />
<strong>stille</strong>s <strong>Pfandrecht</strong> zu begründen 1024 . Gemäß dieser Vorschrift ist ein Veräußerer<br />
berechtigt, Eigentum zu übertragen, sich aber ein beschränktes Recht daran<br />
zurückzuhalten. Die in <strong>der</strong> Literatur in <strong>der</strong> Folgezeit diskutierte Frage, ob dies<br />
auch für das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> gelte 1025 , wurde vom Gesetzgeber in nachgeschobenen<br />
Begründungen bejahend beantwortet 1026 . Der Veräußerer ist daher berechtigt,<br />
sich bei <strong>der</strong> Übertragung von Eigentum ein <strong>stille</strong>s <strong>Pfandrecht</strong> vorzubehalten. Dabei<br />
entsteht dieses <strong>Pfandrecht</strong> nicht durch den Erwerber, indem er zunächst unbelastetes<br />
Eigentum erwirbt und das <strong>Pfandrecht</strong> dann begründet, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Veräußerer<br />
überträgt vielmehr bereits Eigentum, von dem ein bei ihm bleibendes Recht abgespalten<br />
worden ist 1027 . Es ist daher nicht möglich, dass durch den Erwerber ein<br />
<strong>Pfandrecht</strong> begründet wird, welches dem vorbehaltenen <strong>Pfandrecht</strong> vorgeht 1028 .<br />
Gleichzeitig mit dem Eigentumserwerb erlangt <strong>der</strong> Käufer daher auch die Stellung<br />
eines <strong>stille</strong>n Pfandgebers. Voraussetzungen für die Entstehung eines solchen <strong>stille</strong>n<br />
<strong>Pfandrecht</strong>es sind neben den Voraussetzungen für den Eigentumserwerb auch, dass<br />
die Entstehensvoraussetzungen für das <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> – insbeson<strong>der</strong>e die öffentliche<br />
o<strong>der</strong> registrierte privatschriftliche Urkunde vorliegen 1029 .<br />
<strong>Das</strong> vorbehaltene <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> wirkt wie ein Eigentumsvorbehalt mit dem Unterschied,<br />
dass <strong>der</strong> Veräußerer die Sache nicht wie<strong>der</strong> an sich nehmen kann, son<strong>der</strong>n<br />
ihm lediglich ein Verwertungsrecht zusteht und die Entstehung erschwerten<br />
Bedingungen unterliegt. <strong>Das</strong> vorbehaltene <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> erlangt daher erst dann<br />
eine eigenständige Bedeutung, wenn <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen<br />
ist 1030 . Gem. Art. 3-92 II NBW darf <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt ausschließlich zur<br />
Sicherung <strong>der</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Sicherungssache bestehenden Gegenfor<strong>der</strong>ung vereinbart<br />
werden 1031 . <strong>Das</strong> vorbehaltene, <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> erlangt daher bei allen an<strong>der</strong>en<br />
For<strong>der</strong>ungen eine eigenständige Bedeutung. Dabei stellt sich selbstverständlich<br />
die Frage, ob so in unzulässiger Weise die Vorschriften zum Eigentumsvorbehalt<br />
1024 Dies geschah als Reaktion auf eine aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema: HR 7 februari<br />
1979, NJ 1979, Nr. 551 (Beleggingsmaatschappij cassatie). vgl. M.v.A. Invoeringswet<br />
(vierde gedeelte) (wijziging van Boek 3), kamerstuk 17 496, Nr. 3, S. 29-30.<br />
1025 Van Mierlo in: WPNR 5696 (1984), 275 (279); Molenaar in: WPNR 5724 (1991), S. 24.<br />
1026 M.v.A. Art. 3.4.2.5b Invoeringswet (vierde gedeelte) (wijziging van Boek 3), kamerstuk<br />
17496, Nr. 10, S. 46.<br />
1027 Asser/Mijnssen/Velten, Zakenrecht III, Nr. 72; Molenaar, Pandrecht, Nr. 21.<br />
1028 Dies gilt nicht mal für den Fall, dass <strong>der</strong> Erwerber ein <strong>Pfandrecht</strong> an einer zukünftigen Sache<br />
begründet hat. HR 4 december 1998, NJ 1999, Nr. 549 (Potharst/Serrée).<br />
1029 Asser/Mijnssen/Velten, Zakenrecht III, Nr. 72; Van Mierlo in: WPNR 5696 (1984), S. 275<br />
(279).<br />
1030 Brahn: Stille verpanding en eigendomsvoorbehoud, S. 61; Vriesendorp in: WPNR 5749<br />
(1985), S. 533 (536).<br />
1031 Der Gesetzgeber wollte so die Einhaltung des fiducia-Verbotes gem. Art. 3-84 III sicherstellen.<br />
M.v.A. Art. 3.4.2.5a/b, Parl. Gesch. Boek 3, S. 388; Vriesendorp in: WPNR 5749<br />
(1985), S. 533 (536).<br />
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