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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

darf. Der Discounter Leclerc tat jedoch genau dies und wurde deshalb auf Unterlassung<br />

verklagt. Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob diese Regelung hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Preisfestsetzung eine Verletzung des Art. 28 EGV darstellt. Der EuGH kam zu<br />

dem Ergebnis, dass die Vorschrift rechtlich sowohl in- als auch ausländische Bücher<br />

gleich behandelt. Auf faktischer Ebene jedoch sollte eine Ungleichbehandlung vorliegen<br />

594 . Importeure haben grundsätzlich an<strong>der</strong>e Wirtschaftsinteressen als Verleger.<br />

Während <strong>der</strong> Verleger auf erster Stufe <strong>der</strong> „Produktionskette“ steht, befindet sich <strong>der</strong><br />

Importeur bereits mindestens auf <strong>der</strong> zweiten Stufe. Er muss die Gewinnspanne des<br />

Verlegers ausgleichen und wird daher einen höheren Endverkaufspreis festlegen.<br />

Tatsächlich greift ein Händler daher lieber auf inländische Erzeugnisse zurück, da er<br />

diese billiger anbieten kann. Der EuGH bejahte eine faktische Ungleichbehandlung<br />

und versagte gleichzeitig dieser Regelung die Rechtfertigung über die Cassis-<br />

Rechtsprechung.<br />

Diese Rechtssprechung wurde in Leclerc II 595 weiter bestätigt. Hier weigerte sich<br />

die Tankstellenkette Leclerc, über dem von einer Kommission in Frankreich festgelegten<br />

Mindestpreis für Benzin zu bleiben. Auch hier sollte sich <strong>der</strong> EuGH mit<br />

<strong>der</strong> Frage befassen, ob die Festlegung von Mindestpreisen die Freiheit des Warenverkehrs<br />

beeinträchtigt. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass rechtlich die Mindestpreisfestlegungen<br />

sowohl für in- als auch ausländische Mineralölanbieter gelten.<br />

Wie<strong>der</strong>um wurde jedoch auf tatsächlicher Ebene eine Diskriminierung festgestellt.<br />

Benachteiligt werden praktisch ausländische Anbieter, da es ihnen versagt<br />

bleibt, den im Ausland herrschenden Preisvorteil zu nutzen 596 . Die Einführung von<br />

Waren nach Frankreich ist für sie unlukrativ und unterbleibt deshalb. Auch in diesem<br />

Fall versagte <strong>der</strong> EuGH <strong>der</strong> Vorschrift aufgrund dieser faktischen Diskriminierung<br />

eine Rechtfertigung über die Cassis-Grundsätze.<br />

Schließlich ist noch das Urteil zur Werbung für alkoholische Getränke 597 zu nennen.<br />

Zum Streit stand ein in Frankreich geltendes Gesetz, welches die Werbung für<br />

alkoholische Getränke regelt. Dabei unterteilt es die Getränke in verschiedene<br />

Gruppen, die dann entwe<strong>der</strong> frei, beschränkt o<strong>der</strong> gar nicht beworben werden dürfen.<br />

Auffallend war, dass typischerweise im Inland erzeugte Getränke frei beworben<br />

werden konnten, während Getränke mit gleichem Alkohol- und Zuckergehalt<br />

und gleichen Trinkgewohnheiten, die typischerweise im Ausland produziert werden,<br />

nur unter Beschränkungen o<strong>der</strong> gar nicht beworben werden durften. Rechtlich<br />

galt dieses Gesetz sowohl für die im In- als auch im Ausland produzierten Getränke.<br />

Auf <strong>der</strong> tatsächlichen Ebene stellte <strong>der</strong> EuGH jedoch eine Diskriminierung fest,<br />

da gerade die ausländischen Produkte nicht beworben werden durften, in Frankreich<br />

daher Absatzschwierigkeiten bekommen würden und aus diesem Grund gar<br />

nicht erst eingeführt wurden 598 . Wie<strong>der</strong>um eröffnete <strong>der</strong> EuGH aus diesem Grund<br />

594 EuGH 3.10.1984 Rs. 229/83 Leclerc I; Slg. 1985, 1 (35) Erw. 25.<br />

595 EuGH 23.10.1984 Rs. 231/83 Leclerc II; Slg. 1985, 305.<br />

596 EuGH 23.10.1984 Rs. 231/83 Leclerc II; Slg. 1985, 305 (322) Erw. 22, 25.<br />

597 EuGH 10.6.1982 Rs. 152/78 Werbung für alkoholische Getränke, Slg. 1980, 2299.<br />

598 EuGH 10.6.1982 Rs. 152/78 Werbung für alkoholische Getränke, Slg. 1980, 2299 (2314)<br />

Erw. 13.<br />

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