Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
darf. Der Discounter Leclerc tat jedoch genau dies und wurde deshalb auf Unterlassung<br />
verklagt. Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob diese Regelung hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Preisfestsetzung eine Verletzung des Art. 28 EGV darstellt. Der EuGH kam zu<br />
dem Ergebnis, dass die Vorschrift rechtlich sowohl in- als auch ausländische Bücher<br />
gleich behandelt. Auf faktischer Ebene jedoch sollte eine Ungleichbehandlung vorliegen<br />
594 . Importeure haben grundsätzlich an<strong>der</strong>e Wirtschaftsinteressen als Verleger.<br />
Während <strong>der</strong> Verleger auf erster Stufe <strong>der</strong> „Produktionskette“ steht, befindet sich <strong>der</strong><br />
Importeur bereits mindestens auf <strong>der</strong> zweiten Stufe. Er muss die Gewinnspanne des<br />
Verlegers ausgleichen und wird daher einen höheren Endverkaufspreis festlegen.<br />
Tatsächlich greift ein Händler daher lieber auf inländische Erzeugnisse zurück, da er<br />
diese billiger anbieten kann. Der EuGH bejahte eine faktische Ungleichbehandlung<br />
und versagte gleichzeitig dieser Regelung die Rechtfertigung über die Cassis-<br />
Rechtsprechung.<br />
Diese Rechtssprechung wurde in Leclerc II 595 weiter bestätigt. Hier weigerte sich<br />
die Tankstellenkette Leclerc, über dem von einer Kommission in Frankreich festgelegten<br />
Mindestpreis für Benzin zu bleiben. Auch hier sollte sich <strong>der</strong> EuGH mit<br />
<strong>der</strong> Frage befassen, ob die Festlegung von Mindestpreisen die Freiheit des Warenverkehrs<br />
beeinträchtigt. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass rechtlich die Mindestpreisfestlegungen<br />
sowohl für in- als auch ausländische Mineralölanbieter gelten.<br />
Wie<strong>der</strong>um wurde jedoch auf tatsächlicher Ebene eine Diskriminierung festgestellt.<br />
Benachteiligt werden praktisch ausländische Anbieter, da es ihnen versagt<br />
bleibt, den im Ausland herrschenden Preisvorteil zu nutzen 596 . Die Einführung von<br />
Waren nach Frankreich ist für sie unlukrativ und unterbleibt deshalb. Auch in diesem<br />
Fall versagte <strong>der</strong> EuGH <strong>der</strong> Vorschrift aufgrund dieser faktischen Diskriminierung<br />
eine Rechtfertigung über die Cassis-Grundsätze.<br />
Schließlich ist noch das Urteil zur Werbung für alkoholische Getränke 597 zu nennen.<br />
Zum Streit stand ein in Frankreich geltendes Gesetz, welches die Werbung für<br />
alkoholische Getränke regelt. Dabei unterteilt es die Getränke in verschiedene<br />
Gruppen, die dann entwe<strong>der</strong> frei, beschränkt o<strong>der</strong> gar nicht beworben werden dürfen.<br />
Auffallend war, dass typischerweise im Inland erzeugte Getränke frei beworben<br />
werden konnten, während Getränke mit gleichem Alkohol- und Zuckergehalt<br />
und gleichen Trinkgewohnheiten, die typischerweise im Ausland produziert werden,<br />
nur unter Beschränkungen o<strong>der</strong> gar nicht beworben werden durften. Rechtlich<br />
galt dieses Gesetz sowohl für die im In- als auch im Ausland produzierten Getränke.<br />
Auf <strong>der</strong> tatsächlichen Ebene stellte <strong>der</strong> EuGH jedoch eine Diskriminierung fest,<br />
da gerade die ausländischen Produkte nicht beworben werden durften, in Frankreich<br />
daher Absatzschwierigkeiten bekommen würden und aus diesem Grund gar<br />
nicht erst eingeführt wurden 598 . Wie<strong>der</strong>um eröffnete <strong>der</strong> EuGH aus diesem Grund<br />
594 EuGH 3.10.1984 Rs. 229/83 Leclerc I; Slg. 1985, 1 (35) Erw. 25.<br />
595 EuGH 23.10.1984 Rs. 231/83 Leclerc II; Slg. 1985, 305.<br />
596 EuGH 23.10.1984 Rs. 231/83 Leclerc II; Slg. 1985, 305 (322) Erw. 22, 25.<br />
597 EuGH 10.6.1982 Rs. 152/78 Werbung für alkoholische Getränke, Slg. 1980, 2299.<br />
598 EuGH 10.6.1982 Rs. 152/78 Werbung für alkoholische Getränke, Slg. 1980, 2299 (2314)<br />
Erw. 13.<br />
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