Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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4. Teil – Rechtsvergleich<br />
einem öffentlichen Register einzutragen und auch die Unternehmenshypothek verlangt<br />
eine Eintragung in einem öffentlichen, EDV-gestützten Zentralregister 1109 .<br />
Der deutschen Sicherungsübereignung am ähnlichsten und damit für die Publizitätsanfor<strong>der</strong>ung<br />
am maßgeblichsten ist jedoch <strong>der</strong> Sicherungskauf. Dieser wie<strong>der</strong>um<br />
unterliegt sehr strengen Publizitätsanfor<strong>der</strong>ungen. Er ist in einer von zwei Zeugen<br />
beglaubigten Vereinbarung nie<strong>der</strong>zulegen, in <strong>der</strong> lokalen Presse bekanntzugeben<br />
und muss beim Amtsgericht öffentlich registriert werden. Auch die schwedischen<br />
Sicherungsrechte weisen daher eine Publizität auf, die auch für Dritte erkennbar<br />
ist. Wie<strong>der</strong> ist damit festzustellen, dass mit den öffentlichen Registern dem<br />
Drittschutz gedient werden soll. Dieser dürfte auch nicht an <strong>der</strong> mangelnden Praktikabilität<br />
scheitern, denn für eine umfassende Kenntnis <strong>der</strong> Schuldnerposition<br />
bedarf es lediglich des Blickes in das Amtsgerichtsregister und des Zentralregisters<br />
für Unternehmenshypotheken. Der Aufwand des Gläubigers ist daher durchaus<br />
kalkulierbar.<br />
Für die westeuropäischen Län<strong>der</strong> lässt sich daher feststellen, dass die gewählten<br />
Publizitätsträger nicht nur das Sicherungsrecht bei seiner Entstehung festschreiben,<br />
son<strong>der</strong>n geeignet sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt Dritten davon Kenntnis<br />
zu verschaffen. Den Aufwand, den ein ungesicherter Gläubiger betreiben muss, um<br />
die gesamte Schuldnerposition abschätzen zu können, ist zwar von Land zu Land<br />
unterschiedlich, ein findiger und geduldiger Gläubiger kann sich jedoch über alles<br />
Kenntnis verschaffen. Die Publizität <strong>der</strong> westeuropäischen Län<strong>der</strong> verfolgt daher<br />
nicht nur einen Beweiszweck über das ob und wann einer Besicherung, son<strong>der</strong>n<br />
soll auch und vor allem Dritten, die nicht am Geschäft beteiligt sind, einen Einblick<br />
in die Besicherungen verschaffen und ihnen Schutz bieten. Es handelt sich mithin<br />
um eine sehr starke Publizität.<br />
2. Osteuropäische Län<strong>der</strong><br />
Nachdem man nun bei den westeuropäischen Staaten zu dem Ergebnis gekommen<br />
ist, dass <strong>der</strong>en Publizität nicht nur eine Beweis- son<strong>der</strong>n vor allem eine Schutzfunktion<br />
verfolgt, sind nun die osteuropäischen Län<strong>der</strong> zu untersuchen.<br />
Ungarn kennt heute zwei Formen von Mobiliarsicherheiten 1110 – das Besitzpfandrecht<br />
ausgestattet mit dem sehr starken Publizitätsträger <strong>der</strong> Übergabe sowie das<br />
Registerpfandrecht. Letzteres wird in einem internetgestütztes Zentralregister eingetragen<br />
und ist öffentlich an sogenannten only-read-Terminals in Banken und bei<br />
Notaren einsehbar. Die ungarischen Publizitätsträger dienen damit verstärkt dem<br />
Schutz <strong>der</strong> Gläubiger 1111 . An<strong>der</strong>s als in einigen westeuropäischen Staaten ist dieser<br />
Schutz für die Gläubiger auch gut realisierbar, da das Zentralregister die Befragung<br />
mehrerer Register erspart und die Terminals bei Banken und Notaren eine Über-<br />
1109<br />
Bergmann, Kauf und Fahrniskauf nach <strong>der</strong> lösöreköpsförordning, S. 132; Gottheiner in:<br />
RabelsZ 18 (1953), 356 (363).<br />
1110<br />
Siehe Seite 101ff.<br />
1111<br />
Harmathy in: Emerging Financial Markets and Secured Transactions, 1998, S. 197 (208),<br />
Judit in: EBRD-law in transition Summer 1997, S. 11.<br />
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