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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

Für registerpflichtige Mobilien besteht gem. Art 22 Nr. 3 EuGVO die ausschließliche<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich das Register befindet.<br />

Dies muss keinesfalls mit <strong>der</strong> Belegenheit <strong>der</strong> Sache zusammenfallen, da wie<br />

gezeigt, ein zunehmen<strong>der</strong> Verkehr <strong>der</strong> Mobilien innerhalb von Europa stattfindet.<br />

Ansonsten ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 2 EuGVO, wonach<br />

die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem <strong>der</strong> Beklagte seinen Wohnsitz hat.<br />

Dies dürfte sicher in vielen Fällen gleichlaufend mit dem Ort sein, an dem auch die<br />

den Klagegegenstand bildende Sache beliegt, aber auch dies ist wie<strong>der</strong>um nicht<br />

zwingend, son<strong>der</strong>n beruht mehr o<strong>der</strong> min<strong>der</strong> auf Zufälligkeiten. Gerade für die<br />

Mobilien konnte damit gezeigt werden, dass die situs-Regel keineswegs einen<br />

Gleichlauf zwischen anwendbarem Recht und internationaler Zuständigkeit herbeiführt.<br />

Sie erhöht zwar die Wahrscheinlichkeit, dass dem so ist, da sich die Sache<br />

nach <strong>der</strong> allgemeinen Lebenserfahrung tatsächlich am Wohnsitz des Beklagten<br />

befindet, sie gibt jedoch keinesfalls eine Garantie dafür o<strong>der</strong> kann es gar beeinflussen.<br />

Da <strong>der</strong> Gleichlauf durch die situs-Regel zumindest für bewegliche Sachen<br />

daher nicht herbeigeführt werden kann, kann sie auch zur Zweckerreichung nicht<br />

zwingend erfor<strong>der</strong>lich sein.<br />

Nach Zusammenschau <strong>der</strong> Ergebnisse kommt man zu dem Schluss, dass die situs-<br />

Regel keinesfalls ein zwingendes Erfor<strong>der</strong>nis bildet, um den ihr gesetzten Zielrichtungen<br />

– die sicher solche des Allgemeininteresses sind – gerecht zu werden. Dennoch<br />

kann aus <strong>der</strong> Tatsache, das die situs-Regel kein zwingendes Erfor<strong>der</strong>nis im<br />

Sinne <strong>der</strong> Cassis-Rechtsprechung darstellt, nicht gefolgert werden, dass sie damit<br />

gleichzeitig ein Verstoß gegen den EGV beinhaltet 627 . Die oben beschriebene Beschränkung<br />

<strong>der</strong> Warenverkehrsfreiheit ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel <strong>der</strong><br />

situs-Regel, <strong>der</strong> nationalen Publizitätsvorschriften und <strong>der</strong>en Erhebung in den ordre<br />

public. Dem gemäß dürfte erst dann eine Verletzung des EGV vorliegen, wenn sich<br />

in keinem Bereich dieser Regelungen zwingende Erfor<strong>der</strong>nisse finden lassen. An<strong>der</strong>enfalls<br />

könnte man im Sachenrecht den Cassis-Grundsätzen nie gerecht werden,<br />

da die handelsbeschränkenden Maßnahmen häufig aus einem Normenzusammenspiel<br />

resultieren.<br />

(b) Ziel des ordre public<br />

Wie gezeigt, war <strong>der</strong> zweite Schritt zur Nichtanerkennung <strong>der</strong> Sicherheiten die<br />

Anwendung des ordre public. Dieser verfolgt das Ziel, das inländische Gericht vor<br />

einer Entscheidung zu bewahren, <strong>der</strong>en Ergebnis grundlegend den inländischen<br />

627 Bruinier, Der Einfluss <strong>der</strong> Grundfreiheiten auf das Internationale Privatrecht, 2003, <strong>der</strong><br />

grundsätzlich auch eine isoliert von den Kollisionsnormen erzeugte Gemeinschaftsrechtsverletzung<br />

für möglich hält (vgl. S. 78), auf dem Gebiet des Sachenrechts jedoch eine isolierte<br />

Betrachtung des Kollisionsrechts ablehnt (vgl. S. 128). Franzen, Privatrechtsangleichung<br />

durch die Europäische Gemeinschaft, 1999, S. 145; a.A. Höpping, Auswirkungen <strong>der</strong><br />

Warenverkehrsfreiheit auf das IPR, 1997, S. 211; Wilmowsky in: ZEW 72-85 Bd. 7 Nr. 76<br />

S. 39.<br />

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