Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
Für registerpflichtige Mobilien besteht gem. Art 22 Nr. 3 EuGVO die ausschließliche<br />
Zuständigkeit <strong>der</strong> Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich das Register befindet.<br />
Dies muss keinesfalls mit <strong>der</strong> Belegenheit <strong>der</strong> Sache zusammenfallen, da wie<br />
gezeigt, ein zunehmen<strong>der</strong> Verkehr <strong>der</strong> Mobilien innerhalb von Europa stattfindet.<br />
Ansonsten ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 2 EuGVO, wonach<br />
die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem <strong>der</strong> Beklagte seinen Wohnsitz hat.<br />
Dies dürfte sicher in vielen Fällen gleichlaufend mit dem Ort sein, an dem auch die<br />
den Klagegegenstand bildende Sache beliegt, aber auch dies ist wie<strong>der</strong>um nicht<br />
zwingend, son<strong>der</strong>n beruht mehr o<strong>der</strong> min<strong>der</strong> auf Zufälligkeiten. Gerade für die<br />
Mobilien konnte damit gezeigt werden, dass die situs-Regel keineswegs einen<br />
Gleichlauf zwischen anwendbarem Recht und internationaler Zuständigkeit herbeiführt.<br />
Sie erhöht zwar die Wahrscheinlichkeit, dass dem so ist, da sich die Sache<br />
nach <strong>der</strong> allgemeinen Lebenserfahrung tatsächlich am Wohnsitz des Beklagten<br />
befindet, sie gibt jedoch keinesfalls eine Garantie dafür o<strong>der</strong> kann es gar beeinflussen.<br />
Da <strong>der</strong> Gleichlauf durch die situs-Regel zumindest für bewegliche Sachen<br />
daher nicht herbeigeführt werden kann, kann sie auch zur Zweckerreichung nicht<br />
zwingend erfor<strong>der</strong>lich sein.<br />
Nach Zusammenschau <strong>der</strong> Ergebnisse kommt man zu dem Schluss, dass die situs-<br />
Regel keinesfalls ein zwingendes Erfor<strong>der</strong>nis bildet, um den ihr gesetzten Zielrichtungen<br />
– die sicher solche des Allgemeininteresses sind – gerecht zu werden. Dennoch<br />
kann aus <strong>der</strong> Tatsache, das die situs-Regel kein zwingendes Erfor<strong>der</strong>nis im<br />
Sinne <strong>der</strong> Cassis-Rechtsprechung darstellt, nicht gefolgert werden, dass sie damit<br />
gleichzeitig ein Verstoß gegen den EGV beinhaltet 627 . Die oben beschriebene Beschränkung<br />
<strong>der</strong> Warenverkehrsfreiheit ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel <strong>der</strong><br />
situs-Regel, <strong>der</strong> nationalen Publizitätsvorschriften und <strong>der</strong>en Erhebung in den ordre<br />
public. Dem gemäß dürfte erst dann eine Verletzung des EGV vorliegen, wenn sich<br />
in keinem Bereich dieser Regelungen zwingende Erfor<strong>der</strong>nisse finden lassen. An<strong>der</strong>enfalls<br />
könnte man im Sachenrecht den Cassis-Grundsätzen nie gerecht werden,<br />
da die handelsbeschränkenden Maßnahmen häufig aus einem Normenzusammenspiel<br />
resultieren.<br />
(b) Ziel des ordre public<br />
Wie gezeigt, war <strong>der</strong> zweite Schritt zur Nichtanerkennung <strong>der</strong> Sicherheiten die<br />
Anwendung des ordre public. Dieser verfolgt das Ziel, das inländische Gericht vor<br />
einer Entscheidung zu bewahren, <strong>der</strong>en Ergebnis grundlegend den inländischen<br />
627 Bruinier, Der Einfluss <strong>der</strong> Grundfreiheiten auf das Internationale Privatrecht, 2003, <strong>der</strong><br />
grundsätzlich auch eine isoliert von den Kollisionsnormen erzeugte Gemeinschaftsrechtsverletzung<br />
für möglich hält (vgl. S. 78), auf dem Gebiet des Sachenrechts jedoch eine isolierte<br />
Betrachtung des Kollisionsrechts ablehnt (vgl. S. 128). Franzen, Privatrechtsangleichung<br />
durch die Europäische Gemeinschaft, 1999, S. 145; a.A. Höpping, Auswirkungen <strong>der</strong><br />
Warenverkehrsfreiheit auf das IPR, 1997, S. 211; Wilmowsky in: ZEW 72-85 Bd. 7 Nr. 76<br />
S. 39.<br />
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