Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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4. Teil – Rechtsvergleich<br />
mal geschehen, so stellt auch Slowenien an die Publizität seiner Sicherungsmittel<br />
hohe Voraussetzungen. Sowohl die Übergabe als auch das öffentliche Register<br />
machen es Dritten möglich, von einer Besicherung Kenntnis zu nehmen und dienen<br />
somit <strong>der</strong>en Schutz.<br />
Im Ergebnis ist damit Folgendes festzuhalten. In <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> osteuropäischen<br />
Län<strong>der</strong> wird generell bei <strong>der</strong> Besicherung von Mobilien ein Publizitätsträger gefor<strong>der</strong>t.<br />
Dieser ist so gestaltet, dass er nicht nur dem Beweis, son<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e<br />
dem Schutz Dritter dient. Diese können mit Hilfe des Publizitätsträgers von einer<br />
Besicherung Kenntnis nehmen und so ihre Position besser einschätzen. Unterschiede<br />
fanden sich lediglich in <strong>der</strong> tatsächlichen Realisierung des Gläubigerschutzes.<br />
Während einige Län<strong>der</strong> eine Vielzahl von Registern führen, bei denen <strong>der</strong><br />
volle Schutz nur durch Einsicht aller Register gewährleistet werden kann, haben<br />
sich an<strong>der</strong>e Län<strong>der</strong> für ein Zentralregister in <strong>der</strong> einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Form entschieden,<br />
sodass es dem Gläubiger möglich ist, lediglich durch die Einsicht in ein<br />
Register vollen Schutz zu erfahren. Unabhängig von <strong>der</strong> praktischen Realisierbarkeit<br />
dient die Publizität in diesen Län<strong>der</strong>n dennoch dem Gläubigerschutz.<br />
An<strong>der</strong>e osteuropäische Staaten – Polen, Estland und Slowenien – kennen dahingehend<br />
ähnlich wie Deutschland Sicherungsmittel ohne Publizitätsträger. Die Publizitätspflicht<br />
wird hier nur lückenhaft eingehalten und folgt mithin keinem übergeordneten<br />
Ziel. Dennoch ist in allen drei Län<strong>der</strong>n wie gezeigt die Tendenz hin zur<br />
Publizität zu beobachten. Setzt sich diese Ansicht durch, so bleiben auch in diesen<br />
Staaten lediglich Publizitätsträger, die sowohl dem Beweis als auch dem Gläubigerschutz<br />
dienen und damit sehr starke Publizitätsträger sind.<br />
3. Zwischenergebnis<br />
Die Anerkennungsversagung seitens <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung erfolgte<br />
aufgrund ihrer Publizitätslosigkeit. Da das nie<strong>der</strong>ländische <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> jedoch<br />
gerade nicht publizitätslos ist, son<strong>der</strong>n mit Hilfe <strong>der</strong> Publizitätsträger in Form <strong>der</strong><br />
öffentlichen o<strong>der</strong> privatschriftlichen, registrierten Urkunde begründet werden<br />
muss, dürfte es mit diesem Argument nicht zu einer Anerkennungsverweigerung<br />
kommen. In <strong>der</strong> gerade erfolgten Überprüfung wurde jedoch festgestellt, dass die<br />
Publizität mehrere Ziele verfolgen kann – den Beweis 1122 und den Drittschutz 1123 .<br />
Welche Zweckrichtung ein Publizitätsmittel genau inne hat, hängt von dessen Ausgestaltung<br />
ab.<br />
<strong>Das</strong> nie<strong>der</strong>ländische <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> 1124 wird mittels Urkunde begründet. Aus dieser<br />
leitet sich <strong>der</strong> Beweis ab, ob und wann das <strong>Pfandrecht</strong> begründet worden ist.<br />
Die Beweisfunktion wird mit <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Form <strong>der</strong> Publizität damit erfüllt.<br />
Wie jedoch bereits dargestellt, ist es Dritten in den Nie<strong>der</strong>landen nicht mög-<br />
1122 Baur/Stürner, Sachenrecht, § 4 Rn. 9; Brehm/Berger, Sachenrecht, Rn. 43.<br />
1123 Brehm/Berger, Sachenrecht, Rn. 43; Wilhelm, Sachenrecht, Rn. 19ff; Wieling, Sachenrecht,<br />
§ 1 II 3.<br />
1124 Siehe Seite 195ff.<br />
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