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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

(b) Abkehr durch die Keck-Rechtsprechung?<br />

Die Oosthoek-Rechtssprechung stammt aus dem Jahre 1982, die zusätzliche Differenzierung<br />

zwischen produktbezogenen Maßnahmen und Verkaufsmodalitäten entspringt<br />

jedoch <strong>der</strong> aus dem Jahre 1993 stammenden Keck-Entscheidung, sodass zu<br />

fragen ist, ob die Oosthoek-Rechtssprechung durch das später ergangene Keck-Urteil<br />

unanwendbar geworden ist. Aufhänger für diesen Streit ist die Aussage des EuGH in<br />

<strong>der</strong> Keck-Entscheidung, „seine Rechtsprechung auf diesem Gebiet überprüfen und<br />

klarstellen“ zu wollen 565 . In <strong>der</strong> Literatur herrscht größte Uneinigkeit über die Konsequenzen<br />

dieser Aussage. Die Stimmen reichen von „einer klaren Aufhebung <strong>der</strong><br />

bisherigen gesamten Rechtssprechung 566 “ über die zaghafte Bezeichnung als „möglicher<br />

Kurswechsel 567 “ bis hin zu <strong>der</strong> Annahme, die Keck-Sache sei lediglich eine<br />

„Überprüfung und Klarstellung, nicht jedoch eine Neuerung 568 “.<br />

Nicht nur einige gewichtige Argumente <strong>der</strong> Literatur, son<strong>der</strong>n auch die nachfolgende<br />

EuGH-Rechtssprechung selbst sprechen gegen ein Abstandnehmen von den<br />

Oosthoek-Grundsätzen durch die Keck-Rechtsprechung. Primäres Ziel <strong>der</strong> europäischen<br />

Gemeinschaft ist die Schaffung eines Binnenmarktes. Dieser wird in erster<br />

Linie durch Unternehmer realisiert, die für den gesamten europäischen Markt produzieren.<br />

Wäre die Verteuerung von Absatzsystemen durch den nationalen Gesetzgeber<br />

ohne eine Messung am Gemeinschaftsrecht möglich, so sind in erster Linie diese<br />

Hauptakteure auf dem europäischen Binnenmarkt davon betroffen – die Erreichung<br />

des Zieles rückt in weite Ferne. Des Weiteren wäre die Weitergeltung <strong>der</strong> Oosthoek-<br />

Rechtssprechung die einzige Möglichkeit, die vielfach bemängelte Abgrenzungspflicht<br />

zwischen produktbezogenen Maßnahmen und Verkaufsmodalitäten zu entschärfen.<br />

Wie das Urteil Clinique 569 zeigt, ist eine rechtliche o<strong>der</strong> tatsächlich unterschiedliche<br />

Wirkung auch bei den produktbezogenen Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich. Stellt<br />

man daran unterschiedliche Voraussetzungen, je nach dem, ob es sich um eine Verkaufsmodalität<br />

o<strong>der</strong> eine produktbezogene Maßnahme handelt, so würde man das<br />

ohnehin bestehende Abgrenzungsproblem weiter verschärfen. Dies kann im Hinblick<br />

auf eine einheitliche Rechtsanwendung und Rechtssicherheit nicht gewollt sein 570 .<br />

Des Weiteren fehlte es bei <strong>der</strong> Sache Keck an jeglichem Auslandsbezug. Art. 28<br />

565<br />

EuGH 24.11.1993 – Rs. C-267/91 und C-268/91 Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097,<br />

Erwägung 14.<br />

566<br />

Franzen, Privatrechtsangleichung durch die Europäische Gemeinschaft, 1999, S. 130; Körber,<br />

Grundfreiheiten und Privatrecht, 2004, S. 200ff; Möschel in: NJW 1994, 429; Petschke<br />

in: EuZW 1994, 107ff, Roth in: FS für Großfeld, 1999, 929 (943), <strong>der</strong> <strong>der</strong> Oosthoek-<br />

Rechtsprechung jedoch auch vor Keck bereits jegliche Bedeutung versagt hat.<br />

567<br />

Reich in: ZIP 1993, 1815 (1816); Ress in: EuZW 1993, 745; Sedemund/Montag in: NJW<br />

1994, 625 (627).<br />

568<br />

Ackermann in: RIW 1994, 189 (190); Basedow in: EuZW 1994, 225; Fezer in: JZ 1994,<br />

317 (321); Reese, Grenzüberschreitende Werbung in <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft, 1995,<br />

S. 63; Schroe<strong>der</strong>/Fe<strong>der</strong>le in: ZIP 1994, 1428 (1432, 1433); Steindorff in: ZHR 158 (1994),<br />

149 (165).<br />

569<br />

EuGH 2.2.1994 Rs. C-315/92 Clinique, Slg. 1994, I-317.<br />

570<br />

So die beiden Hauptargumente gegen ein overruling von: Kieninger, Mobiliarsicherheiten<br />

im europäischen Binnenmarkt, S. 146.<br />

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