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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

privaten Gruppen erarbeitet wird 397 . Es entfaltet keine völkerrechtliche Verbindlichkeit<br />

und ist nicht Gegenstand einer Ratifizierung. Um Wirksamkeit zu entfalten,<br />

muss es vielmehr in nationales Recht umgesetzt werden, wobei diese Umsetzung<br />

wie<strong>der</strong>um keine Pflicht ist. Ein Modellgesetz soll dem nationalen Gesetzgeber<br />

vielmehr einen Anhaltspunkt für die sachgemäße Regelung eines bestimmten<br />

Gebietes dienen 398 und übereilte Entscheidungen vermeiden 399 . Indem man sich für<br />

den Weg des Modellgesetzes entschied, nahm man damit nicht nur Nachteile im<br />

internationalen Verkehr in Kauf, son<strong>der</strong>n billigte auch, dass bei <strong>der</strong> Umsetzung<br />

zum Teil erhebliche Abweichungen vorgenommen werden.<br />

Bereits 1994 konnte <strong>der</strong> Entwurf des Modellgesetzes vorgelegt werden, dessen<br />

Anliegen darin bestand, unter Berücksichtigung des civil law und des common law<br />

ein einheitliches, mo<strong>der</strong>nes Kreditsicherungsrecht zu schaffen 400 . <strong>Das</strong> Modellgesetz<br />

sieht ein einheitliches Sicherungsrecht – charge – vor, das gleichermaßen an beweglichen,<br />

bestehenden o<strong>der</strong> zukünftigen Sachen, For<strong>der</strong>ungen, Sachgesamtheiten<br />

– auch solche mit wechselndem Bestand – sowie Unternehmen begründet werden<br />

kann 401 .<br />

In den Artt. 6-16 werden drei Formen von Sicherungsrechten unterschieden - das<br />

Besitzpfandrecht, das besitzlose Registerpfandrecht und <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt.<br />

Die beiden ersteren Sicherungsrechte entstehen durch den Abschluss eines Sicherungsvertrages<br />

und wahlweise <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong> Sache 402 bzw. <strong>der</strong> Registrierung in<br />

einem speziell dafür eingerichteten öffentlichen Register für Sicherungsrechte.<br />

Dient eine For<strong>der</strong>ung als Sicherheit, kann diese aus <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache nur in<br />

Form einer registrierten Sicherheit bestehen. Die Modellsicherheit ist nur für Geschäftskredite,<br />

nicht aber für Verbraucherkredite vorgesehen 403 . Hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Rangfolge <strong>der</strong> Sicherungsrechte bekennt sich das Modellgesetz in Art. 17 zum<br />

Prioritätsprinzip, welches jedoch durch einige aufgeführte Ausnahmen durchbrochen<br />

werden kann. Problematisch ist hier beson<strong>der</strong>s, dass <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt<br />

nicht eintragungspflichtig ist und dennoch eine absolute Priorität genießt. Dies<br />

führt entwe<strong>der</strong> dazu, dass dem Sicherungsnehmer seine Sicherheit nicht absolut<br />

397<br />

Dageförde in: ZeuP 1998, 686 (689); Röver, Vergleichende Prinzipien dinglicher Sicherheiten,<br />

§ 5 II 2 S. 72.<br />

398<br />

Dageförde in: ZeuP 1998, 686 (689).<br />

399<br />

Häufig wurde lediglich das Recht des stärksten Wirtschaftspartners adaptiert – samt dessen<br />

Unzulänglichkeiten. So wurde in Polen beispielsweise die Sicherungsübereignung anerkannt,<br />

da sie sehr häufig aus dem deutschen Rechtsverkehr kommend in Polen auftrat. Stärker<br />

noch als in Deutschland war man in Polen mit diesem Institut jedoch nie zufrieden. Vgl.<br />

die Ausführungen zum polnischen Recht S. 246.<br />

400<br />

Als Vorbild diente dabei die amerikanische Regelung des Art. 9 U.C.C., die jedoch auf civil<br />

law geprägte Rechtsordnung zugeschnitten werden musste; so: Simpson/Menze in: EBRD –<br />

law in transition Autum 2000, S. 21.<br />

401<br />

Art. 5.5 MLST.<br />

402<br />

Gemeint ist dabei die tatsächliche Übergabe. Ein Besitzkonstitut kann nicht ausreichend<br />

sein, da an<strong>der</strong>enfalls das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Registereintragung leer liefe. Vgl. Kreuzer in:<br />

Emerging Financial Markets and Secured Transactions, Nr. 9, S. 185.<br />

403<br />

Art. 2 MLST.<br />

99

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