Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
privaten Gruppen erarbeitet wird 397 . Es entfaltet keine völkerrechtliche Verbindlichkeit<br />
und ist nicht Gegenstand einer Ratifizierung. Um Wirksamkeit zu entfalten,<br />
muss es vielmehr in nationales Recht umgesetzt werden, wobei diese Umsetzung<br />
wie<strong>der</strong>um keine Pflicht ist. Ein Modellgesetz soll dem nationalen Gesetzgeber<br />
vielmehr einen Anhaltspunkt für die sachgemäße Regelung eines bestimmten<br />
Gebietes dienen 398 und übereilte Entscheidungen vermeiden 399 . Indem man sich für<br />
den Weg des Modellgesetzes entschied, nahm man damit nicht nur Nachteile im<br />
internationalen Verkehr in Kauf, son<strong>der</strong>n billigte auch, dass bei <strong>der</strong> Umsetzung<br />
zum Teil erhebliche Abweichungen vorgenommen werden.<br />
Bereits 1994 konnte <strong>der</strong> Entwurf des Modellgesetzes vorgelegt werden, dessen<br />
Anliegen darin bestand, unter Berücksichtigung des civil law und des common law<br />
ein einheitliches, mo<strong>der</strong>nes Kreditsicherungsrecht zu schaffen 400 . <strong>Das</strong> Modellgesetz<br />
sieht ein einheitliches Sicherungsrecht – charge – vor, das gleichermaßen an beweglichen,<br />
bestehenden o<strong>der</strong> zukünftigen Sachen, For<strong>der</strong>ungen, Sachgesamtheiten<br />
– auch solche mit wechselndem Bestand – sowie Unternehmen begründet werden<br />
kann 401 .<br />
In den Artt. 6-16 werden drei Formen von Sicherungsrechten unterschieden - das<br />
Besitzpfandrecht, das besitzlose Registerpfandrecht und <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt.<br />
Die beiden ersteren Sicherungsrechte entstehen durch den Abschluss eines Sicherungsvertrages<br />
und wahlweise <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong> Sache 402 bzw. <strong>der</strong> Registrierung in<br />
einem speziell dafür eingerichteten öffentlichen Register für Sicherungsrechte.<br />
Dient eine For<strong>der</strong>ung als Sicherheit, kann diese aus <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache nur in<br />
Form einer registrierten Sicherheit bestehen. Die Modellsicherheit ist nur für Geschäftskredite,<br />
nicht aber für Verbraucherkredite vorgesehen 403 . Hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Rangfolge <strong>der</strong> Sicherungsrechte bekennt sich das Modellgesetz in Art. 17 zum<br />
Prioritätsprinzip, welches jedoch durch einige aufgeführte Ausnahmen durchbrochen<br />
werden kann. Problematisch ist hier beson<strong>der</strong>s, dass <strong>der</strong> Eigentumsvorbehalt<br />
nicht eintragungspflichtig ist und dennoch eine absolute Priorität genießt. Dies<br />
führt entwe<strong>der</strong> dazu, dass dem Sicherungsnehmer seine Sicherheit nicht absolut<br />
397<br />
Dageförde in: ZeuP 1998, 686 (689); Röver, Vergleichende Prinzipien dinglicher Sicherheiten,<br />
§ 5 II 2 S. 72.<br />
398<br />
Dageförde in: ZeuP 1998, 686 (689).<br />
399<br />
Häufig wurde lediglich das Recht des stärksten Wirtschaftspartners adaptiert – samt dessen<br />
Unzulänglichkeiten. So wurde in Polen beispielsweise die Sicherungsübereignung anerkannt,<br />
da sie sehr häufig aus dem deutschen Rechtsverkehr kommend in Polen auftrat. Stärker<br />
noch als in Deutschland war man in Polen mit diesem Institut jedoch nie zufrieden. Vgl.<br />
die Ausführungen zum polnischen Recht S. 246.<br />
400<br />
Als Vorbild diente dabei die amerikanische Regelung des Art. 9 U.C.C., die jedoch auf civil<br />
law geprägte Rechtsordnung zugeschnitten werden musste; so: Simpson/Menze in: EBRD –<br />
law in transition Autum 2000, S. 21.<br />
401<br />
Art. 5.5 MLST.<br />
402<br />
Gemeint ist dabei die tatsächliche Übergabe. Ein Besitzkonstitut kann nicht ausreichend<br />
sein, da an<strong>der</strong>enfalls das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Registereintragung leer liefe. Vgl. Kreuzer in:<br />
Emerging Financial Markets and Secured Transactions, Nr. 9, S. 185.<br />
403<br />
Art. 2 MLST.<br />
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