Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />
Schuldner ebenso wie bei <strong>der</strong> <strong>Pfandrecht</strong>sbestellung an den Zurückerhalt seines<br />
Eigentums und ist deshalb nur zu schnell bereit, den Gläubiger nicht nur durch eine<br />
die For<strong>der</strong>ung an Wert übersteigende Sache zu sichern, son<strong>der</strong>n auch eine Verfallklausel<br />
einzuräumen. Auch den Sicherungsschuldner trifft daher eine Ausbeutungsgefahr,<br />
sodass <strong>der</strong> Rechtsgedanke des § 1229 BGB angewendet werden muss 98 .<br />
Nach <strong>der</strong> hier vertretenen und vielfach geteilten Ansicht ist daher die Vereinbarung<br />
einer Verfallklausel bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung ausgeschlossen. Wie die dargestellte<br />
Kontroverse jedoch zeigt, wird dies von <strong>der</strong> Rechtssprechung an<strong>der</strong>s entschieden.<br />
Dadurch wird deutlich, wie wenig Einigkeit und damit auch wenig<br />
Rechtssicherheit auf diesem Gebiet besteht. An dieser Stelle zeigt sich daher deutlich,<br />
dass eine einheitliche und vor allem eindeutige Regelung <strong>der</strong> Rechtslage<br />
durchaus wünschenswert wäre. Dies insbeson<strong>der</strong>e, da die Rechtsprechung keinesfalls<br />
konsequent ist und ihr Bestehen damit durchaus angezweifelt werden kann.<br />
Wie bereits dargestellt, ist die Rechtsprechung verstärkt bemüht, den beim Sicherungsnehmer<br />
entstehenden Überschuss an Rechtsmacht auszugleichen und den<br />
Schuldner so zu schützen. Insbeson<strong>der</strong>e die Übersicherung soll den Sicherungsgeber<br />
vor wucherischen Geschäften bewahren. Unbegreiflich ist es deshalb, weswegen<br />
an dieser Stelle <strong>der</strong> Schuldnerschutz plötzlich aus den Augen verloren wird.<br />
Gerade diese Inkonsequenz kann jedoch je<strong>der</strong>zeit zu einem Umschwung in <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung führen – Rechtsunsicherheit ist die Folge.<br />
4. Sicherungsübereignung von unpfändbaren Gegenständen<br />
Mangels einer gesetzlichen Regelung ist bis heute unklar, ob auch unpfändbare<br />
Sachen i.S.d. § 811 ZPO Objekte <strong>der</strong> Sicherungsübereignung sein können.<br />
Vereinzelt wird davon ausgegangen, dass eine solche Sicherungsübereignung nichtig<br />
sei 99 . Als Grund für diese Annahme wird vorgebracht, dass die Sicherungsübereignung<br />
sonst eine rechtliche Stellung verschaffen könnte, die in <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung<br />
nicht herbeigeführt werden kann. Der Sicherungsschuldner müsste bei<br />
Eintritt des Verwertungsfalles das Sicherungsgut herausgeben, ohne sich auf den<br />
Pfändungsschutz berufen zu können. Seine Lage wäre nicht an<strong>der</strong>s, als wenn er<br />
gegenüber dem Gläubiger von vornherein auf den Pfändungsschutz verzichtet hätte,<br />
was jedoch wegen des zwingenden Charakters <strong>der</strong> §§ 811ff. ZPO nicht möglich<br />
ist 100 . Dieser Ansicht ist jedoch mit <strong>der</strong> herrschenden Meinung zu wi<strong>der</strong>sprechen 101 .<br />
98 So auch: Baur/Stürner, Sachenrecht, § 57 Rn. 16; Gaul in: AcP 168 (1968), 351 (382); Jauernig,<br />
BGB, § 930 Rn. 37; Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 494; Raape, Die Verfallklausel,<br />
S. 53; Staudinger, BGB, Anh. zu §§ 929 ff Rn. 227.<br />
99 OLG Stuttgart NJW 1971, 50.<br />
100 RG JW 1932, 787 (790); RGZ 72, 138; 128, 85; Thomas/Putzo-Putzo, ZPO-Komm, § 811<br />
Rn. 5; Zöller-Stöber, ZPO-Komm, § 811 Rn. 10.<br />
101 BGH WPM 1961, 243; OLG Marienwer<strong>der</strong> HRR 1939, Nr. 71, OLG Braunschweig MDR<br />
1962, 303; OLG Oldenburg 1957, 102; LG Göttingen BB 1951, 769; Gerhardt in: JuS 1972,<br />
696 (700); Reich in: NJW 1971, 758 sub 4; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung,<br />
Bd. II, § 17 II 4.<br />
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