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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />

Schuldner ebenso wie bei <strong>der</strong> <strong>Pfandrecht</strong>sbestellung an den Zurückerhalt seines<br />

Eigentums und ist deshalb nur zu schnell bereit, den Gläubiger nicht nur durch eine<br />

die For<strong>der</strong>ung an Wert übersteigende Sache zu sichern, son<strong>der</strong>n auch eine Verfallklausel<br />

einzuräumen. Auch den Sicherungsschuldner trifft daher eine Ausbeutungsgefahr,<br />

sodass <strong>der</strong> Rechtsgedanke des § 1229 BGB angewendet werden muss 98 .<br />

Nach <strong>der</strong> hier vertretenen und vielfach geteilten Ansicht ist daher die Vereinbarung<br />

einer Verfallklausel bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung ausgeschlossen. Wie die dargestellte<br />

Kontroverse jedoch zeigt, wird dies von <strong>der</strong> Rechtssprechung an<strong>der</strong>s entschieden.<br />

Dadurch wird deutlich, wie wenig Einigkeit und damit auch wenig<br />

Rechtssicherheit auf diesem Gebiet besteht. An dieser Stelle zeigt sich daher deutlich,<br />

dass eine einheitliche und vor allem eindeutige Regelung <strong>der</strong> Rechtslage<br />

durchaus wünschenswert wäre. Dies insbeson<strong>der</strong>e, da die Rechtsprechung keinesfalls<br />

konsequent ist und ihr Bestehen damit durchaus angezweifelt werden kann.<br />

Wie bereits dargestellt, ist die Rechtsprechung verstärkt bemüht, den beim Sicherungsnehmer<br />

entstehenden Überschuss an Rechtsmacht auszugleichen und den<br />

Schuldner so zu schützen. Insbeson<strong>der</strong>e die Übersicherung soll den Sicherungsgeber<br />

vor wucherischen Geschäften bewahren. Unbegreiflich ist es deshalb, weswegen<br />

an dieser Stelle <strong>der</strong> Schuldnerschutz plötzlich aus den Augen verloren wird.<br />

Gerade diese Inkonsequenz kann jedoch je<strong>der</strong>zeit zu einem Umschwung in <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung führen – Rechtsunsicherheit ist die Folge.<br />

4. Sicherungsübereignung von unpfändbaren Gegenständen<br />

Mangels einer gesetzlichen Regelung ist bis heute unklar, ob auch unpfändbare<br />

Sachen i.S.d. § 811 ZPO Objekte <strong>der</strong> Sicherungsübereignung sein können.<br />

Vereinzelt wird davon ausgegangen, dass eine solche Sicherungsübereignung nichtig<br />

sei 99 . Als Grund für diese Annahme wird vorgebracht, dass die Sicherungsübereignung<br />

sonst eine rechtliche Stellung verschaffen könnte, die in <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung<br />

nicht herbeigeführt werden kann. Der Sicherungsschuldner müsste bei<br />

Eintritt des Verwertungsfalles das Sicherungsgut herausgeben, ohne sich auf den<br />

Pfändungsschutz berufen zu können. Seine Lage wäre nicht an<strong>der</strong>s, als wenn er<br />

gegenüber dem Gläubiger von vornherein auf den Pfändungsschutz verzichtet hätte,<br />

was jedoch wegen des zwingenden Charakters <strong>der</strong> §§ 811ff. ZPO nicht möglich<br />

ist 100 . Dieser Ansicht ist jedoch mit <strong>der</strong> herrschenden Meinung zu wi<strong>der</strong>sprechen 101 .<br />

98 So auch: Baur/Stürner, Sachenrecht, § 57 Rn. 16; Gaul in: AcP 168 (1968), 351 (382); Jauernig,<br />

BGB, § 930 Rn. 37; Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 494; Raape, Die Verfallklausel,<br />

S. 53; Staudinger, BGB, Anh. zu §§ 929 ff Rn. 227.<br />

99 OLG Stuttgart NJW 1971, 50.<br />

100 RG JW 1932, 787 (790); RGZ 72, 138; 128, 85; Thomas/Putzo-Putzo, ZPO-Komm, § 811<br />

Rn. 5; Zöller-Stöber, ZPO-Komm, § 811 Rn. 10.<br />

101 BGH WPM 1961, 243; OLG Marienwer<strong>der</strong> HRR 1939, Nr. 71, OLG Braunschweig MDR<br />

1962, 303; OLG Oldenburg 1957, 102; LG Göttingen BB 1951, 769; Gerhardt in: JuS 1972,<br />

696 (700); Reich in: NJW 1971, 758 sub 4; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung,<br />

Bd. II, § 17 II 4.<br />

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