Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />
Gericht in einer abstrakten Stellungsnahme zur Sicherungsübereignung noch <strong>der</strong>en<br />
Zulässigkeit bejahte 457 , wurde diese mit <strong>der</strong> Einführung des ZGB 1965 wie<strong>der</strong> in<br />
Frage gestellt, das dieses Gesetz keine Regelung zur Sicherungsübereignung enthielt<br />
und vielmehr das bereits beschriebene funktionsäquivalente Bankpfandrecht<br />
vorsah 458 . Insbeson<strong>der</strong>e die Literatur warf <strong>der</strong> Sicherungsübereignung vor, ein die<br />
<strong>Pfandrecht</strong>sregelungen umgehendes Scheingeschäft zu sein und den sachenrechtlichen<br />
Publizitätsgrundsatz zu missachten 459 . Aufgrund dieser Unsicherheiten verschwand<br />
die Sicherungsübereignung in den folgenden Jahren fast vollständig aus<br />
<strong>der</strong> Bankpraxis 460 . Dennoch distanzierte sich die Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt<br />
von ihrer ursprünglichen Entscheidung, son<strong>der</strong>n betonte vielmehr in den<br />
Urteilen von 1992 und 1993 die Zulässigkeit <strong>der</strong> Sicherungsübereignung noch einmal<br />
461 . Dies geschah jedoch im Wesentlichen aus <strong>der</strong> Motivation heraus, dem<br />
stetigen Bedarf an Finanzierungen privater Investitionen in <strong>der</strong> beginnenden freien<br />
Marktwirtschaft gerecht zu werden. Mangels an<strong>der</strong>er Möglichkeiten lebte die Sicherungsübereignung<br />
noch einmal kurzzeitig auf. Jedoch erging bereits im Jahre<br />
1996 eine Entscheidung, wonach die Verfallverbotsklausel beim <strong>Pfandrecht</strong> einen<br />
allgemeinen Rechtsgedanken enthalte, <strong>der</strong> generell gegen die Zulässigkeit <strong>der</strong><br />
Sicherungsübereignung spricht 462 .<br />
Mit <strong>der</strong> Einführung des allgemeinen Registerpfandrechtes hoffte man, den beschriebenen<br />
Problemen zu begegnen. Es entsteht gem. Art. 2 RegPfG durch den<br />
Abschluss eines Pfandvertrages und <strong>der</strong> Registrierung desselben in einem <strong>der</strong> beim<br />
zuständigen Bezirksgericht geführten öffentlichen Register, welches über ein computergestütztes<br />
Zentralregister landesweit zugänglich ist 463 . Es steht gem.<br />
Art. 1 I RegPfG allen Parteien offen, die eine Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet<br />
Polens ausüben und umfasst gem. Art. 7 I RegPfG neben übertragbaren beweglichen<br />
Sachen auch Vermögensrechte. Ausdrücklich aufgehoben wurde das Bankpfandrecht<br />
464 .<br />
Fraglich bleibt jedoch, welches Schicksal die bis dahin ungeschriebene Sicherungsübereignung<br />
durch die Einführung eines allgemeinen Registerpfandrechtes<br />
erfährt. Obwohl es bislang an eindeutigen Stellungnahmen fehlt, schien die polni-<br />
457<br />
C. Prez. 18/48; OSN 1948, Pos. 58 (Beschluss <strong>der</strong> großen Zivilkammer des Obersten Gerichts<br />
vom 10.05.1948.<br />
458<br />
Kurkowski in: WiRO 1994, 247 (248).<br />
459<br />
vgl. zu den einzelnen Stellungnahmen: Pyziol in: Horn/Pleyer, Handelsrecht und Recht <strong>der</strong><br />
Kreditsicherheiten in Osteuropa, S. 109 (129, FN 14).<br />
460<br />
Kurkowski in: WiRO 1994, 247 (248).<br />
461<br />
Urteil vom 19.2.1992 II CRN 87/92 OSNCP 5/93, Pos. 89; Urteil vom 5. Mai 1993, III CZP<br />
4/93 Bankowe Prawo 1994, Nr. 4, S. 79-81.<br />
462<br />
Urteil des Appellationsgerichts vom 05.09.1996, Aktenzeichen IA Cr. 286/96 (nicht veröffentlicht).<br />
463<br />
Beutler in: Horn/Pleyer, Handelsrecht und Recht <strong>der</strong> Kreditsicherheiten in Osteuropa, 199<br />
(203); Stawecki in: Drobnig/Hopt/Kötz/Mestmäcker, Systemtransformation in Mittel- und<br />
Osteuropa und ihre Folgen für Banken, Börsen und Kreditsicherheiten, S. 367 (373).<br />
464<br />
vgl. Art. 308 ZGB, <strong>der</strong> nunmehr auf beson<strong>der</strong>e gesetzliche Möglichkeiten <strong>der</strong> Verpfändung<br />
(RegPfG) hinweist; Franek in: WiRO 1999, 17 (21).<br />
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