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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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1. Teil – Die Sicherungsübereignung – ihre gravierendsten Mängel<br />

beutung und Übervorteilung des Schuldners missbraucht zu werden. Nicht erst die<br />

Schädigung des Schuldners, son<strong>der</strong>n bereits die Gelegenheit zu einer solchen soll<br />

daher durch § 1229 BGB verhin<strong>der</strong>t werden.<br />

Diese sehr klare Zwecksetzung findet in <strong>der</strong> kontroversen Diskussion über die Anwendbarkeit<br />

<strong>der</strong> lex commissoria auf die Sicherungsübereignung jedoch lei<strong>der</strong><br />

kaum Beachtung. In Rechtssprechung 87 und Teilen <strong>der</strong> Literatur 88 wird immer noch<br />

davon ausgegangen, dass die lex commissoria auf die Sicherungsübereignung nicht<br />

anwendbar sein soll. Die dafür vorgebrachten Argumente sind mannigfaltig, wobei<br />

drei jedoch heute vorherrschend sind.<br />

Zunächst wird ein sehr formales Argument vorgebracht. Der Sicherungsnehmer<br />

erhält das Eigentum gem. §§ 929, 930 BGB im Rahmen <strong>der</strong> Sicherungsübereignung<br />

sodass ein Eigentumsverfall bereits immanent ist 89 . Wie dargestellt, unterscheidet<br />

sich das Eigentum <strong>der</strong> Sicherungsübereignung jedoch ganz wesentlich<br />

vom Güterumsatzeigentum, da es gerade nicht als endgültiges Eigentum entstehen<br />

soll. Von einer Immanenz kann man daher nicht ausgehen.<br />

An<strong>der</strong>e versuchen eine Begründung aus <strong>der</strong> Rechtsnatur des § 1229 BGB zu ziehen.<br />

Die Vorschrift verbietet, einer Pfandbestellung die Verfallklausel des Eigentumsüberganges<br />

hinzuzufügen und behandelt damit eigentlich die dingliche Ebene.<br />

Bei <strong>der</strong> Sicherungsübereignung wäre die Verfallklausel Teil <strong>der</strong> schuldrechtlichen<br />

Sicherungsabrede und soll deshalb schon gar nicht in den Anwendungsbereich des<br />

§ 1229 BGB fallen 90 . Dieser Ansicht ist jedoch die schon früh gefestigte, eindeutige<br />

Rechtssprechung entgegenzusetzen, die § 1229 BGB auch auf den schuldrechtlichen<br />

Verfallvertrag ausweitet 91 .<br />

Schließlich sieht man auch keine Notwendigkeit einer Verfallklausel, da <strong>der</strong> Sicherungsgeber<br />

bereits durch sein Recht zum Besitz und die Bereicherungseinrede hinreichend<br />

geschützt sei 92 . Dem ist jedoch ebenfalls zu wi<strong>der</strong>sprechen. Die Verfallklausel<br />

greift erst, wenn Zahlungsverzug eintritt. Mit dem Klauselverbot gewährt<br />

man dem Sicherungsgeber daher auch während seines Zahlungsverzuges einen<br />

gewissen Schutz vor sofortigem Verlust seines Eigentums. <strong>Das</strong> Recht zum Besitz<br />

bietet jedoch keinen solchen Schutz, da mit Eintritt des Zahlungsverzuges ein<br />

Recht zum Besitz regelmäßig entfällt 93 . Aber auch die Bereicherungseinrede<br />

schützt den Sicherungsgeber nicht im gleichen Umfange wie die Verfallverbots-<br />

87<br />

RG HRR 1941, Nr. 682; RGZ 83, 50 (53); BGH NJW 80, 226 (227); OLG Düsseldorf OLG<br />

Rspr. 20, 169; a.A. OLG HamburgSeuffArch. 65, Nr. 244.<br />

88<br />

Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I 2, § 148 II 1 b;<br />

Erman/Michalski, § 1229 Rn. 3; Schlegelberger-Hefermehl, HGB, Bd. III, § 368 Anm. 175;<br />

Wolff/Raiser, Sachenrecht, § 179 III 2c.<br />

89<br />

Erman/Michalski, § 1229 Rn. 3.<br />

90 11<br />

RGRK -Johannsen, BGB, § 930 Anm. 53.<br />

91<br />

RGZ 92, 101 (104); 130, 227 (228); auch das Schrifttum: Staudinger-Wiegand, § 1229 Rn.<br />

5 und die Motive zum BGB Mot III 821.<br />

92<br />

Schlegelberger-Hefermehl, HGB, Bd. III, § 368 Anm. 175; Wolff/Raiser, Sachenrecht,<br />

§ 179 III 2c.<br />

93<br />

So sich selbst entkräftend Schlegelberger-Hefermehl, HGB, Bd. III, § 368 Anm. 175; Gaul<br />

in: AcP 168 (1968), 351 (381).<br />

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