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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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2. Teil – Die Sicherungsübereignung im internationalen Rechtsverkehr<br />

Ziel <strong>der</strong> Publizität, den Pfandnehmer vor unberechtigten Verfügungen des Pfandgebers<br />

zu schützen, ist nicht gefährdet. Die Pfandsache befindet sich in <strong>der</strong> Regel<br />

in den Händen eines Transporteurs, <strong>der</strong> kein Interesse an <strong>der</strong> unberechtigten Verfügung<br />

haben dürfte und dem gegenüber auch kein guter Glaube bestehen wird.<br />

Auch das Ziel, ungesicherte Gläubiger auf eine mögliche Massearmut aufmerksam<br />

zu machen, wird durch diese Vorgehensweise nicht gefährdet. Da sich die Sache<br />

nicht beim Pfandgeber befindet, kann auch nicht <strong>der</strong> Eindruck entstehen, beson<strong>der</strong>s<br />

solvent zu sein. Die Regelungen des pledge stellen daher keine Inkonsequenz zu<br />

den Publizitätsanfor<strong>der</strong>ungen an die deutsche Sicherungsübereignung dar.<br />

Eine solche könnte man jedoch auch hinter <strong>der</strong> hypothecation vermuten, die wie<br />

gezeigt von Besitz und Publizität losgelöst ist. Es wurde jedoch bereits angemerkt,<br />

dass die Rechtsprechung dazu keinesfalls sicher ist. <strong>Das</strong> Urteil wurde jedoch aufgrund<br />

eines Verfahrensfehlers ausgesprochen, nicht jedoch, weil man tatsächlich<br />

auf die Publizitätsanfor<strong>der</strong>ungen verzichten wollte. Dieses Sicherungsmittel kann<br />

man daher nicht als Wille des Gesetzgebers verstehen, auf die Publizität zu verzichten.<br />

Zumindest hinsichtlich <strong>der</strong> Geldkreditsicherungsmittel ist die Anerkennungsverweigerung<br />

bei <strong>der</strong> deutschen Sicherungsübereignung aufgrund <strong>der</strong> mangelnden<br />

Publizität eine konsequente Fortsetzung <strong>der</strong> inländischen Praxis. An<strong>der</strong>s<br />

scheint es dagegen bei den Warenkreditsicherungsmitteln auszusehen. Zu nennen<br />

sind hier <strong>der</strong> conditional sale – Eigentumsvorbehalt und als dessen Äquivalent auf<br />

an<strong>der</strong>er Vertragsebene <strong>der</strong> hire purchase – Mietkauf.<br />

Ersterer wird in England nicht mehr genutzt, da er aufgrund des überragenden<br />

Drittschutzes vor dem gutgläubigen Erwerb nicht sicher ist. Dennoch kommt man<br />

bei <strong>der</strong> Betrachtung des Eigentumsvorbehaltes zu keinen an<strong>der</strong>en als den oben<br />

gefundenen Ergebnissen. Wie in Frankreich umfasst mangels Anerkennung einer<br />

Verarbeitungsklausel auch <strong>der</strong> englische conditional sale nur eine sehr kleine Gütergruppe<br />

– fertige Produkte – die sich wesentlich von denen unterscheidet, die<br />

typischerweise mit einer Sicherungsübereignung belegt werden. Dahingehend<br />

muss <strong>der</strong> englische Rechtsverkehr also nicht mit besitzlosen dinglichen Sicherheiten<br />

an den für die Sicherungsübereignung typischen Gütern rechnen. Die Regeln<br />

des Eigentumsvorbehaltes stellen daher keine Inkonsequenz des englischen Gesetzgebers<br />

dar und führen damit auch nicht zu einer Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.<br />

Die gleiche Konstruktion wie <strong>der</strong> conditional sale, nur auf einer an<strong>der</strong>en vertraglichen<br />

Basis, bildet <strong>der</strong> Mietkauf. Auch hier ist es über einen dogmatischen Umweg<br />

möglich, registrierfreie, besitzlose Mobiliarsicherheiten zu schaffen. An<strong>der</strong>s als <strong>der</strong><br />

conditional sale unterliegt <strong>der</strong> hire purchase keinerlei Beschränkungen, sodass er<br />

grundsätzlich einer sehr großen Gütergruppe zugänglich ist. Typischer Gegenstand<br />

von hire purchase-Verträgen sind nicht wie beim conditional sale Endstufen einer<br />

Produktion, son<strong>der</strong>n Investitionsgüter – Produktionsmittel wie Maschinen, Werkzeuge<br />

und Werkhallen – mit einer Lebens- und Nutzungsdauer in Unternehmen<br />

von mehreren Jahren. Auf gleiche Güter erstreckt sich jedoch in <strong>der</strong> Regel auch die<br />

deutsche Sicherungsübereignung. Der englische inländische Rechtsverkehr muss<br />

daher bei Gütern, die typischerweise mit einer Sicherungsübereignung belegt wer-<br />

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