Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
aa) Voraussetzungen <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung<br />
Gem. Art. 3-248 NBW kann <strong>der</strong> Pfandnehmer zur Verwertung übergehen, sofern<br />
<strong>der</strong> Schuldner mit <strong>der</strong> gesicherten For<strong>der</strong>ung, nebst Zinsen und sonstigen Kosten in<br />
verzuim ist. Kommt <strong>der</strong> Pfandgeber – meist in <strong>der</strong> Person des Schuldners – mit<br />
seinen Pfandgeberpflichten in verzuim, so gibt dies keine Verwertungsberechtigung<br />
945 . Was unter verzuim im Sinne des Art. 3-248 NBW zu verstehen ist, soll<br />
sich aus den Regelungen des Art. 6-81 NBW ergeben 946 . Verzuim ist danach gegeben,<br />
wenn die fällige und mögliche Leistung ausbleibt, dies dem Schuldner zuzurechnen<br />
ist und die Voraussetzungen von Art. 6-82 und 6-83 NBW (Fristsetzung<br />
und Entbehrlichkeit) vorliegen. Die Reglungen des Art. 6-81 ff. NBW entsprechen<br />
daher dem deutschen Institut des Schuldnerverzuges.<br />
Weitestgehend undiskutiert in <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Lehre ist jedoch die Frage, ob<br />
diese Voraussetzungen komplett übernommen werden dürfen, ob <strong>der</strong> Pfandnehmer<br />
insbeson<strong>der</strong>e erst dann verwerten darf, wenn <strong>der</strong> Verzug dem Pfandgeber zurechenbar<br />
ist. Reehuis 947 verneint dies und gibt das Verwertungsrecht, auch wenn<br />
dem Pfandgeber sein Verzug nicht zugerechnet werden kann. Diesem Ergebnis<br />
zuzugeben sind wie<strong>der</strong> die unterschiedlichen Rechtsfolgen <strong>der</strong> zur Frage stehenden<br />
Regelungen. Im Rahmen <strong>der</strong> Art. 6-81 i.V.m. 6-85 NBW wird Schadensersatz gefor<strong>der</strong>t.<br />
Art. 3-248 NBW stellt hingegen einen Rechtszustand her, auf den <strong>der</strong><br />
Gläubiger von Beginn an ein Recht hatte – die Erfüllung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung, für die das<br />
Pfand stand. Für eine solche Auslegung spricht des Weiteren wie<strong>der</strong> die Gesetzgebungsgeschichte.<br />
Ursprünglich wurde wie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Begriff „in gebreke is“ verwandt,<br />
<strong>der</strong> wie gezeigt eine Zurechnung voraussetzt 948 . Durch die Begriffsverän<strong>der</strong>ung in<br />
„verzuim“ wollte <strong>der</strong> Gesetzgeber zum einen eine terminologische Angleichung an<br />
Buch 6 vornehmen 949 , zum an<strong>der</strong>en machte er jedoch auch deutlich, dass wie<strong>der</strong>um<br />
keine Zurechnung vorausgesetzt wird.<br />
Der Pfandnehmer kann daher nach <strong>der</strong> hier vertretenen Ansicht zur Verwertung<br />
übergehen, sobald <strong>der</strong> Schuldner mit seiner For<strong>der</strong>ung in Verzug ist, was ihm jedoch<br />
nicht zugerechnet werden muss.<br />
bb) Vollstrecken<strong>der</strong><br />
Da Art. 3-248 NBW keine Aussage trifft, kann grundsätzlich je<strong>der</strong> Pfandgläubiger<br />
die Vollstreckung vornehmen. Dies gilt auch für den <strong>stille</strong>n Pfandnehmer, wird<br />
jedoch wegen des grundsätzlichen Herausgabeerfor<strong>der</strong>nisses sehr selten vorkommen.<br />
Wie sich aus Art. 3-248 III NBW ergibt, können auch die rangniedrigeren<br />
Pfandgläubiger die Vollstreckung vornehmen. Da jedoch die ranghöheren <strong>Pfandrecht</strong>e<br />
gewahrt werden, erwirbt <strong>der</strong> Käufer lediglich eine belastete Sache. Voll-<br />
945 T.M. Art. 3.9.2.9, Parl. Gesch. Boek 3, S. 777.<br />
946 M.v.A.II. Art. 3.9.2.19, Parl. Gesch. Boek 3, S. 777.<br />
947 Reehuis, Stille verpanding, Nr. 133.<br />
948 O.M. Art. 3.9.2.9, Parl. Gesch. Boek 3, S. 776, Siehe Seite 203.<br />
949 M.v.A.II. Art. 3.9.2.19, Parl. Gesch. Boek 3, S. 777.<br />
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