Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG
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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />
tel angreifbar 954 . Schließlich kann eine Sache gem. Art. 3-254 NBW auch nach den<br />
Regeln <strong>der</strong> Hypothek verwertet werden, wenn für eine For<strong>der</strong>ung sowohl eine Hypothek<br />
als auch ein Pfand bestellt wurden und die verpfändeten Sachen dem Hypothekengegenstand<br />
dienen.<br />
ee) Verteilung des Erlöses<br />
Gem. Art. 3-253 NBW behält <strong>der</strong> Pfandnehmer nach Begleichung <strong>der</strong> Vollstreckungskosten<br />
vom Nettoerlös den ihm geschuldeten Betrag ein (For<strong>der</strong>ung, Zinsen,<br />
Unterhaltungskosten) und führt den Rest an den Pfandgeber zurück. Im Regelfall<br />
wird jedoch eine For<strong>der</strong>ung mit mehren Rechten besichert, sodass sich die Verteilung<br />
des Erlöses dann etwas komplizierter darstellt. Geregelt wird diese Konstellation<br />
von Art. 3-253 I 2 NBW. Danach ist zu unterscheiden, ob an<strong>der</strong>e Gläubiger<br />
das Gut bereits gepfändet haben o<strong>der</strong> ob an<strong>der</strong>e Berechtigte, wie nachrangige<br />
Pfandnehmer o<strong>der</strong> Nutzgläubiger bestanden haben. In beiden Konstellationen geht<br />
<strong>der</strong>en Recht durch die Veräußerung an den Käufer unter und wandelt sich in einen<br />
Regressanspruch 955 .<br />
Verwiesen wird auf die Regel des Art. 490b NRv. Diese Norm regelt den Fall, dass<br />
sich die übrigen Pfandgläubiger und Pfändungsgläubiger über die Verteilung des<br />
Restes einig geworden sind. Nachdem <strong>der</strong> Verwertende Vollstreckungskosten und<br />
seinen Anteil genommen hat, kehrt er den Rest an die Übrigen gem. <strong>der</strong>en Übereinkunft<br />
aus. Haben sich die Beteiligten noch nicht geeinigt, übergibt <strong>der</strong> Verwertende<br />
den Rest einem Bewahrer im Sinne des Art. 445 NRv – gewöhnlich eine<br />
Bank 956 – die dann angerufen wird, die Rangregelung zu klären, vgl. Art. 490b II<br />
NRv. Grundsätzlich ergeht die Entscheidung dann auch nur bzgl. des hinterlegten<br />
Restes, vorausgesetzt, dass <strong>der</strong> verwertende Pfandnehmer binnen 14 Tagen die<br />
Richtigkeit des entnommenen Betrages beim Untersuchungsrichter belegt und seitens<br />
<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Beteiligten keine Einwendungen erfolgen. Einen zuviel entnommenen<br />
Betrag hat <strong>der</strong> Pfandnehmer an den Bewahrer zurückzuführen, er trägt dann<br />
auch Teile <strong>der</strong> Kosten, die durch die Klärung <strong>der</strong> Rangregelung anfallen. Grundsätzlich<br />
ist <strong>der</strong> Pfandnehmer gem. Art. 3-253 II NBW nicht berechtigt, die an die<br />
an<strong>der</strong>en auszuschüttenden Beträge mit eigenen For<strong>der</strong>ungen aufzurechnen. Eine<br />
Ausnahme bildet die Aufrechnung mit dem Pfandgeber, sofern sich dieser während<br />
<strong>der</strong> Ausschüttung nicht im Konkurs o<strong>der</strong> gerichtlichen Zahlungsaufschub befindet,<br />
da eine solche Vorgehensweise die übrigen Gläubiger ungerechtfertigt benachteiligt.<br />
954 HR 17 juni 1994, NJ 1995, S. 367; Snij<strong>der</strong>s/Rank-Berenschot, Goe<strong>der</strong>enrecht, S. 427.<br />
955 Für den rangnie<strong>der</strong>en Pfandgläubiger Art. 3-248 III; für den Nutzer Art. 3-282; für Dritte,<br />
die eine Sache gepfändet haben Art. 461a NRv.<br />
956 In <strong>der</strong> Regel geschieht dies durch Eröffnung eines geson<strong>der</strong>ten Kontos, auf welches das<br />
Geld eingezahlt wird und dann nicht mehr in das Eigentum des Pfandnehmers fällt.<br />
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