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Das stille Pfandrecht der Niederlande - GWDG

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3. Teil – <strong>Das</strong> <strong>stille</strong> <strong>Pfandrecht</strong> im nie<strong>der</strong>ländischen Recht<br />

denen Schaden zu ersetzen hat 921 . Im Gesetz ausgewiesen gilt dies jedoch nur insoweit,<br />

als das „tekortschieten“ dem Schuldner zurechenbar ist. Daraus lassen sich<br />

zwei Schlussfolgerungen ableiten: Erstens kann „tekortschieten“ immer eine zurechenbare<br />

Pflichtverletzung bedeuten 922 , die in Art. 6-74 I (2. HS) NBW noch einmal<br />

betont wird. Zweitens kann man „tekortschieten“ auch weiter fassen, indem<br />

man auf das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Zurechenbarkeit verzichtet 923 . Art. 6-74 I (2. HS)<br />

NBW würde dann eine Ausnahme normieren. Für letztere Herangehensweise sprechen<br />

zwei gewichtige Gründe. Zum einen kann so <strong>der</strong> Unterschied zum Begriff „in<br />

gebreke is“ erklärt werden, <strong>der</strong> extra geän<strong>der</strong>t wurde 924 und daher eine Bedeutung<br />

haben muss. Zum an<strong>der</strong>en besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem<br />

Schuldnerverzug, bei dem die Pflichtverletzung zurechenbar sein muss und <strong>der</strong><br />

Herausgabeberechtigung nach Art. 3-237 III NBW, bei <strong>der</strong> die Pflichtverletzung<br />

nach <strong>der</strong> hier vertretenen Ansicht nicht zurechenbar sein muss. Ersterer gewährt<br />

einen Schadensersatzanspruch. Letzterer stellt einen Zustand her, <strong>der</strong> nach dem<br />

Grundprinzip des Faustpfandrechtes ohnehin bestehen würde. Verhält sich <strong>der</strong><br />

Pfandnehmer so entgegenkommend, dass er auf die Übergabe <strong>der</strong> Sache verzichtet<br />

– dies geschieht in erster Linie zu Gunsten des Pfandgebers – so muss ihm wenigstens<br />

die Möglichkeit bleiben, die Pfandsache herauszuverlangen, wenn die Sicherung<br />

gefährdet ist. Dies kann dann aber nicht davon abhängen, ob die Gefährdung<br />

dem Pfandgeber zugerechnet werden kann. Unter „tekortschieten“ dürfte daher in<br />

Art. 3-237 III NBW eine – nicht notwendigerweise zurechenbare – Pflichtverletzung<br />

zu verstehen sein 925 .<br />

(2) Schuldner und Pfandgläubiger<br />

Wie Art. 3-237 III NBW zeigt, kann die Sache herausverlangt werden, wenn<br />

Schuldner o<strong>der</strong> Pfandgeber ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Verpflichtung<br />

des Schuldners besteht in <strong>der</strong> Begleichung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nebst Zinsen<br />

gem. Art. 3-244 NBW, sowie vom Pfandgläubiger getätigte Verwendung<br />

Art. 3-243 II NBW 926 . Welche Verpflichtungen den Pfandgeber treffen, ist im<br />

NBW nicht geregelt. Da beim <strong>stille</strong>n <strong>Pfandrecht</strong> <strong>der</strong> Pfandgeber an die Stelle des<br />

921 Nieuwenhuis/Stolker/Valk, Burgerlijk Wetboek II, Art. 6-74 Rn. 2.<br />

922 Asser-Rutten-Hartkamp, Zakenrecht I, Nr. 307; Hartkamp, Compendium, Nr. 270/272;<br />

Syllabus van de landelijke PAO-cursus NBW, aide memoire bij week 5 (niet-nakoming).<br />

923 M.v.A.II Art. 3.9.2.2., Parl. gesch. Boek 3, S. 750; T.M. Art. 6-74, Parl. Gesch. Boek 6, S.<br />

258; Nieuwenhuis/Stolker/Valk, Burgerlijk Wetboek II, Art. 6-74 Rn. 2.Nadorp van <strong>der</strong><br />

Borg, Kwartaalbericht NBW, 1985/3, S. 76; Knol in: BW-krant jaarboek Nr. 1 (Leiden<br />

1985), S. 105 ff.; Reehuis, Stille verpanding, Nr. 96.<br />

924 M.v.A.II. Art. 3.9.2.2., Parl. gesch. Boek 3 S. 750.<br />

925 Gerade wegen <strong>der</strong> Auslegungsschwierigkeiten sei es den Parteien empfohlen, in <strong>der</strong> Pfandurkunde<br />

so genau wie möglich zu bestimmen, wann ein „tekortschieten“ vorliegt und wann<br />

dieses zu befürchten steht. Um sicher zu gehen, empfiehlt es sich des Weiteren, einen Termin<br />

zu setzen, nach dessen Verzug ohne Zweifel ein „tekortschieten“ vorliegt.<br />

926 M.v.A.II. Art. 3.9.2.2., Parl. gesch. Boek 3 S. 750; Molenaar, Pandrecht, Nr. 23.<br />

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