Die Zukunft der Triebwerke ist heute. - MTU Aero Engines
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Konzernanhang<br />
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– IFRIC 7 (Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 „Rechnungslegung in Hochinflationslän<strong>der</strong>n“)<br />
Mit dieser Interpretation werden Leitlinien für die Anwendung <strong>der</strong> Vorschriften von IAS 29 in einem Berichtszeitraum<br />
festgelegt, in dem ein Unternehmen die Ex<strong>ist</strong>enz einer Hochinflation in dem Land seiner funktionalen Währung<br />
feststellt, sofern dieses Land im letzten Berichtszeitraum nicht als hochinflationär anzusehen war und das<br />
Unternehmen folglich seinen Abschluss gemäß IAS 29 anpasst. <strong>Die</strong>se Interpretation hatte keine Auswirkungen<br />
auf den Konzernabschluss <strong>der</strong> <strong>MTU</strong>.<br />
– IFRIC 8 (Anwendungsbereich von IFRS 2)<br />
In dieser Interpretation wird die Frage behandelt, ob IFRS 2 auch auf Transaktionen Anwendung findet, bei denen<br />
ein Unternehmen einige o<strong>der</strong> alle erhaltenen Güter o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstle<strong>ist</strong>ungen nicht spezifisch identifizieren kann.<br />
<strong>Die</strong>se Interpretation hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss <strong>der</strong> <strong>MTU</strong>.<br />
– IFRIC 9 (Neubeurteilung eingebetteter Derivate)<br />
IAS 39 schreibt vor, dass ein Unternehmen zu dem Zeitpunkt, an dem es Vertragspartei wird, beurteilt, ob etwaige<br />
in diesen Vertrag eingebettete Derivate von dem Basisvertrag zu trennen und als Derivate im Sinne dieses<br />
Standards zu bilanzieren sind. In dieser Interpretation werden die folgenden Fragen behandelt:<br />
a) Ist eine solche Beurteilung lediglich zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem das Unternehmen Vertragspartei<br />
wird, o<strong>der</strong> sollte diese Beurteilung während <strong>der</strong> Vertragslaufzeit überprüft werden?<br />
b) Sollte ein Erstanwen<strong>der</strong> seine Beurteilung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Bedingungen vornehmen, die bestanden, als<br />
das Unternehmen Vertragspartei wurde, o<strong>der</strong> zu den Bedingungen, die bestanden, als das Unternehmen IFRS<br />
zum ersten Mal anwendete?<br />
<strong>Die</strong> erstmalige Anwendung dieser Interpretation hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss <strong>der</strong> <strong>MTU</strong>.<br />
– IFRIC 10 (Zwischenberichterstattung und Wertmin<strong>der</strong>ung)<br />
IFRIC 10 befasst sich mit dem Zusammenspiel <strong>der</strong> Regelungen des IAS 34 Zwischenberichterstattung und den<br />
Regelungen zur Erfassung von Wertmin<strong>der</strong>ungen in Bezug auf den Goodwill (in IAS 36) und in Bezug auf bestimmte<br />
finanzielle Vermögenswerte (in IAS 39). IFRIC 10 stellt fest, dass Wertmin<strong>der</strong>ungen, die im Zwischenabschluss<br />
erfasst wurden und für die gemäß IAS 36 bzw. IAS 39 ein Wertaufholungsverbot gilt, in folgenden Zwischenabschlüssen<br />
o<strong>der</strong> Jahres- bzw. Konzernabschlüssen nicht rückgängig gemacht werden dürfen. IFRIC 10 stellt<br />
explizit klar, dass die Interpretation nicht analog auf ähnliche Sachverhalte angewendet werden darf. <strong>Die</strong> erstmalige<br />
Anwendung dieser Interpretation hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss <strong>der</strong> <strong>MTU</strong>.<br />
Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Standards, Interpretationen und Än<strong>der</strong>ungen<br />
Folgende herausgegebene, aber noch nicht verpflichtend anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften des IASB<br />
wurden nicht vorzeitig angewendet:<br />
– IFRS 8 (Geschäftssegmente)<br />
Das IASB hat im November 2006 IFRS 8 veröffentlicht. <strong>Die</strong>ser Standard ersetzt den IAS 14 und sieht insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Anwendung des „management approach“ zur Berichterstattung über die wirtschaftliche Entwicklung <strong>der</strong><br />
Segmente vor. Geschäftssegmente sind Teile einer Unternehmung, <strong>der</strong>en operatives Ergebnis von einem zentralen<br />
Entscheidungsträger regelmäßig überwacht wird und als Entscheidungsgrundlage für die Ressourcenallokation<br />
und für die Erfolgskontrolle dient und für die geson<strong>der</strong>te Finanzinformationen zur Verfügung stehen. Dabei<br />
wurden einzelne Anhangsangaben erweitert. Der Standard <strong>ist</strong> verpflichtend auf alle Geschäftsjahre anzuwenden,<br />
die am o<strong>der</strong> nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung <strong>ist</strong> zulässig. <strong>Die</strong> <strong>MTU</strong> untersucht <strong>der</strong>zeit<br />
mögliche Auswirkungen dieser Än<strong>der</strong>ungen.<br />
– IFRIC 11 (IFRS 2 Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen)<br />
<strong>Die</strong>se Interpretation behandelt zwei Fragestellungen: <strong>Die</strong> erste betrifft die Frage, ob bestimmte Transaktionen<br />
gemäß <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen von IFRS 2 als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente o<strong>der</strong> als Barausgleich bilanziert<br />
werden sollten. <strong>Die</strong> zweite Fragestellung betrifft die anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, an denen<br />
zwei o<strong>der</strong> mehrere Unternehmen <strong>der</strong>selben Gruppe beteiligt sind. <strong>Die</strong>se Interpretation <strong>ist</strong> erstmals für Geschäftsjahre<br />
anzuwenden, die am o<strong>der</strong> nach dem 1. März 2007 beginnen.