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vß <strong>de</strong>r Dilnbergischen schriber verfertiget vbergeben gescheen am samßtag Nach Mathei<br />

1546.<br />

Trotz <strong>de</strong>ses „Vertrags“ vertragen sich die bei<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n weiter schlecht an <strong>de</strong>r Grenze.<br />

1547 bringen die von Ubach klagen vor, „wie das etlich von Breitschit vnser gemein<strong>de</strong> vj <strong>de</strong>r<br />

ubach gegen <strong>de</strong>m krelham (Kohlhain) an Iren guetern Ingerumpt vnd Ingenomen, das wir nit<br />

haben kont erleiten, Darumb <strong>de</strong>n Schultheißen gerichtsschreibber, vnd Petern <strong>de</strong>n<br />

gerichtsknecht dahin vmb Ir belonung bemupt (bemüht). Der Schultheiß vnser gemein <strong>de</strong>r<br />

eltesten vf <strong>de</strong>n eidt angenommen, die gemein<strong>de</strong> aufzugeen, wie von alters die gepraucht ist<br />

wor<strong>de</strong>n, das haben sie gethan, vnd die Jungen ihnen nachgegangen, steine gesetzt wie solchs<br />

vngeuerlich (ungefähr) vor vier wuchen bescheen, darüber sich die schmits kin<strong>de</strong>r von<br />

breitschit nit enthalten, vnd gegen Irer wisen Zween Steine son<strong>de</strong>r ersuchung <strong>de</strong>s rechten<br />

geweltiglich wid<strong>de</strong>r aufgeworffen, dan Hetten die Eltesten Ine Zu nagetast (nahe), sollen Sie<br />

das bilch mit recht angesucht haben, haben die mangel an <strong>de</strong>n Steinen (etwas daran<br />

auszusetzen), mogen sie das lantrecht gegen vnd brauchen, das gnedige Antwort.“<br />

Die Schmidts Kin<strong>de</strong>r antworten unter an<strong>de</strong>rem: „ wo ehun (nun) <strong>de</strong>sse steyn verruckt weren,<br />

ist an vnser Zuthun gescheen, mocht villeicht das wasser sie steyn ußgeworffen, o<strong>de</strong>r sonst<br />

durch vnser gesind, doch son<strong>de</strong>r vnsern beuelh (Befehl) o<strong>de</strong>r geheis vngeferlich verruckt<br />

wur<strong>de</strong>n. Dan es sind <strong>de</strong>s arts nichts dan Mauren vnd steynhauffen, das wir die margstein (die<br />

abwesens vnser gesetzt) nit zu fin<strong>de</strong>n wissen. Bitten darumb dienstlich, die clager<br />

vn<strong>de</strong>rweisen, vns disser clag Zuerlassen vnd geburlichs insehens zu haben.“<br />

Die Gemein<strong>de</strong> Breitscheid beklagt sich 1547, daß die Ubacher Marksteine ungefähr in ihre<br />

Güter gesetzt, „vns damit die bach, <strong>de</strong>ren wir zur drenckung vnsers vehes vnd sonst nit<br />

entradten kun<strong>de</strong>n, beschlossen, auch vn<strong>de</strong>rstehen sie vns vnser gemeynen platz vnd gutter<br />

durch <strong>de</strong>sse steynsetzung abzudringen vnd nach sich Zuzingen.“<br />

1547 klagen Kolben Clegins Kin<strong>de</strong>r:<br />

„Wir haben hiebar gegen die gemeyn von Langenabach einer wiesen halben eim Lutz gins<br />

hayn gelegen zu heiger Rechtlich gehan<strong>de</strong>lt, auch dieselbig erstlich am vn<strong>de</strong>r gericht dannach<br />

am Oberhoff mit recht erhalten. Es ist auch vnser gnediger her eigner person verschinen<br />

(verflossenen) somern vf <strong>de</strong>r wiesen gewest, vnd die einfart abstexner betten Aber das alles<br />

sind die beilagten von vbach eigens vornamens Zugefaren, vngeacht voriger besichtigung vnd<br />

steynsetzung, drei an<strong>de</strong>re steyn in die wiese gesetzt, vn<strong>de</strong>rstehen vns damit die wiese vnd<br />

lebendige hecken, abzudrinen darin wir vns hochlich beschwert fin<strong>de</strong>n. Bitten dinstlich vns<br />

bei erlangtem urtheil Zu hanthaben“<br />

Christen Thonges von Breidtscheidt führt 1578 folgen<strong>de</strong> Klage: „Wolgeborner Grawe (Graf)<br />

gnediger Herr, Wie soll die Irrungen vnd streit, wir gegen die von Langenubach, Güther vnd<br />

weidgangs halben am vn<strong>de</strong>rgericht zu Dillenberg gepflogen vnd erhalten, Vnd noch in<br />

schweben<strong>de</strong>r Appellation bey Euer Gna<strong>de</strong>n vngeortent hampt, Keinem <strong>de</strong>il seinen<br />

Eigenthumb, <strong>de</strong>nen er uffen Irthumb o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn Marck liegen hatt, Gebed noch<br />

Namen kann, So haben doch die Ubacher mir vorm Jar vffen Kohlhein, In meinem<br />

eigenthumb, gepfendt, vnd mir Ein Ketten abgenohmen, die sie noch bey sich haben, wie<br />

soliches alles beweißlich, hab sie etlich mall vmb Restitution <strong>de</strong>s unbesuchten vnd vnpillichen<br />

abgenhommen Pfands beschickt, Kann <strong>de</strong>ssen aber vor scha<strong>de</strong>n von Ihnen nicht vnhig (fähig)<br />

wer<strong>de</strong>n, wilches mich zulagen verursacht, Vn<strong>de</strong>rthenig pittendt, Die beilagten dahien zu<br />

weisen, Mir mein pfandt ohne entgelt aus o<strong>de</strong>r einigen scha<strong>de</strong>n Zu erstatten, mit abtrag<br />

kostens vnd scha<strong>de</strong>ns, Verhoffen pillich vnd warten gnedigen bescheids.<br />

Datum <strong>de</strong>n 28ten Marty (März) anno 1578<br />

Christen Tonges von Breidtscheidt.

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