Seite 4 - Alt-breitscheid.de
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vß <strong>de</strong>r Dilnbergischen schriber verfertiget vbergeben gescheen am samßtag Nach Mathei<br />
1546.<br />
Trotz <strong>de</strong>ses „Vertrags“ vertragen sich die bei<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n weiter schlecht an <strong>de</strong>r Grenze.<br />
1547 bringen die von Ubach klagen vor, „wie das etlich von Breitschit vnser gemein<strong>de</strong> vj <strong>de</strong>r<br />
ubach gegen <strong>de</strong>m krelham (Kohlhain) an Iren guetern Ingerumpt vnd Ingenomen, das wir nit<br />
haben kont erleiten, Darumb <strong>de</strong>n Schultheißen gerichtsschreibber, vnd Petern <strong>de</strong>n<br />
gerichtsknecht dahin vmb Ir belonung bemupt (bemüht). Der Schultheiß vnser gemein <strong>de</strong>r<br />
eltesten vf <strong>de</strong>n eidt angenommen, die gemein<strong>de</strong> aufzugeen, wie von alters die gepraucht ist<br />
wor<strong>de</strong>n, das haben sie gethan, vnd die Jungen ihnen nachgegangen, steine gesetzt wie solchs<br />
vngeuerlich (ungefähr) vor vier wuchen bescheen, darüber sich die schmits kin<strong>de</strong>r von<br />
breitschit nit enthalten, vnd gegen Irer wisen Zween Steine son<strong>de</strong>r ersuchung <strong>de</strong>s rechten<br />
geweltiglich wid<strong>de</strong>r aufgeworffen, dan Hetten die Eltesten Ine Zu nagetast (nahe), sollen Sie<br />
das bilch mit recht angesucht haben, haben die mangel an <strong>de</strong>n Steinen (etwas daran<br />
auszusetzen), mogen sie das lantrecht gegen vnd brauchen, das gnedige Antwort.“<br />
Die Schmidts Kin<strong>de</strong>r antworten unter an<strong>de</strong>rem: „ wo ehun (nun) <strong>de</strong>sse steyn verruckt weren,<br />
ist an vnser Zuthun gescheen, mocht villeicht das wasser sie steyn ußgeworffen, o<strong>de</strong>r sonst<br />
durch vnser gesind, doch son<strong>de</strong>r vnsern beuelh (Befehl) o<strong>de</strong>r geheis vngeferlich verruckt<br />
wur<strong>de</strong>n. Dan es sind <strong>de</strong>s arts nichts dan Mauren vnd steynhauffen, das wir die margstein (die<br />
abwesens vnser gesetzt) nit zu fin<strong>de</strong>n wissen. Bitten darumb dienstlich, die clager<br />
vn<strong>de</strong>rweisen, vns disser clag Zuerlassen vnd geburlichs insehens zu haben.“<br />
Die Gemein<strong>de</strong> Breitscheid beklagt sich 1547, daß die Ubacher Marksteine ungefähr in ihre<br />
Güter gesetzt, „vns damit die bach, <strong>de</strong>ren wir zur drenckung vnsers vehes vnd sonst nit<br />
entradten kun<strong>de</strong>n, beschlossen, auch vn<strong>de</strong>rstehen sie vns vnser gemeynen platz vnd gutter<br />
durch <strong>de</strong>sse steynsetzung abzudringen vnd nach sich Zuzingen.“<br />
1547 klagen Kolben Clegins Kin<strong>de</strong>r:<br />
„Wir haben hiebar gegen die gemeyn von Langenabach einer wiesen halben eim Lutz gins<br />
hayn gelegen zu heiger Rechtlich gehan<strong>de</strong>lt, auch dieselbig erstlich am vn<strong>de</strong>r gericht dannach<br />
am Oberhoff mit recht erhalten. Es ist auch vnser gnediger her eigner person verschinen<br />
(verflossenen) somern vf <strong>de</strong>r wiesen gewest, vnd die einfart abstexner betten Aber das alles<br />
sind die beilagten von vbach eigens vornamens Zugefaren, vngeacht voriger besichtigung vnd<br />
steynsetzung, drei an<strong>de</strong>re steyn in die wiese gesetzt, vn<strong>de</strong>rstehen vns damit die wiese vnd<br />
lebendige hecken, abzudrinen darin wir vns hochlich beschwert fin<strong>de</strong>n. Bitten dinstlich vns<br />
bei erlangtem urtheil Zu hanthaben“<br />
Christen Thonges von Breidtscheidt führt 1578 folgen<strong>de</strong> Klage: „Wolgeborner Grawe (Graf)<br />
gnediger Herr, Wie soll die Irrungen vnd streit, wir gegen die von Langenubach, Güther vnd<br />
weidgangs halben am vn<strong>de</strong>rgericht zu Dillenberg gepflogen vnd erhalten, Vnd noch in<br />
schweben<strong>de</strong>r Appellation bey Euer Gna<strong>de</strong>n vngeortent hampt, Keinem <strong>de</strong>il seinen<br />
Eigenthumb, <strong>de</strong>nen er uffen Irthumb o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn Marck liegen hatt, Gebed noch<br />
Namen kann, So haben doch die Ubacher mir vorm Jar vffen Kohlhein, In meinem<br />
eigenthumb, gepfendt, vnd mir Ein Ketten abgenohmen, die sie noch bey sich haben, wie<br />
soliches alles beweißlich, hab sie etlich mall vmb Restitution <strong>de</strong>s unbesuchten vnd vnpillichen<br />
abgenhommen Pfands beschickt, Kann <strong>de</strong>ssen aber vor scha<strong>de</strong>n von Ihnen nicht vnhig (fähig)<br />
wer<strong>de</strong>n, wilches mich zulagen verursacht, Vn<strong>de</strong>rthenig pittendt, Die beilagten dahien zu<br />
weisen, Mir mein pfandt ohne entgelt aus o<strong>de</strong>r einigen scha<strong>de</strong>n Zu erstatten, mit abtrag<br />
kostens vnd scha<strong>de</strong>ns, Verhoffen pillich vnd warten gnedigen bescheids.<br />
Datum <strong>de</strong>n 28ten Marty (März) anno 1578<br />
Christen Tonges von Breidtscheidt.