20.11.2013 Aufrufe

Briefe von H. F. Kohlbrügge an J. Wichelhaus - Licht und Recht

Briefe von H. F. Kohlbrügge an J. Wichelhaus - Licht und Recht

Briefe von H. F. Kohlbrügge an J. Wichelhaus - Licht und Recht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Maßgabe der allgemeinen L<strong>an</strong>desgesetze Freiheit der Vereinigung zu einem gemeinsamen Bekenntnisse<br />

<strong>und</strong> Gottesdienste zu gestatten.<br />

Diejenigen, welche in ihrem Gewissen mit dem Glauben <strong>und</strong> Bekenntnisse ihrer Kirche nicht in<br />

Übereinstimmung zu bleiben vermögen <strong>und</strong> sich demzufolge zu einer besonderen Religionsgesellschaft<br />

vereinigen oder einer solchen sich <strong>an</strong>schließen, genießen hiernach nicht nur volle Freiheit des<br />

Austritts, sondern bleiben auch im Genusse ihrer bürgerlichen <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Ehren; dagegen können<br />

sie einen Anteil <strong>an</strong> den verfassungsmäßigen <strong>Recht</strong>en der Kirche, aus welcher sie ausgetreten sind,<br />

nicht mehr in Anspruch nehmen.<br />

gez. Friedrich Wilhelm.<br />

______<br />

Anlage 2 b zum Brief 20.<br />

Ew. Hochwohlgeboren haben durch mündliche Vorstellung meine Aufmerksamkeit für diejenigen<br />

Reformierten in Elberfeld in Anspruch genommen, welche sich seit einiger Zeit <strong>von</strong> der dort<br />

bestehenden reformierten Gemeinde getrennt <strong>und</strong> zu einer eigenen kirchlichen Gemeinschaft vereinigt<br />

haben, <strong>und</strong> mich gebeten, dahin zu wirken, daß denselben die möglichste Gewährung der <strong>von</strong><br />

ihnen in den Immediatvorstellungen vom 30. April, 1. Mai <strong>und</strong> 20. Oktober v. Js. niedergelegten<br />

Anträge baldigst zuteil werden möge. Ich habe hier<strong>von</strong> Ver<strong>an</strong>lassung genommen, mich <strong>von</strong> dem<br />

St<strong>an</strong>de der Sache näher zu unterrichten, <strong>und</strong> eröffne ich Ew. Hochwohlgeboren folgendes:<br />

Die getrennten Reformierten in Elberfeld haben in ihren Immediatvorstellungen vom 30. April,<br />

1. Mai <strong>und</strong> 20. Oktober v. Js. um ihre öffentliche Anerkennung als eine eigene Gemeinde reformierten<br />

Bekenntnisses gebeten <strong>und</strong> zugleich gewisse, mit dieser Anerkennung in Verbindung stehende<br />

Zugeständnisse <strong>und</strong> Berechtigungen in Antrag gebracht. Des Königs Majestät haben über diese Anträge<br />

den Bericht des Ministers der geistlichen Angelegenheiten zu erfordern geruht. Dieser Bericht<br />

ist <strong>von</strong> meinem Herrn Amtsvorgänger erstattet worden, eine Allerhöchste Entscheidung darauf aber<br />

noch nicht erfolgt. Inzwischen hat sich durch neuere allgemeine Gesetze die Lage der Sache wesentlich<br />

dahin verändert, daß es den Antragstellern möglich geworden ist, eine rechtliche Ordnung<br />

sowohl für ihre religiöse Vereinigung, als auch für ihre persönlichen Zivilst<strong>an</strong>dsverhältnisse, auch<br />

ohne eine besondere Konzession <strong>von</strong> Seiten des Staats, selbsttätig zu begründen. Ew. Hochwohlgeboren<br />

mache ich in dieser Beziehung auf folgende Momente aufmerksam:<br />

1. Durch die Verordnung über einige Gr<strong>und</strong>lagen der künftigen preußischen Verfassung am 6.<br />

April d. Js., § 4 G.-S. S. 87, ist unter Aufhebung aller das freie Vereinigungsrecht beschränkenden<br />

gesetzlichen Bestimmungen allen Preußen die Berechtigung zuerk<strong>an</strong>nt, sich friedlich <strong>und</strong> ohne Waffen<br />

in geschlossenen Räumen zu versammeln, sowie zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen<br />

nicht zuwiderlaufen, sich in Gesellschaften zu vereinigen, ohne daß es hierzu einer vorgängigen besonderen<br />

polizeilichen Verordnung bedarf. Infolge dieser gesetzlichen Bestimmung ist es daher<br />

auch den getrennten Reformierten in Elberfeld unverwehrt, sich zu einer besonderen kirchlichen<br />

Gemeinschaft zu konstituieren <strong>und</strong> die ihnen <strong>an</strong>gemessen scheinende gesellschaftliche Ordnung unter<br />

sich aufzurichten.<br />

2. Die Verordnung über die Herstellung des Rheinischen Zivilgesetzbuches in Betreff der Schließung<br />

der Ehe für die zum Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes gehörigen B<strong>und</strong>esteile<br />

des ehemaligen Großherzogtums Berg vom 15. April d. Js. (siehe G.-S. S. 104) hat ferner die<br />

Schwierigkeiten beseitigt, welche den getrennten Reformierten in Elberfeld vermöge der m<strong>an</strong>gelnden<br />

öffentlichen Anerkennung des <strong>von</strong> ihnen gewählten Geistlichen in Beziehung auf die Einge-<br />

129

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!