Briefe von H. F. Kohlbrügge an J. Wichelhaus - Licht und Recht
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Maßgabe der allgemeinen L<strong>an</strong>desgesetze Freiheit der Vereinigung zu einem gemeinsamen Bekenntnisse<br />
<strong>und</strong> Gottesdienste zu gestatten.<br />
Diejenigen, welche in ihrem Gewissen mit dem Glauben <strong>und</strong> Bekenntnisse ihrer Kirche nicht in<br />
Übereinstimmung zu bleiben vermögen <strong>und</strong> sich demzufolge zu einer besonderen Religionsgesellschaft<br />
vereinigen oder einer solchen sich <strong>an</strong>schließen, genießen hiernach nicht nur volle Freiheit des<br />
Austritts, sondern bleiben auch im Genusse ihrer bürgerlichen <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Ehren; dagegen können<br />
sie einen Anteil <strong>an</strong> den verfassungsmäßigen <strong>Recht</strong>en der Kirche, aus welcher sie ausgetreten sind,<br />
nicht mehr in Anspruch nehmen.<br />
gez. Friedrich Wilhelm.<br />
______<br />
Anlage 2 b zum Brief 20.<br />
Ew. Hochwohlgeboren haben durch mündliche Vorstellung meine Aufmerksamkeit für diejenigen<br />
Reformierten in Elberfeld in Anspruch genommen, welche sich seit einiger Zeit <strong>von</strong> der dort<br />
bestehenden reformierten Gemeinde getrennt <strong>und</strong> zu einer eigenen kirchlichen Gemeinschaft vereinigt<br />
haben, <strong>und</strong> mich gebeten, dahin zu wirken, daß denselben die möglichste Gewährung der <strong>von</strong><br />
ihnen in den Immediatvorstellungen vom 30. April, 1. Mai <strong>und</strong> 20. Oktober v. Js. niedergelegten<br />
Anträge baldigst zuteil werden möge. Ich habe hier<strong>von</strong> Ver<strong>an</strong>lassung genommen, mich <strong>von</strong> dem<br />
St<strong>an</strong>de der Sache näher zu unterrichten, <strong>und</strong> eröffne ich Ew. Hochwohlgeboren folgendes:<br />
Die getrennten Reformierten in Elberfeld haben in ihren Immediatvorstellungen vom 30. April,<br />
1. Mai <strong>und</strong> 20. Oktober v. Js. um ihre öffentliche Anerkennung als eine eigene Gemeinde reformierten<br />
Bekenntnisses gebeten <strong>und</strong> zugleich gewisse, mit dieser Anerkennung in Verbindung stehende<br />
Zugeständnisse <strong>und</strong> Berechtigungen in Antrag gebracht. Des Königs Majestät haben über diese Anträge<br />
den Bericht des Ministers der geistlichen Angelegenheiten zu erfordern geruht. Dieser Bericht<br />
ist <strong>von</strong> meinem Herrn Amtsvorgänger erstattet worden, eine Allerhöchste Entscheidung darauf aber<br />
noch nicht erfolgt. Inzwischen hat sich durch neuere allgemeine Gesetze die Lage der Sache wesentlich<br />
dahin verändert, daß es den Antragstellern möglich geworden ist, eine rechtliche Ordnung<br />
sowohl für ihre religiöse Vereinigung, als auch für ihre persönlichen Zivilst<strong>an</strong>dsverhältnisse, auch<br />
ohne eine besondere Konzession <strong>von</strong> Seiten des Staats, selbsttätig zu begründen. Ew. Hochwohlgeboren<br />
mache ich in dieser Beziehung auf folgende Momente aufmerksam:<br />
1. Durch die Verordnung über einige Gr<strong>und</strong>lagen der künftigen preußischen Verfassung am 6.<br />
April d. Js., § 4 G.-S. S. 87, ist unter Aufhebung aller das freie Vereinigungsrecht beschränkenden<br />
gesetzlichen Bestimmungen allen Preußen die Berechtigung zuerk<strong>an</strong>nt, sich friedlich <strong>und</strong> ohne Waffen<br />
in geschlossenen Räumen zu versammeln, sowie zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen<br />
nicht zuwiderlaufen, sich in Gesellschaften zu vereinigen, ohne daß es hierzu einer vorgängigen besonderen<br />
polizeilichen Verordnung bedarf. Infolge dieser gesetzlichen Bestimmung ist es daher<br />
auch den getrennten Reformierten in Elberfeld unverwehrt, sich zu einer besonderen kirchlichen<br />
Gemeinschaft zu konstituieren <strong>und</strong> die ihnen <strong>an</strong>gemessen scheinende gesellschaftliche Ordnung unter<br />
sich aufzurichten.<br />
2. Die Verordnung über die Herstellung des Rheinischen Zivilgesetzbuches in Betreff der Schließung<br />
der Ehe für die zum Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes gehörigen B<strong>und</strong>esteile<br />
des ehemaligen Großherzogtums Berg vom 15. April d. Js. (siehe G.-S. S. 104) hat ferner die<br />
Schwierigkeiten beseitigt, welche den getrennten Reformierten in Elberfeld vermöge der m<strong>an</strong>gelnden<br />
öffentlichen Anerkennung des <strong>von</strong> ihnen gewählten Geistlichen in Beziehung auf die Einge-<br />
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