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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Eine Abgabe seitens des Käufers an den Leiheherrn, die sich nach der Höhe der<br />

Kaufsumme richtet (gewöhnlich Ehrschatz oder laudemium genannt) 470 , kommt<br />

auch in unsern Quellen vor und zwar unter der Bezeichnung «ze intraden» (d. h.<br />

zum Ein-, Antritt) 471 .<br />

Die Verpfändung und Verschuldung seiner Rechte ist dem Zinsmann, wie aus<br />

den angegebenen Quellenstellen hervorgeht, unter ähnlichen Voraussetzungen<br />

wie die Veräusserung durch Kauf gestattet. .<br />

Afterleihe scheint bald mit, bald ohne Konsens stattzufinden 472 . Auch die<br />

Zinsleute taxieren ihr Recht nach dem Wortlaut der Erblehenbriefe sehr<br />

verschieden. <strong>Der</strong> eine verkauft sein Gut mit darauf haftenden Zinsen, der<br />

andere bloss sein Erblehenrecht usw.<br />

Aus den <strong>im</strong> Vorhergehenden herausgehobenen Merkmalen (Konsensrecht des<br />

Lehensmannes bei Veräusserungen, Verpfändung etc. des Leiherechtes) kann<br />

man unschwer erkennen, dass unsere Leiheformen dem deutschen Leiherecht<br />

angehören und nicht der gemeinrechtlichen Institution der Emphyteuse, wo<br />

zwischen Verpächter und Pächter ein rein obligatorisches Band ohne<br />

subordinatorisches Verhältnis besteht. Anders bei der deutschen Leihe. Hier ist<br />

S. 125: der Lehnmann oder Leiheherr nicht nur Verpächter, sondern auch Gutsherr 473 .<br />

Was den Stand und die persönliche Gerichtsabhängigkeit des Beliehenen<br />

betrifft, so sehen wir, dass nicht best<strong>im</strong>mte Klassen freier und. unfreier<br />

Leihgüter und best<strong>im</strong>mte Gruppen solcher Güter, die entweder<br />

Gerichtsuntertänigkeit des Beliehenen unter dem Leiheherrn oder aber keine<br />

solche verlangen, zu unterscheiden sind 474 .<br />

4. Kapitel.<br />

Verwaltung und wirtschaftliche Organisation.<br />

470 Heusler, Deutsches Privatrecht, 2, 382.<br />

471 Mohr, Dokumentensammlung, 15. Jahrhundert, Nr. 425: «und welcher dann unsere recht koft oder an<br />

sich herpfänd der soll ir und iren nachkommen (der frowen <strong>von</strong> Katzis <strong>als</strong> lehnherrin) je <strong>von</strong> einem<br />

pfund pfennig so für er kauft einen schilling zu intraden geben <strong>als</strong> das ir recht»,<br />

Quellen der Schweizergeschichte 10, Urkunde Nr. 51, vom Jahr 1363: «(Wenn sie) verkofen oder<br />

versetzen wend alles oder halbes, minr oder me, <strong>als</strong> menig liber bilian si darumb innemend, <strong>als</strong><br />

mannigen schilling soll man uns und unserm closter geben».<br />

472 Mohr, Cod. dipl., 4, Nr. 257. Hier ist <strong>von</strong> keinem Consens die Rede, wohl aber in Cod. dipl. 3, Nr. 147.<br />

473 Sohm, Druckbogen zum Kolleg über deutsches Privatrecht, 3, Abschn. II, 1.<br />

474 Vergl. unten S. 136 und 161.

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