1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 101 -<br />
Eine Abgabe seitens des Käufers an den Leiheherrn, die sich nach der Höhe der<br />
Kaufsumme richtet (gewöhnlich Ehrschatz oder laudemium genannt) 470 , kommt<br />
auch in unsern Quellen vor und zwar unter der Bezeichnung «ze intraden» (d. h.<br />
zum Ein-, Antritt) 471 .<br />
Die Verpfändung und Verschuldung seiner Rechte ist dem Zinsmann, wie aus<br />
den angegebenen Quellenstellen hervorgeht, unter ähnlichen Voraussetzungen<br />
wie die Veräusserung durch Kauf gestattet. .<br />
Afterleihe scheint bald mit, bald ohne Konsens stattzufinden 472 . Auch die<br />
Zinsleute taxieren ihr Recht nach dem Wortlaut der Erblehenbriefe sehr<br />
verschieden. <strong>Der</strong> eine verkauft sein Gut mit darauf haftenden Zinsen, der<br />
andere bloss sein Erblehenrecht usw.<br />
Aus den <strong>im</strong> Vorhergehenden herausgehobenen Merkmalen (Konsensrecht des<br />
Lehensmannes bei Veräusserungen, Verpfändung etc. des Leiherechtes) kann<br />
man unschwer erkennen, dass unsere Leiheformen dem deutschen Leiherecht<br />
angehören und nicht der gemeinrechtlichen Institution der Emphyteuse, wo<br />
zwischen Verpächter und Pächter ein rein obligatorisches Band ohne<br />
subordinatorisches Verhältnis besteht. Anders bei der deutschen Leihe. Hier ist<br />
S. 125: der Lehnmann oder Leiheherr nicht nur Verpächter, sondern auch Gutsherr 473 .<br />
Was den Stand und die persönliche Gerichtsabhängigkeit des Beliehenen<br />
betrifft, so sehen wir, dass nicht best<strong>im</strong>mte Klassen freier und. unfreier<br />
Leihgüter und best<strong>im</strong>mte Gruppen solcher Güter, die entweder<br />
Gerichtsuntertänigkeit des Beliehenen unter dem Leiheherrn oder aber keine<br />
solche verlangen, zu unterscheiden sind 474 .<br />
4. Kapitel.<br />
Verwaltung und wirtschaftliche Organisation.<br />
470 Heusler, Deutsches Privatrecht, 2, 382.<br />
471 Mohr, Dokumentensammlung, 15. Jahrhundert, Nr. 425: «und welcher dann unsere recht koft oder an<br />
sich herpfänd der soll ir und iren nachkommen (der frowen <strong>von</strong> Katzis <strong>als</strong> lehnherrin) je <strong>von</strong> einem<br />
pfund pfennig so für er kauft einen schilling zu intraden geben <strong>als</strong> das ir recht»,<br />
Quellen der Schweizergeschichte 10, Urkunde Nr. 51, vom Jahr 1363: «(Wenn sie) verkofen oder<br />
versetzen wend alles oder halbes, minr oder me, <strong>als</strong> menig liber bilian si darumb innemend, <strong>als</strong><br />
mannigen schilling soll man uns und unserm closter geben».<br />
472 Mohr, Cod. dipl., 4, Nr. 257. Hier ist <strong>von</strong> keinem Consens die Rede, wohl aber in Cod. dipl. 3, Nr. 147.<br />
473 Sohm, Druckbogen zum Kolleg über deutsches Privatrecht, 3, Abschn. II, 1.<br />
474 Vergl. unten S. 136 und 161.