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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Die Land- und Heerstrassen blieben <strong>im</strong> Reich unter der Aufsicht und dem<br />

Schutz der Reiches 349 . Doch tatsächlich war der <strong>Bischof</strong> <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> Herr der<br />

rätischen Alpenpässe, wodurch er eine ganz besonders wichtige Stellung<br />

einnahm.<br />

S. 99: Verleihungen des Bergreg<strong>als</strong> erfolgten zuerst nur für best<strong>im</strong>mte Gruben oder<br />

zwar für grössere Gebiete, aber nur mit Hinsicht auf ein best<strong>im</strong>mtes Mineral.<br />

Dann begegnen wir <strong>im</strong>mer mehr Verleihungen des ganzen Reg<strong>als</strong> für ganze<br />

Landesteile, wie wir sie auch für das <strong>Chur</strong>erbischöfliche Gebiet getroffen<br />

haben. Die genannten Verleihungen bezieht sich auf «Allen erz, ysen-erz, blyerz,<br />

kupfererz, silber-erz, gold-erz und allen erz, wie sü genant sint» 350 . Die<br />

goldene Bulle verlieh das Bergregal allen Kurfürsten, und bis Ende des<br />

<strong>Mittelalter</strong>s waren wohl alte Reichsfürsten <strong>im</strong> Besitz dieses Rechtes. Die<br />

Oberleitung des Bergbaues behielten sich die Landesherren gewöhnlich vor,<br />

wenn schon sie das Recht zur Ausbeutung weiter verliehen 351 .<br />

Auch das Jagdregal - denn um diese Zeit kann man <strong>von</strong> einem wirklichen<br />

Jagdregal reden, das auch ein Forstregal nach sich zieht 352 - ist um diese Zeit<br />

fast überall ein landesherrliches Hoheitsrecht geworden 353 .<br />

Was das Fischereiregal betrifft, dürfen wir annehmen, dass durch das Privileg<br />

des Wildbannes zugleich mit der Jagd auch die Fischerei auf den <strong>Bischof</strong><br />

übertragen wurde 354 .<br />

Von besonderer Bedeutung für die <strong>Grundherr</strong>schaft ist dann noch ein<br />

Hoheitsrecht, das zwar gewöhnlich nicht durch ausdrückliche Verleihung an die<br />

Landesherren übergeht, das aber faktisch <strong>von</strong> ihnen ausgeübt und <strong>von</strong> dem<br />

entsprechenden Recht des Königs abgeleitet wurde. Ich meine das<br />

Aneignungsrecht am herrenlosen, d. h. nicht in Privatbesitz übergegangenen<br />

Land 355 . Denn dadurch war ein Landesherr in den Stand gesetzt, seine<br />

<strong>Grundherr</strong>schaft auszudehnen. Wir wissen nun <strong>von</strong> keiner ausdrücklichen<br />

Verleihung dieses Hoheitsrechtes an den <strong>Bischof</strong> zu melden.<br />

S. 100: Wir werden aber noch sehen, dass es trotzdem <strong>von</strong> ihm beziehungsweise seinen<br />

349 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 607.<br />

350 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 40.<br />

351 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 549 und 609.<br />

352 Heusler, Deutsches Privatrecht, 370 ff., vergl. oben S. 69.<br />

353 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 548 ff.<br />

354 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 549.<br />

355 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 544.

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