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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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aufzufassen 137 . Solcher Argumente bedürfen wir aber auch gar nicht. Denn<br />

abgesehen da<strong>von</strong>, dass eine solche Schenkung des Grundeigentums einer<br />

halben Stadt etwas ganz Ungewöhnliches wäre, brauchen wir nur darauf<br />

hinzuweisen, dass die Stadt schon lange, bevor sie unter fränkischer Herrschaft<br />

stand, erbaut worden, dass der <strong>Bischof</strong> <strong>als</strong> alteingesessener Herr einen grossen<br />

Grundbesitz in der Stadt haben musste, dass die königliche Pfalz in <strong>Chur</strong> nur<br />

eine «curtis dominica» genannt wird, dass neben dem bischöflichen<br />

Grundeigentum, wie der urkundlich belegte vermögensrechtliche Verkehr<br />

beweist, viel freies Eigentum da war und dass <strong>als</strong>o daneben nicht mehr Raum<br />

übrig bleibt für ein so ausgedehntes königliches Privateigentum.<br />

Wir entscheiden uns <strong>als</strong>o dafür, dass es sich bei dieser Schenkung der halben<br />

Stadt nicht um eine solche <strong>von</strong> Grundbesitz handelt, und gehen hierin übrigens<br />

einig mit den uns bekannten in dieser Frage gefallenen Meinungsäusserungen.<br />

Welcher Natur sind aber nun die zugewendeten Rechte? Die Beantwortung<br />

dieser Frage gehört eigentlich nicht in dieses Kapitel, doch da das Thema<br />

S. 31: schon angeschnitten ist, wollen wir auch diese Frage zu beantworten suchen.<br />

Planta hält dafür 138 , es handle sich um einen aus römischer Zeit stammenden<br />

Hofstatt- oder Bodenzins für die halbe Grundfläche der Stadt <strong>Chur</strong>, die dem<br />

König bis dahin <strong>als</strong> Staatsgut zugestanden, während die andere - <strong>als</strong>o räumlich<br />

abgegrenzte - Hälfte schon früher, wahrscheinlich bei Gelegenheit der<br />

Ausscheidung zwischen weltlicher und geistlicher Macht des <strong>Bischof</strong>s, an<br />

letzteren abgetreten worden sei.<br />

Kind 139 meint, es handle sich um die Hälfte der Gesamteinkünfte in der Cent<br />

<strong>Chur</strong>, und lässt durchblicken, die andere Hälfte möchte nachher an die Stadt<br />

<strong>Chur</strong> <strong>als</strong> solche gelangt sein, «man kann sich», sagt er nämlich, «der<br />

Vermutung nicht erwehren, dass gerade diese Einrichtung (Teilung der Bussen<br />

und Wergelder zwischen <strong>Bischof</strong> und Stadt laut ältestem Vogtmandat) mit der<br />

Schenkung «der halben Stadt» durch Otto zusammenhängt, während Dr. <strong>von</strong><br />

Planta ann<strong>im</strong>mt, die andere Hälfte sei schon vorher dem <strong>Bischof</strong> zugeteilt<br />

gewesen».<br />

137 «publica» ist in der zitierten Urkunde (Anm. 3) wahrscheinlich zu verbinden mit dem folgenden «sub<br />

praesentia». (es folgen die Zeugen), oder es ist zu lesen «publice» scil. acta und bezieht sich auf die<br />

zugezogenen Zeugen. Siehe Rietschel, Die Civitas auf deutschem Boden, 73 ff.<br />

138 Planta a. a. O. 412.<br />

139 Christian Kind, « Die Vogtei <strong>Chur</strong>»,

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