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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Heerfahrt) und Gerichtspflicht. <strong>Der</strong> Belehnte seinerseits konnte Einweisung in<br />

den Besitz des Lehens erlangen. Trat die Auflösung des Lehensbandes und die<br />

Rückkehr des Lehens an den Herrn ein, so sprach man <strong>von</strong> «He<strong>im</strong>fall». Bruch<br />

der durch das Lehen verlangten Treue (Felonie) und andere das<br />

Lehensverhältnis betreffende Fragen wurden <strong>von</strong> besonderen Lehensgerichten<br />

beurteilt.<br />

Mit diesem Lehenswesen haben wir <strong>als</strong>o auch <strong>im</strong> Feud<strong>als</strong>taat des <strong>Bischof</strong>s <strong>von</strong><br />

<strong>Chur</strong> zu rechnen. Wie es die Fürsten überhaupt liebten, ihr Hofwesen dem<br />

königlichen nachzuahmen, so bietet auch der Hof des <strong>Bischof</strong>s <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> <strong>im</strong><br />

kleinen das Bild des königlichen Hofes. Seine Beamten und auch verschiedene<br />

mit Landeshoheit ausgestattete weltliche Senioren belehnte der <strong>Bischof</strong> mit<br />

verschiedenen nutzbaren Rechten.<br />

Es liegt nun. auf der Hand, dass zwischen <strong>Grundherr</strong>schaft und Lehenswesen<br />

innige Wechselbeziehungen bestehen. Eine grosse <strong>Grundherr</strong>schaft, die den<br />

Herrn in den Stand setzt, zahlreiche Güter zu verleihen, ermöglicht die<br />

Ausgestaltung des Lehenswesens in grossem Masstabe. Die Verleihung der<br />

Güter nach Lehensrecht aber führt unbedingt zu einer bedeutenden<br />

Abschwächung des dinglichen Rechtes, welches der <strong>Grundherr</strong> dem Grund. und<br />

Boden seiner Herrschaft gegenüber hat. Die proprietas<br />

S. 102: kann zu einer blossen ditio werden, die manchmal nur den Schein eines Rechtes<br />

bedeutet 358 . Besonders. komplizierte Verhältnisse, die wir hier nur andeuten<br />

und dann später eingehender erörtern wollen 359 , können eintreten, wenn der mit<br />

den gräflichen Rechten belehnte Vasall <strong>von</strong> dem ihm auch nur <strong>als</strong> Lehen<br />

zustehenden Recht der Aneignung herrenlosen Landes Gebrauch macht.<br />

Um nun die Bedeutung der <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>im</strong> bischöflichen Feud<strong>als</strong>taat, <strong>von</strong><br />

dessen Wesen wir jetzt ein Bild gewonnen, richtig zu würdigen, wollen wir <strong>im</strong><br />

folgenden die Rechte, die der <strong>Bischof</strong> <strong>als</strong> <strong>Grundherr</strong> in den einzelnen<br />

T<strong>als</strong>chaften geniesst, feststellen und sie seinen übrigen Rechten<br />

gegenüberstehen.<br />

<strong>Der</strong> Mittelpunkt der bischöflichen Herrschaft bildet <strong>Chur</strong>. Dort hat der <strong>Bischof</strong>,<br />

wie wir bereits wissen, ansehnliche Besitzungen. Immerhin dürfte es nicht<br />

richtig sein, ihn «<strong>Grundherr</strong> <strong>von</strong> <strong>Chur</strong>» zu nennen, wie dies Planta tut 360 . Die<br />

358 Vergl. oben I. Teil, 2. Kapitel, S. 114.<br />

359 Siehe unten S. 111 ff.<br />

360 Planta, Bündnergeschichte, 47 unten.

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