25.12.2013 Aufrufe

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 117 -<br />

werden, besonders wenn sie frei waren. Diese konnten sehr wohl ihre<br />

persönliche Freiheit erhalten, während die innert der festen Bannbezirke<br />

sitzenden freien Leiheleute leicht zur Hörigkeit herabsanken.<br />

S. 145: In <strong>Chur</strong> gelang es offenbar dem <strong>Bischof</strong> nicht, eine derartige Gerichtsherrschaft<br />

<strong>im</strong> festen Bannbezirk auch über die auf ihrem Eigen sitzenden Freien zu<br />

erlangen. Dies beweist eine schon erwähnte Urkunde vom Jahr 1274 569 , laut<br />

welcher dem Reichsvogt Diethelm Meyer <strong>von</strong> Windegg <strong>als</strong> Nachfolger des<br />

frühern königlichen Grafen ein über das Eigentum an freiem Eigen<br />

entstandener Rechtsstreit zur Entscheidung vorgelegt wird. Dagegen mochte<br />

wohl die Umgebung der Kathedrale und des frühern königlichen Hofes eine<br />

engere Immunität, die mit der hohen Busse geschützt war, darstellen. Diese<br />

engere Immunität war dann ein herrschaftliches Recht auf kleinerem,<br />

engbegrenztem grundherrschaftlichem Gebiet, während die <strong>von</strong> uns in Zizers<br />

angenommene engere Immunität einen mit dem bischöflichen Grundbesitz<br />

keineswegs sich deckenden Bannkreis bildete.<br />

Was die zwar in <strong>Chur</strong>, aber ausser der vermuteten engern Immunität sitzenden<br />

Leiheleute anbetraf, so konnte sich hier wohl infolge der Nähe der Residenz <strong>im</strong><br />

Vergleich zu entfernt liegenden Besitzungen des <strong>Bischof</strong>s der Unterschied<br />

geltend machen, dass eine höhere gerichtliche Abhängigkeit vom Leiheherrn<br />

bestehen blieb, <strong>als</strong> dies gewöhnlich auf dem weitern Zinsland der Fall war.<br />

Wenn nun auch der <strong>Bischof</strong> somit über die Stadt <strong>Chur</strong> nicht eine so<br />

weitgehende abgerundete Gerichtsherrschaft, wie wir sie für Zizers und Igis<br />

annehmen, erlangen konnte, so erlangte er doch eine gewisse Bannherrschaft<br />

über diesen Bezirk - und zwar auch mit Geltung für die innert diesem Bezirk<br />

auf freiem Eigen sitzenden Leute: den Bann zu Zoll, Markt und Münze.<br />

Wir haben die dem <strong>Bischof</strong> zugestandenen Zoll- und Marktprivilegien bereits<br />

kennen gelernt, ebenso die übrigen vom König auf ihn übergegangenen<br />

Hoheitsrechte, wie das Recht auf den Hofstattzins, den Wachtdienst der<br />

S. 146: Bürger usw. 570 Zur Ausnutzung aller dieser Privilegien aber bedurfte<br />

naturgemäss der <strong>Bischof</strong> eines Bannes innerhalb der ganzen städtischen<br />

Bannmeile, aus welchem dann die Markt- und Baupolizei usw. abzuleiten ist.<br />

Darauf kommen wir noch bei der Aufführung der Gerichtsbeamtungen<br />

569 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 273.<br />

570 Vergl. 1. Teil, 7. Kapitel und II. Teil, 2. Kapitel.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!