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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Indem die hohe Judikatur in <strong>Chur</strong> durch Verpfändung der Reichsvogtei an den<br />

<strong>Bischof</strong> gelangt war, wurde ihr äusserlich der Reichscharakter belassen 631 .<br />

Dagegen in den übrigen Landschaften, in denen die hohe Vogtei dem <strong>Bischof</strong><br />

zustand, erschien er selbst <strong>als</strong> Inhaber der Gerichtshoheit 632 . Demgemäss<br />

belehnte er auch selbst die Vögte mit dem Blutbann 633 . Tatsächlicher<br />

Gerichtsherr war auch in <strong>Chur</strong> der <strong>Bischof</strong>. Dies beweisen seine Rechte in<br />

bezug auf Ernennung des Vogtes. Ferner war eine Verschmelzung der früher<br />

dem Reich in <strong>Chur</strong> zustehenden Gerichtsbarkeit mit der<br />

Immunitätsgerichtsbarkeit eingetreten, indem der Vogt die früher dem<br />

Reichsvogt zuständigen Streitigkeiten über freies Eigen an den Vizdum<br />

abgegeben und dagegen die Beurteilung aller Frevel übernommen hatte 634 .<br />

Durch den Übergang der Gerichtshoheit auf den <strong>Bischof</strong> erhielten die höhern<br />

Gerichtsämter insoweit mehr einen staatlichen Charakter 635 , <strong>als</strong> sie nicht mehr<br />

in Grafenfamilien vererbt, sondern durch eigentliche Beamte versehen wurden,<br />

wie z.B. eben in <strong>Chur</strong>. Anderseits machte sich durch diesen Übergang der<br />

Gerichtshoheit in untern Kreisen durch den erhöhten Einfluss des<br />

Lehenswesens <strong>im</strong> Gegenteil das Zurücktreten des staatlichen Charakters der<br />

Beamtungen bemerkbar, indem die frühern Landrichter nun zu belehnten<br />

grundherrlichen Beamten wurden 636 . Oft bekleideten sie ja zugleich Funktionen<br />

<strong>von</strong> Verwaltungsbeamten in der bischöflichen <strong>Grundherr</strong>schaft 637 .<br />

S. 159: Wenn dann aber, wie es besonders <strong>im</strong> spätem <strong>Mittelalter</strong> öfters geschah, die<br />

hohe Vogtei ihren Inhabern nicht mehr <strong>als</strong> reine Beamtung, sondern <strong>als</strong><br />

erbliches Lehen verliehen wurde, so bildeten sich landesherrliche Territorien 638 .<br />

Diesen Fall haben wir in der Herrschaft der Freiherren <strong>von</strong> Vatz und der Vögte<br />

<strong>von</strong> Matsch vor uns. Was die Durchführung der Gerichtsbarkeit betrifft, so<br />

können wir zusammenfassend bemerken, dass die höhere bischöfliche Judikatur<br />

gewöhnlich <strong>von</strong> einem «Vogt» in dem Vogtding (dem früheren Landgericht)<br />

besorgt wurde, die niedere Gerichtsbarkeit durch Vizdume oder einen<br />

Ammann. Doch übte, wie wir aus dem Beispiel <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> gesehen, der Vogt<br />

631 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 57S.<br />

632 Schröder a. a. O. 579.<br />

633 Schröder a. a. O. 585 ff.<br />

634 Vergl. oben S. 146.<br />

635 Schröder a. a. O. 613 und 578<br />

636 Schröder a. a. O. 619.<br />

637 Vergl. oben S. 132.<br />

638 Schröder a. a. O. 578.

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