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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Landes <strong>als</strong> Leiheland der Nutzung des <strong>Grundherr</strong>n entzogen wird 70 . Aber eben<br />

doch nur ein Teil betrifft dies, die sogenannte terra salica oder indominicata<br />

behält der Herr <strong>im</strong> Eigenbetrieb und <strong>als</strong>o in eigener Nutzung, und<br />

S. 14 auch hinsichtlich desjenigen Leihelandes, welches nicht in Erbleihe vergeben<br />

ist, bleibt dem <strong>Grundherr</strong> die Proprietas nachdrücklich gewahrt.<br />

Erbleiheverhältnisse und später das Lehenswesen führen dann allerdings dazu,<br />

dass das Eigentumsrecht des <strong>Grundherr</strong>n <strong>im</strong> innern Verhältnis sich zu einem<br />

blossen «dominium» verflüchtigt.<br />

Charakteristisch für alle diese <strong>Grundherr</strong>enverhältnisse bleibt aber stets die<br />

ursprüngliche dingliche Beziehung des <strong>Grundherr</strong>n zu Grund und Boden.<br />

Manchmal allerdings kann, wie wir noch sehen werden 71 , über das<br />

Vorhandensein bezw. Nichtvorhandensein dieses Momentes gestritten werden.<br />

Wir aber wollen nun, nachdem wir eine positive Umgrenzung des Begriffes<br />

<strong>Grundherr</strong>schaft gegeben, an Hand des genannten Kriteriums diesen Begriff<br />

nach verschiedenen Seiten auch in negativer Weise abgrenzen. <strong>Grundherr</strong>schaft<br />

ist nicht zu vermengen mit den verschieden differenzierten Arten <strong>von</strong><br />

Gerichtsherrschaft, mit Territorialherrlichkeit, Gebietshoheit, Landeshoheit etc.,<br />

die alle begrifflich unabhängig vom Grundbesitz sind. Hat doch sehr oft der<br />

Territorialherr oder Landesherr in dem ihm untergebenen Gebiete nur<br />

unwichtige Besitzungen inne. Wie weit die <strong>Grundherr</strong>schaft aber die<br />

tatsächliche Grundlage dieser weitern herrschaftlichen Befugnisse bilden kann<br />

und wie weit ihr speziell <strong>im</strong> <strong>Chur</strong>er Fürstbistum eine solche Bedeutung<br />

zukommt, werden wir <strong>im</strong> siebenten Kapitel näher erörtern. Immerhin scheint es<br />

mir nicht überflüssig, schon hier auf die Verschiedenheit dieser Begriffe<br />

hingewiesen zu haben. Denn in unserer Landesliteratur 72 ist in der Anwendung<br />

dieser technischen Ausdrücke fast durchwegs eine auffallende Unsicherheit und<br />

Inkonsequenz zu konstatieren 73 . Auch die Ausdrücke «<strong>Grundherr</strong>lichkeit» und<br />

«Territorialherrlichkeit» dürfen (beiläufig bemerkt)<br />

S. 15 nicht verwechselt werden. Erstere kann meines Erachtens etwa bezeichnet<br />

werden <strong>als</strong> die Summe der aus der <strong>Grundherr</strong>schaft sich ergebenden<br />

70 Heusler a. a. O. 33 ff. und 294 ff. Den Ausführungen Heuslers über diesen Punkt können wir nicht ganz<br />

zust<strong>im</strong>men, da wir mit Seeliger (Die soziale und politische Bedeutung der <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>im</strong> frühem<br />

<strong>Mittelalter</strong>) über die praktische Bedeutung des Hofrechtes eine andere Ansicht hegen, worauf wir<br />

unten <strong>im</strong> sechsten Kapitel noch zurückkommen werden.<br />

71 z.B. unten S. 29 ff<br />

72 Besonders der bündnerischen.<br />

73 Darauf ist auch hingewiesen unten S. 65, Anm. 2.

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