1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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Landes <strong>als</strong> Leiheland der Nutzung des <strong>Grundherr</strong>n entzogen wird 70 . Aber eben<br />
doch nur ein Teil betrifft dies, die sogenannte terra salica oder indominicata<br />
behält der Herr <strong>im</strong> Eigenbetrieb und <strong>als</strong>o in eigener Nutzung, und<br />
S. 14 auch hinsichtlich desjenigen Leihelandes, welches nicht in Erbleihe vergeben<br />
ist, bleibt dem <strong>Grundherr</strong> die Proprietas nachdrücklich gewahrt.<br />
Erbleiheverhältnisse und später das Lehenswesen führen dann allerdings dazu,<br />
dass das Eigentumsrecht des <strong>Grundherr</strong>n <strong>im</strong> innern Verhältnis sich zu einem<br />
blossen «dominium» verflüchtigt.<br />
Charakteristisch für alle diese <strong>Grundherr</strong>enverhältnisse bleibt aber stets die<br />
ursprüngliche dingliche Beziehung des <strong>Grundherr</strong>n zu Grund und Boden.<br />
Manchmal allerdings kann, wie wir noch sehen werden 71 , über das<br />
Vorhandensein bezw. Nichtvorhandensein dieses Momentes gestritten werden.<br />
Wir aber wollen nun, nachdem wir eine positive Umgrenzung des Begriffes<br />
<strong>Grundherr</strong>schaft gegeben, an Hand des genannten Kriteriums diesen Begriff<br />
nach verschiedenen Seiten auch in negativer Weise abgrenzen. <strong>Grundherr</strong>schaft<br />
ist nicht zu vermengen mit den verschieden differenzierten Arten <strong>von</strong><br />
Gerichtsherrschaft, mit Territorialherrlichkeit, Gebietshoheit, Landeshoheit etc.,<br />
die alle begrifflich unabhängig vom Grundbesitz sind. Hat doch sehr oft der<br />
Territorialherr oder Landesherr in dem ihm untergebenen Gebiete nur<br />
unwichtige Besitzungen inne. Wie weit die <strong>Grundherr</strong>schaft aber die<br />
tatsächliche Grundlage dieser weitern herrschaftlichen Befugnisse bilden kann<br />
und wie weit ihr speziell <strong>im</strong> <strong>Chur</strong>er Fürstbistum eine solche Bedeutung<br />
zukommt, werden wir <strong>im</strong> siebenten Kapitel näher erörtern. Immerhin scheint es<br />
mir nicht überflüssig, schon hier auf die Verschiedenheit dieser Begriffe<br />
hingewiesen zu haben. Denn in unserer Landesliteratur 72 ist in der Anwendung<br />
dieser technischen Ausdrücke fast durchwegs eine auffallende Unsicherheit und<br />
Inkonsequenz zu konstatieren 73 . Auch die Ausdrücke «<strong>Grundherr</strong>lichkeit» und<br />
«Territorialherrlichkeit» dürfen (beiläufig bemerkt)<br />
S. 15 nicht verwechselt werden. Erstere kann meines Erachtens etwa bezeichnet<br />
werden <strong>als</strong> die Summe der aus der <strong>Grundherr</strong>schaft sich ergebenden<br />
70 Heusler a. a. O. 33 ff. und 294 ff. Den Ausführungen Heuslers über diesen Punkt können wir nicht ganz<br />
zust<strong>im</strong>men, da wir mit Seeliger (Die soziale und politische Bedeutung der <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>im</strong> frühem<br />
<strong>Mittelalter</strong>) über die praktische Bedeutung des Hofrechtes eine andere Ansicht hegen, worauf wir<br />
unten <strong>im</strong> sechsten Kapitel noch zurückkommen werden.<br />
71 z.B. unten S. 29 ff<br />
72 Besonders der bündnerischen.<br />
73 Darauf ist auch hingewiesen unten S. 65, Anm. 2.