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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Grenzbezeichnung <strong>im</strong> Testament Tellos genannten verpachteten Gütern. An<br />

Freie wurden dann auch Mansen zum Genuss verliehen. Diese entsprechen<br />

deutlich den <strong>im</strong> Testament Tellos genannten Kolonien, <strong>von</strong> denen auch eine <strong>im</strong><br />

Genuss eines Geistlichen erscheint.<br />

Die beiden Quellen st<strong>im</strong>men <strong>als</strong>o in ihren Berichten durchaus überein. Mit dem<br />

Übergang der königlichen Besitzungen in die Hand des <strong>Bischof</strong>s blieben die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse an und für sich natürlich gleich. Bloss fliessen die<br />

Einkünfte in den verschiedenen Ministerien be<strong>im</strong> Schultheissen zusammen.<br />

Dass die Frohnhöfe wirtschaftliche Einheiten mit gemeinsamer Weide- und<br />

Alpnutzung bildeten, geht auch daraus hervor, dass die Übergabe derselben<br />

<strong>im</strong>mer erfolgte «cum pratis, pascuis, alpibus, etc.». So muss auch der<br />

Wirtschaftsbetrieb am ehemaligen Königshofe in <strong>Chur</strong> <strong>von</strong> einer besonderen<br />

wirtschaftlichen Genossenschaft durchgeführt worden sein, wie das übrigens in<br />

den bischöflichen Städten Regel war 162 . Aus dem in Urkunden oft<br />

vorkommenden Ausdruck «cum cultis et incultis» darf, falls er nicht zur<br />

nichtssagenden Formel herabgesunken, geschlossen werden, dass das der<br />

Genossenschaft zur Benutzung überlassene Land noch nicht ganz urbarisiert<br />

war und somit noch das alte Rodungsrecht der Genossen zuliess.<br />

Betrachtet man nun das zur <strong>Grundherr</strong>schaft gehörige Land in seiner<br />

wirtschaftlichen Stellung zu der letzteren, so ergibt sich folgendes Bild. <strong>Der</strong><br />

Grundbesitz besteht aus selbstbewirtschaftetem und aus Leiheland. Das letztere<br />

S. 39: musste bei der Ausdehnung der <strong>Grundherr</strong>schaft an Bedeutung <strong>im</strong>mer mehr<br />

gewinnen. Die jener Zeit eigentümliche Organisation der Arbeit führte dann<br />

aber auch eine Trennung des Leihelandes in zwei Gruppen herbei. Da zur<br />

Verrichtung der Arbeiten auf dem Herrschaftsgut das Hausgesinde nicht<br />

ausreichte, wurden dazu noch solche Leute herangezogen: welche<br />

herrschaftliches Land zur Selbstnutzung erhalten hatten und <strong>als</strong> Gegenleistung<br />

Naturalabgaben entrichteten und daneben auch landwirtschaftliche Dienste<br />

verrichten sollten. So bildete sich eine besondere Klasse <strong>von</strong> Leihgütern aus,<br />

die einem engeren Gutsverband angehörten (die sogenannten herrschaftlichen<br />

Huben). Im Gegensatz zu diesen stehen die Leihegüter, die nicht zur<br />

eigentlichen Gutswirtschaft gehören. Darunter fallen besonders die sogenannten<br />

Zinsgüter, denen der Zins eigentümlich ist. Doch können sie auch durch alle<br />

möglichen Abgaben oder auch landwirtschaftliche Verrichtungen die Aufgabe<br />

162 Rietschel a. a. O. 86.

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