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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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nicht <strong>im</strong>mer die frühem gräflichen Rechte aus. Die Vögte rekrutierten sich aus<br />

dem Herrenstand oder den höhern Ministerialen, die Vizdume etc. aus den<br />

Dienstmannen.<br />

Die Urteiler oder Geschwornen, welche den Schöffendienst versahen, waren<br />

gewöhnlich Freie, ausnahmsweise (<strong>im</strong> Vinstgau) Hörige und in der<br />

Reichsvogtei Ministerialen 639 .<br />

Zwischen den hohen Gerichten kann man auch insoweit unterscheiden, <strong>als</strong><br />

dasjenige Gericht, in welchem der Gerichtsherr sich selber den Entscheid<br />

reserviert, eine besondere Bedeutung <strong>als</strong> Appellationsinstanz hatte 640 . Wir<br />

haben bereits erwähnt, dass dies wahrscheinlich bei der Reichsvogtei <strong>Chur</strong> der<br />

Fall war 641 .<br />

Sodann war in der Feudalzeit <strong>im</strong> Vergleich mit dem frühem <strong>Mittelalter</strong> noch in<br />

anderer Richtung eine Wandlung eingetreten. Unter dem Einfluss des<br />

Lehenswesens war in der Gerichtsverfassung eine Trennung nach den Personen<br />

statt wie früher nach den Sachen eingetreten. Es entstanden Lehens- und<br />

geistliche Gerichte 642 . Das Lehensgericht urteilte über Fragen, die sich aus<br />

Lehens-<br />

S. 160: verhältnissen ergaben, bestand aus Ministerialen und amtete unter dem Vorsitz<br />

des <strong>Bischof</strong>s mit dem Vizdum <strong>als</strong> Weibel 643 . Unter dem Vorsitz des <strong>Bischof</strong>s,<br />

judex ecclesiasticus oder eines Erzpriesters übten die geistlichen Gerichte unter<br />

Mitwirkung <strong>von</strong> Rüge-Geschwornen eine gewisse Rechtsprechung über Klagen<br />

gegen Geistliche, über Kirchengut und auch Laien, wenn religiöse Vergehen in<br />

Frage kamen 644 .<br />

Nun eine kleine Betrachtung über das Auseinandergehen <strong>von</strong> Grund- und<br />

Gerichtsherrschaft. Die Gerichtsbarkeit konnte <strong>als</strong> gewöhnliche Immunität in<br />

originärem Sinn auf die <strong>Grundherr</strong>schaft beschränkt bleiben. So <strong>im</strong><br />

Unterengadin. Sie konnte sich <strong>von</strong> dieser Stufe aus über die Grenzen der<br />

<strong>Grundherr</strong>schaft - vorläufig <strong>als</strong> niederes Gericht - in einem best<strong>im</strong>mten<br />

Bannkreis ausdehnen. So die anfängliche Entwicklung in Almens und Schrans.<br />

Oder endlich konnte die <strong>Grundherr</strong>schaft den Ausgangspunkt bilden für einen<br />

639 Schröder a. a. O. 578.<br />

640 Schröder a. a. O. 617.<br />

641 Siehe oben S. 147.<br />

642 Vergl. Schröder a. a. O. 595 ff.<br />

643 Planta, Verfassungsgeschichte der Stadt <strong>Chur</strong> <strong>im</strong> <strong>Mittelalter</strong>, 30.<br />

644 Ströbele, Beiträge, 99.

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