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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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S. III: Inhaltsverzeichnis.<br />

1. Teil. Die <strong>Chur</strong>er bischöfliche <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>im</strong> frühern <strong>Mittelalter</strong>.<br />

1. Kapitel: Historischer Überblick Seite 1<br />

2. Kapitel: Allgemeiner Charakter und Umfang dieser <strong>Grundherr</strong>schaft 12<br />

3. Kapitel: Wirtschaftliche Organisation und Verwaltung 35<br />

4. Kapitel: Leiheformen 40<br />

5. Kapitel: Stand der Bevölkerung 46<br />

6. Kapitel: Gerichtsbarkeit, innert der <strong>Grundherr</strong>schaft 49<br />

7. Kapitel: Ausser der <strong>Grundherr</strong>schaft liegende weltliche<br />

Herrschaftsrechte des <strong>Bischof</strong>s 64<br />

8. Kapitel: Die rätischen Eigenkirchen 70<br />

II. Teil. Die <strong>Chur</strong>er bischöfliche <strong>Grundherr</strong>schaft in der Feudalzeit.<br />

1. Kapitel: Historischer Überblick 88<br />

2. Kapitel: Die <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>als</strong> Faktor des bischöflichen Feud<strong>als</strong>taates 96<br />

3. Kapitel: Leiheformen 112<br />

4. Kapitel: Verwaltung und wirtschaftliche Organisation 125<br />

5. Kapitel: Stand der Bevölkerung 133<br />

6. Kapitel: Recht und Gericht 143<br />

7. Kapitel: Entstehung der Patronatsrechte aus dem Eigenkirchenwesen 162<br />

8. Kapitel: Zerfall. - Ilanzer Artikel (1526) 164<br />

S. IV: Vorwort.<br />

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit einem Thema, das zwar <strong>als</strong> solches<br />

meines Wissens noch nie eine einheitliche monographische Bearbeitung<br />

erfahren hat, das aber dennoch nach verschiedenen Richtungen schon oft<br />

behandelt wurde. Und das benutzte Quellenmaterial ist ein vorwiegend<br />

altbekanntes. Wenn dennoch meine Wahl auf dieses Thema gefallen ist, so<br />

geschah dies besonders mit Rücksicht auf die neuen wichtigen Ergebnisse,<br />

welche in den letzten Jahren die rechtsgeschichtliche Forschung besonders auf<br />

dem Gebiet der <strong>Grundherr</strong>schaft und des Eigenkirchenwesens - zu verzeichnen<br />

hatte. Einmal schien es verlockend, diese Resultate auch an Hand unserer<br />

eminent interessanten vaterländischen Rechtsgeschichte auf ihren<br />

Geltungsbereich hin zu prüfen, eine Aufgabe, die besonders der speziellen<br />

Natur meiner Arbeit entsprach. Und anderseits hegte ich die Hoffnung, <strong>im</strong>

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