1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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Ausnahmen <strong>als</strong> wirkliche Beamte <strong>im</strong> heutigen Sinn aufzufassen sind. Waren<br />
auch die Beamtungen mit Amtslehen, besonders Lehensgütern ausgestattet, so<br />
blieben sie dennoch oft nicht länger <strong>als</strong> ein Lebensalter bei der belehnten<br />
Familie, manchmal trennte sich das Gut vom Amt und blieb be<strong>im</strong> Belehnten,<br />
während das Amt wieder weiter vergeben wurde 507 .<br />
S. 132: Ferner ist zu ersehen, dass in der Regel für die <strong>Grundherr</strong>schaft nicht besondere<br />
Beamte eingesetzt waren, sondern dass die gleichen Beamten sich sowohl um<br />
die Einnahmen der <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>als</strong> auch der dem <strong>Bischof</strong> neben der<br />
<strong>Grundherr</strong>schaft zustehenden Hoheitsrechte zu bekümmern hatten. Ja, wie wir<br />
gesehen, nahmen zahlreiche Beamte die Doppelstellung <strong>von</strong> Gerichts- und<br />
Administrativpersonen ein.<br />
Was die Allmende betrifft, so bildeten auch <strong>im</strong> spätem <strong>Mittelalter</strong> wie früher 508<br />
die einzelnen Höfe mit dem zugehörigen Leihelande grundherrliche<br />
Wirtschaftsgenossenschaften. Daneben entstanden aber in den bischöflichen<br />
Herrschaften ausser der Markgenossenschaft Bergell noch andere freie<br />
Allmendgenossenschaften 509 , die ganze Täler umfassen. So in der alten Cent<br />
<strong>Chur</strong>, dem Oberengadin und dem Münstertal. Wo wie eben <strong>im</strong> Engadin und der<br />
Cent <strong>Chur</strong> der <strong>Bischof</strong> neben der Vogtei grössere Komplexe <strong>Grundherr</strong>schaft<br />
besass, umfassten dann natürlich diese Talgenossenschaften neben freiem, bloss<br />
unter bischöflicher Vogtei stehendem Grund und Boden auch Höfe, die bereits<br />
für sich gesondert grundherrliche Wirtschaftseinheiten bildeten. Eine solche<br />
Genossenschaft stellte beispielsweise Zuoz <strong>im</strong> Engadin dar 510 , welches daneben<br />
noch der grossen Talgenossenschaft des Engadin angehörte. <strong>Der</strong> <strong>Bischof</strong> hatte<br />
hier <strong>als</strong>o über die Engadiner Allmendegenossenschaft gewisse der Vogtei<br />
entspringende Hoheitsrechte, daneben noch besondere auf dem Titel der<br />
<strong>Grundherr</strong>schaft fussende Befugnisse über die Genossenschaft Zuoz.<br />
In <strong>Chur</strong> bildete die bischöfliche Curtis eine Wirtschaftsgenossenschaft.<br />
Daneben hatte aber bereits die <strong>im</strong>mer<br />
S. 133: selbständiger werdende Stadt <strong>Chur</strong>, die <strong>als</strong> solche nicht grundherrlich, sondern<br />
bloss mit Hinsicht auf gewisse Hoheitsrechte dem <strong>Bischof</strong> untertan war,<br />
507 Kind, Haushaltung des Bistums.<br />
508 Siehe oben S. 36 ff.<br />
509 d.h. bloss unter bischöflicher V ogtei stehende Markgenossenschaften mit freiem Grundeigentum,<br />
vergl. oben S. 64.<br />
510 Die Gamertingerbesitzungen gingen mit Alpen, Weiden etc. an den <strong>Bischof</strong> über. Siehe Mohr, Cod.<br />
dipl., 1, Nr. 117, 118, 119.