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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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- 107 -<br />

Ausnahmen <strong>als</strong> wirkliche Beamte <strong>im</strong> heutigen Sinn aufzufassen sind. Waren<br />

auch die Beamtungen mit Amtslehen, besonders Lehensgütern ausgestattet, so<br />

blieben sie dennoch oft nicht länger <strong>als</strong> ein Lebensalter bei der belehnten<br />

Familie, manchmal trennte sich das Gut vom Amt und blieb be<strong>im</strong> Belehnten,<br />

während das Amt wieder weiter vergeben wurde 507 .<br />

S. 132: Ferner ist zu ersehen, dass in der Regel für die <strong>Grundherr</strong>schaft nicht besondere<br />

Beamte eingesetzt waren, sondern dass die gleichen Beamten sich sowohl um<br />

die Einnahmen der <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>als</strong> auch der dem <strong>Bischof</strong> neben der<br />

<strong>Grundherr</strong>schaft zustehenden Hoheitsrechte zu bekümmern hatten. Ja, wie wir<br />

gesehen, nahmen zahlreiche Beamte die Doppelstellung <strong>von</strong> Gerichts- und<br />

Administrativpersonen ein.<br />

Was die Allmende betrifft, so bildeten auch <strong>im</strong> spätem <strong>Mittelalter</strong> wie früher 508<br />

die einzelnen Höfe mit dem zugehörigen Leihelande grundherrliche<br />

Wirtschaftsgenossenschaften. Daneben entstanden aber in den bischöflichen<br />

Herrschaften ausser der Markgenossenschaft Bergell noch andere freie<br />

Allmendgenossenschaften 509 , die ganze Täler umfassen. So in der alten Cent<br />

<strong>Chur</strong>, dem Oberengadin und dem Münstertal. Wo wie eben <strong>im</strong> Engadin und der<br />

Cent <strong>Chur</strong> der <strong>Bischof</strong> neben der Vogtei grössere Komplexe <strong>Grundherr</strong>schaft<br />

besass, umfassten dann natürlich diese Talgenossenschaften neben freiem, bloss<br />

unter bischöflicher Vogtei stehendem Grund und Boden auch Höfe, die bereits<br />

für sich gesondert grundherrliche Wirtschaftseinheiten bildeten. Eine solche<br />

Genossenschaft stellte beispielsweise Zuoz <strong>im</strong> Engadin dar 510 , welches daneben<br />

noch der grossen Talgenossenschaft des Engadin angehörte. <strong>Der</strong> <strong>Bischof</strong> hatte<br />

hier <strong>als</strong>o über die Engadiner Allmendegenossenschaft gewisse der Vogtei<br />

entspringende Hoheitsrechte, daneben noch besondere auf dem Titel der<br />

<strong>Grundherr</strong>schaft fussende Befugnisse über die Genossenschaft Zuoz.<br />

In <strong>Chur</strong> bildete die bischöfliche Curtis eine Wirtschaftsgenossenschaft.<br />

Daneben hatte aber bereits die <strong>im</strong>mer<br />

S. 133: selbständiger werdende Stadt <strong>Chur</strong>, die <strong>als</strong> solche nicht grundherrlich, sondern<br />

bloss mit Hinsicht auf gewisse Hoheitsrechte dem <strong>Bischof</strong> untertan war,<br />

507 Kind, Haushaltung des Bistums.<br />

508 Siehe oben S. 36 ff.<br />

509 d.h. bloss unter bischöflicher V ogtei stehende Markgenossenschaften mit freiem Grundeigentum,<br />

vergl. oben S. 64.<br />

510 Die Gamertingerbesitzungen gingen mit Alpen, Weiden etc. an den <strong>Bischof</strong> über. Siehe Mohr, Cod.<br />

dipl., 1, Nr. 117, 118, 119.

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