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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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nichts <strong>von</strong> den für die Hörigen charakteristischen Abgaben und<br />

Beschränkungen der persönlichen Freiheit verlautet 536 .<br />

Den überwiegenden Teil der auf der <strong>Grundherr</strong>schaft überhaupt und den fast<br />

ausschliesslichen Teil der. <strong>im</strong> engem Umkreis der Fronhöfe angesiedelten<br />

Bevölkerung bildeten die Grundhörigen. Diese waren durchwegs gutsherrliche<br />

Hintersassen und zwar «glebae ad scripti», d. h. nicht freizügig. Aber auch der<br />

Herr durfte ihnen nicht ohne Grund das Gut, auf dem sie sassen, entziehen 537 .<br />

Für die Überlassung des Gutes leisteten die Hörigen gemessene Dienste (<strong>im</strong><br />

Gegensatz zu den servitia quotidiana der Leibeigenen) 538 oder genau fixierte<br />

Zinse 539 . Im Vinstgau bestand die Leistung einer best<strong>im</strong>mten Zahl <strong>von</strong> hörigen<br />

Hubern in der Aufgabe, zur Rechtssprechung zusammenzutreten, so oft der<br />

<strong>Bischof</strong> es wollte 540 . Diesen Pflichten der Huber entsprach, wie wir gesehen<br />

haben, mancherorts das Recht, durch Beteiligung an der Wahl der Meyer in der<br />

Verwaltung des Hofes mitzuwirken 541 . Das Recht des Heiratszwanges, den der<br />

<strong>Grundherr</strong> ursprünglich den Hörigen gegenüber hatte, verwandelte sich mit der<br />

Zeit in einen Anspruch auf eine Heiratssteuer, die manchmal auch nur <strong>von</strong> der<br />

Braut oder nur bei einer Ungenossen-Ehe entrichtet wurde 542 . Eine solche<br />

Ungenossen-Ehe, d. h. die Verehelichung mit einer nicht der gleichen<br />

Hofgenossenschaft angehörigen Person bedurfte besonderer Einwilligung des<br />

S. 139: Herrn. Umgehung dieser Vorschrift zog zwar nicht die Ungültigkeit der Ehe<br />

nach sich, wurde aber oft durch Auferlegung einer Busse oder Einziehung des<br />

Vermögens des Strafbaren seitens des Herrn geahndet 543 . Manchmal wurden<br />

zwischen verschiedenen Herrschaften Freizügigkeitsverträge abgeschlossen<br />

(sogenannte Raub- und Wechselverträge), wodurch Ungenossen-Ehen<br />

536 Planta, Currätische Herrschaften, 39.<br />

537 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 465.<br />

538 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 467.<br />

539 Planta, Currätische Herrschaften, 61, Muoth, Currätien in der Feudalzeit, 61.<br />

540 Mohr, Cod. dipl., 2, 122 ff.<br />

541 Muoth a. a. O. 57, 59.<br />

542 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 465.<br />

543 Die Best<strong>im</strong>mungen des St. Peter-Urbars der Gotteshausleute am Sept<strong>im</strong>er, wonach eine Weibsperson,<br />

welche nach auswärts heiratete und nicht mehr dem Gotteshause dienen wollte, ihr Vermögen verlor<br />

(Planta, Currätische Herrschaften, 61), bezieht sich wohl auch auf die Hörigen. Wenn Planta sie auf<br />

die Leibeigenen bezieht, so geschieht dies deshalb, weil er überhaupt nicht Leibeigene und Hörige<br />

streng unterscheidet, sondern den Ausdruck der Quellen «coloni» bald mit Kolonen (<strong>als</strong>o Hörigen),<br />

bald mit Leibeigenen übersetzt.<br />

Die Herren <strong>von</strong> Matsch bezogen <strong>als</strong> bischöfliche Vögte bei solchen Ungenossen-Ehen eine Busse <strong>von</strong><br />

20 Schilling.

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