1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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durch den <strong>Bischof</strong> 293 . Anders lassen sich diese nicht erklären, denn die<br />
öffentlich- rechtliche Herrschaft des <strong>Bischof</strong>s kann nicht zur Weggabe einer<br />
Kirche durch privatrechtliches Geschäft berechtigen. Eine solche Weggabe liegt<br />
schon in einem Tausch <strong>von</strong> Kirchen und Kapellen, wie wir ihm bereits<br />
begegnet. Im Jahr 1186 tritt der <strong>Bischof</strong> gegen entsprechende Zugeständnisse<br />
des Gegenkontrahenten dem Kloster Marienberg seine Kirche zu Burgeis mit<br />
allen Rechten ab 294 .<br />
So übergibt 1154 <strong>Bischof</strong> Adalgot dem Kloster St. Luzius unter anderem auch<br />
die Kirche <strong>von</strong> Praden mit allen Zubehörden und zwei Jahre später die St.<br />
Martins- und St. Albanskapelle dem Kloster Kazis 295 . Und <strong>im</strong> Jahre 1259<br />
schenkt <strong>Bischof</strong> Heinrich IV. dem Kloster Marienberg die Pfarrkirche zu<br />
Passeyr <strong>im</strong> Tirol 296 , <strong>im</strong> Jahr 1265 vergabte der gleiche dem Kloster St. Johann<br />
<strong>im</strong> Thurtal die Kapelle zu Kalcheren 297 .<br />
S. 87: So sieht man durch den Einfluss des Eigenkirchenwesens, das zuerst wesentlich<br />
dazu beigetragen, den untergeordneten bischöflichen Kirchen eine<br />
vermögensrechtliche selbständige Stellung zu geben, später die gleichen<br />
bischöflichen Kirchen mit ihren Vermögen in eine straffe privatrechtliche<br />
Abhängigkeit vom <strong>Bischof</strong> gebracht. Aber noch weiter geht dieser Einfluss<br />
germanischen Rechts. Die Zerlegung des Sondervermögens der Kathedrale<br />
selbst in bischöfliches und Kapitelgut bedeutet eine Verneinung des<br />
ursprünglich gedachten Rechtssubjektes, eine Verneinung des Eigentums der<br />
Heiligen an den ihnen geweihten Kathedralen.<br />
S. 88:<br />
II. Teil.<br />
Die <strong>Chur</strong>er bischöfliche <strong>Grundherr</strong>schaft in der Feudalzeit.<br />
1. Kapitel.<br />
293 Im Interesse des Zusammenhangs überschreiten wir hier die unserem ersten Teil sonst gesetzte<br />
zeitliche Grenze.<br />
294 Cod. dipl. I Nr. 151.<br />
295 Cod. dipl. I Nr. 128.<br />
296 Cod. dipl. I Nr. 235.<br />
297 Cod. dipl. I Nr. 250.