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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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peracto» 233 . Das gesamte fränkische Zollwesen ist römischen Ursprungs 234 . Die<br />

früher dem römischen Fiskus zustehenden Rechte gingen auf die fränkischen<br />

Könige über, die sie selbst ausübten oder aber weiter verliehen 235 . Durch die<br />

blossen Immunitätsprivilegien gingen nur die innert der Immunität bestehenden<br />

Zollstätten auf den <strong>Grundherr</strong>n über. Zur Übertragung der übrigen bedurfte es<br />

aber besonderer Verleihung. So durfte erst auf Grund obiger Verleihung der<br />

<strong>Bischof</strong> <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> einen Weg- und Marktzoll erheben. Den Wegzoll kann man<br />

auffassen <strong>als</strong> Weggeld, Brückengeld <strong>im</strong> engeren Sinne, das heisst eine Gebühr,<br />

die für die Benutzung der Brücke beziehungsweise des Weges entrichtet wird,<br />

oder aber für einen Transitzoll, der <strong>von</strong> den durchgehenden Handelswaren<br />

erhoben wird 236 . Tatsächlich lautet der für den letztem wie auch den Marktzoll<br />

angewendete terminus technicus gewöhnlich «teloneus» 237 . Man könnte <strong>als</strong>o<br />

nach dem in unserer Urkunde gebrauchten Ausdruck auf einen Transitzollschliessen.<br />

Für einen Brückenzoll, spricht aber die Fassung späterer<br />

Bestätigungsurkunden 238 , in welchen <strong>von</strong> dem «bannus de ponte» die Rede ist.<br />

<strong>Der</strong> Marktzoll wird erhoben <strong>von</strong> allem feilen Kauf auf dem Markt 239 , de omni<br />

negotio (de omni venditione) in loco Curia peracto, wie unsere Urkunden<br />

sagen. Marktzoll durfte nur auf Grund königlichen Privilegs erhoben werden 240 .<br />

Die Abhaltung des Marktes an und für sich kann aber durch blosses<br />

Herkommen zu einem festen Recht geworden sein. Dies gilt besonders auch für<br />

<strong>Chur</strong>, wo natürlich der <strong>Bischof</strong> schon in alter Zeit einen Markt für seine familia<br />

begründet haben musste, wie in allen civitates der Markt nicht <strong>als</strong> ein Markt der<br />

S. 68 civitas sondern <strong>als</strong> ein solcher des episcopus civitatis erscheint 241 . In gleicher<br />

Weise wie der oben besprochene <strong>Chur</strong>er Wegzoll ist der Malanser und<br />

Bergeller Wegzoll aufzufassen, der <strong>im</strong> Jahr 960 242 auch dem <strong>Bischof</strong> verliehen<br />

wird.<br />

233 Mohr, Cod. dipl., 1 Nr. 49.<br />

234 Schröder a. a. O. 199.<br />

235 Schröder a. a. O. 200.<br />

236 Schröder a. a. O. 199.<br />

237 Schröder a. a. O. 199, Anm. 36.<br />

238 Vom Jahr 960 und vom Jahr 976. Cod. dipl. 1 Nr. 59 und 65.<br />

239 Schröder a. a. O. 200.<br />

240 Schröder a. a. O. 200.<br />

241 Rietschel a. a. O. 69.<br />

242 Cod. dipl. I Nr. 56.

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