1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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peracto» 233 . Das gesamte fränkische Zollwesen ist römischen Ursprungs 234 . Die<br />
früher dem römischen Fiskus zustehenden Rechte gingen auf die fränkischen<br />
Könige über, die sie selbst ausübten oder aber weiter verliehen 235 . Durch die<br />
blossen Immunitätsprivilegien gingen nur die innert der Immunität bestehenden<br />
Zollstätten auf den <strong>Grundherr</strong>n über. Zur Übertragung der übrigen bedurfte es<br />
aber besonderer Verleihung. So durfte erst auf Grund obiger Verleihung der<br />
<strong>Bischof</strong> <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> einen Weg- und Marktzoll erheben. Den Wegzoll kann man<br />
auffassen <strong>als</strong> Weggeld, Brückengeld <strong>im</strong> engeren Sinne, das heisst eine Gebühr,<br />
die für die Benutzung der Brücke beziehungsweise des Weges entrichtet wird,<br />
oder aber für einen Transitzoll, der <strong>von</strong> den durchgehenden Handelswaren<br />
erhoben wird 236 . Tatsächlich lautet der für den letztem wie auch den Marktzoll<br />
angewendete terminus technicus gewöhnlich «teloneus» 237 . Man könnte <strong>als</strong>o<br />
nach dem in unserer Urkunde gebrauchten Ausdruck auf einen Transitzollschliessen.<br />
Für einen Brückenzoll, spricht aber die Fassung späterer<br />
Bestätigungsurkunden 238 , in welchen <strong>von</strong> dem «bannus de ponte» die Rede ist.<br />
<strong>Der</strong> Marktzoll wird erhoben <strong>von</strong> allem feilen Kauf auf dem Markt 239 , de omni<br />
negotio (de omni venditione) in loco Curia peracto, wie unsere Urkunden<br />
sagen. Marktzoll durfte nur auf Grund königlichen Privilegs erhoben werden 240 .<br />
Die Abhaltung des Marktes an und für sich kann aber durch blosses<br />
Herkommen zu einem festen Recht geworden sein. Dies gilt besonders auch für<br />
<strong>Chur</strong>, wo natürlich der <strong>Bischof</strong> schon in alter Zeit einen Markt für seine familia<br />
begründet haben musste, wie in allen civitates der Markt nicht <strong>als</strong> ein Markt der<br />
S. 68 civitas sondern <strong>als</strong> ein solcher des episcopus civitatis erscheint 241 . In gleicher<br />
Weise wie der oben besprochene <strong>Chur</strong>er Wegzoll ist der Malanser und<br />
Bergeller Wegzoll aufzufassen, der <strong>im</strong> Jahr 960 242 auch dem <strong>Bischof</strong> verliehen<br />
wird.<br />
233 Mohr, Cod. dipl., 1 Nr. 49.<br />
234 Schröder a. a. O. 199.<br />
235 Schröder a. a. O. 200.<br />
236 Schröder a. a. O. 199.<br />
237 Schröder a. a. O. 199, Anm. 36.<br />
238 Vom Jahr 960 und vom Jahr 976. Cod. dipl. 1 Nr. 59 und 65.<br />
239 Schröder a. a. O. 200.<br />
240 Schröder a. a. O. 200.<br />
241 Rietschel a. a. O. 69.<br />
242 Cod. dipl. I Nr. 56.