1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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Und König Karl IV. endlich bestätigte den Besitz <strong>von</strong> Chiavenna 328 , erhöhte die<br />
Pfandschaft der Reichsvogtei um 300 Mark (1349) 329 und verbot alle Zölle<br />
zwischen der Landquart und der Luver mit Ausnahme der zwei <strong>von</strong> alters her<br />
dem Gotteshaus zustehenden 330 . Welche Zölle damit gemeint sind, geht aus<br />
einer andern Urkunde des gleichen Jahres hervor 331 . In derselben bestätigt<br />
nämlich Karl VI. ausdrücklich des Gotteshauses Zölle in <strong>Chur</strong> und an der Luver<br />
oder zu Castelmur, sowie das zwischen diesen Punkten liegende Gebiet mit<br />
dem ausschliesslich dem <strong>Bischof</strong> zustehenden Geleitsrecht. Ferner verlieh er<br />
S. 94: dem <strong>Bischof</strong> das Recht über Münz, Mass und Gewicht in seinem Gebiet, die<br />
volle Gerichtsbarkeit (mit Ausnahme der dem Reich gehörigen, aber dem<br />
<strong>Bischof</strong> verpfändeten Reichsvogtei) und die sonstigen über die freien Leute<br />
dem König zustehenden Rechte, den Wildbann und das Bergregal 332 .<br />
Im Jahr 1354 erhielt der <strong>Bischof</strong> weiter verliehen das Recht, Stock und Galgen<br />
in Fürstenau zu errichten (ein Recht, das offenbar nach obiger Verleihung<br />
bereits dem <strong>Bischof</strong> zustand) und dort zwei Jahresmärkte abzuhalten 333 . Auch<br />
gebot der König unter Androhung einer hohen Busse allen <strong>im</strong> bischöflichen<br />
Gebiet sich aufhaltenden Fremden, sich den vom <strong>Bischof</strong> gesetzten Ordnungen<br />
zu fügen 334 . Im Jahr 1358 befahl der König ferner allen Gotteshausleuten, die<br />
vom <strong>Bischof</strong> herausgegebenen Geldsorten anzuerkennen 335 , und <strong>im</strong> folgenden<br />
Jahre suchte er den Ertrag der dem <strong>Bischof</strong> zustehenden Zölle und Fuhrleite zu<br />
erhöhen, indem er allen Reichsstädten gebot, die alten Strassen durch das<br />
Bistum <strong>Chur</strong> wie früher <strong>im</strong> Handelsverkehr zu benutzen und die Zölle nicht zu<br />
umgehen 336 . Für eine besondere Leistung des <strong>Bischof</strong>s wurde ausserdem<br />
diesem die Erhebung eines doppelten Zolles in <strong>Chur</strong> gestattet, bis er sich für<br />
seine Auslagen Ersatz geschaffen 337 . 1360 schloss dann die lange Reihe der<br />
Gunstbezeugungen die Verleihung des Rechtes, Heller zu prägen 338 .<br />
328 Mohr, Cod. dipl., 2 Nr. 328.<br />
329 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 38.<br />
330 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 39.<br />
331 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 40.<br />
332 Über alle diese verliehenen Rechte vergl. unten S. 96 ff.<br />
333 Mohr, Cod. dipl., 2 Nr. 336.<br />
334 Mohr, Cod. dipl., 2 Nr. 335.<br />
335 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 71.<br />
336 Mohr, Cod. dipl., 2 Nr. 345.<br />
337 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 88.<br />
338 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 88.