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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Und König Karl IV. endlich bestätigte den Besitz <strong>von</strong> Chiavenna 328 , erhöhte die<br />

Pfandschaft der Reichsvogtei um 300 Mark (1349) 329 und verbot alle Zölle<br />

zwischen der Landquart und der Luver mit Ausnahme der zwei <strong>von</strong> alters her<br />

dem Gotteshaus zustehenden 330 . Welche Zölle damit gemeint sind, geht aus<br />

einer andern Urkunde des gleichen Jahres hervor 331 . In derselben bestätigt<br />

nämlich Karl VI. ausdrücklich des Gotteshauses Zölle in <strong>Chur</strong> und an der Luver<br />

oder zu Castelmur, sowie das zwischen diesen Punkten liegende Gebiet mit<br />

dem ausschliesslich dem <strong>Bischof</strong> zustehenden Geleitsrecht. Ferner verlieh er<br />

S. 94: dem <strong>Bischof</strong> das Recht über Münz, Mass und Gewicht in seinem Gebiet, die<br />

volle Gerichtsbarkeit (mit Ausnahme der dem Reich gehörigen, aber dem<br />

<strong>Bischof</strong> verpfändeten Reichsvogtei) und die sonstigen über die freien Leute<br />

dem König zustehenden Rechte, den Wildbann und das Bergregal 332 .<br />

Im Jahr 1354 erhielt der <strong>Bischof</strong> weiter verliehen das Recht, Stock und Galgen<br />

in Fürstenau zu errichten (ein Recht, das offenbar nach obiger Verleihung<br />

bereits dem <strong>Bischof</strong> zustand) und dort zwei Jahresmärkte abzuhalten 333 . Auch<br />

gebot der König unter Androhung einer hohen Busse allen <strong>im</strong> bischöflichen<br />

Gebiet sich aufhaltenden Fremden, sich den vom <strong>Bischof</strong> gesetzten Ordnungen<br />

zu fügen 334 . Im Jahr 1358 befahl der König ferner allen Gotteshausleuten, die<br />

vom <strong>Bischof</strong> herausgegebenen Geldsorten anzuerkennen 335 , und <strong>im</strong> folgenden<br />

Jahre suchte er den Ertrag der dem <strong>Bischof</strong> zustehenden Zölle und Fuhrleite zu<br />

erhöhen, indem er allen Reichsstädten gebot, die alten Strassen durch das<br />

Bistum <strong>Chur</strong> wie früher <strong>im</strong> Handelsverkehr zu benutzen und die Zölle nicht zu<br />

umgehen 336 . Für eine besondere Leistung des <strong>Bischof</strong>s wurde ausserdem<br />

diesem die Erhebung eines doppelten Zolles in <strong>Chur</strong> gestattet, bis er sich für<br />

seine Auslagen Ersatz geschaffen 337 . 1360 schloss dann die lange Reihe der<br />

Gunstbezeugungen die Verleihung des Rechtes, Heller zu prägen 338 .<br />

328 Mohr, Cod. dipl., 2 Nr. 328.<br />

329 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 38.<br />

330 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 39.<br />

331 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 40.<br />

332 Über alle diese verliehenen Rechte vergl. unten S. 96 ff.<br />

333 Mohr, Cod. dipl., 2 Nr. 336.<br />

334 Mohr, Cod. dipl., 2 Nr. 335.<br />

335 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 71.<br />

336 Mohr, Cod. dipl., 2 Nr. 345.<br />

337 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 88.<br />

338 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 88.

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