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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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- 75 -<br />

Unter Kaiser Friedrich I. waren dann die Beziehungen zwischen den Bischöfen<br />

<strong>von</strong> <strong>Chur</strong> und der Krone wieder vorzügliche. Im Jahr 1170 empfing nämlich<br />

dieser Kaiser vom <strong>Bischof</strong> Egino <strong>von</strong> Ehrenfels für seinen Sohn Herzog<br />

Friedrich <strong>von</strong> Schwaben die advocatia curiensis (feodum advocatiae curiensis<br />

cum ipsa advocatia), die vorher Rudolf <strong>von</strong> Bregenz und Graf Rudolf<br />

Pfullendorf innegehabt, und befreite dafür den genannten <strong>Bischof</strong> unter<br />

Verleihung des Fürstentitels <strong>von</strong> allem Reichs- und Hof-<br />

S. 90: dienst 308 . Um die Natur dieser advocatia curiensis zu erklären, müssen wir<br />

etwas zurückgreifen.<br />

Mit dem in der Urkunde Ottos I. vom Jahr 988 genannten advocatus kann, wie<br />

wir gesehen haben 309 , nur der Immunitätsrichter (der frühere Sculthasius und<br />

spätere Viztum) gemeint sein. Die übrige Gerichtsbarkeit lag nachweislich noch<br />

in Händen der königlichen Grafen. Im 11. Jahrhundert aber ging die gräfliche<br />

Gerichtsbarkeit auf einen Reichsvogt über. Manches spricht dafür, dass nach<br />

dem Aussterben der rätischen Grafen ihre sämtlichen Rechte, die allerdings<br />

durch die verschiedenen Dienstherrschaften stark eingeschränkt worden waren<br />

und in der Hauptsache sich nur mehr auf die Cent <strong>Chur</strong> und die spätere<br />

Grafschaft Laax beziehen mochten, auf einen Reichsvogt übertragen wurden 310 .<br />

Falls man aber der Echtheit einer aus dem 15. Jahrhundert stammenden Kopie<br />

eines Strafgesetzes 311 , das <strong>Bischof</strong> Thietmar 1050 erlassen haben soll, trauen<br />

darf, muss angenommen werden, dass schon um diese Zeit - <strong>als</strong>o vor dem<br />

Erlöschen der rätischen Grafenfamilie - eine Reichsvogtei der Cent <strong>Chur</strong><br />

bestand, welche dem <strong>Bischof</strong> <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> verliehen war 312 . Denn anders könnte<br />

man eine Kompetenz des genannten <strong>Bischof</strong>s zur Erlassung eines derartigen<br />

Strafgesetzes nicht ableiten. In diesem Fall belehnte der <strong>Bischof</strong>, da geistliche<br />

Herren nicht selbst Gerichtsbarkeit ausüben konnten, eine best<strong>im</strong>mte Familie<br />

mit dieser Reichsvogtei. Und dem jeweiligen Inhaber derselben<br />

S. 91: verlieh der König den Blutbann. Aus diesem letzten Grund lässt es sich<br />

erklären, dass auch ein vom <strong>Bischof</strong> belehnter Reichsvogt, wie aus manchen<br />

308 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 142.<br />

309 Siehe oben S. 63 f.<br />

310 Dieser Ansicht ist Tuor, Die Freien <strong>von</strong> Laax.<br />

311 Mohr, Cod. dipl., 3, Nr. 2, Ströbele, Beiträge, 23.<br />

312 Nach dieser Annahme müssen nach dem Verschwinden der rätischen Grafen die ihren letzten<br />

Vertretern noch zustehenden Befugnisse (hauptsächlich wohl Rechte in der Landschaft Laax) erst<br />

später zur Reichsvogtei <strong>Chur</strong> geschlagen oder einem besondern Reichsvogt überwiesen worden sein.

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