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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Stellung zu den Kirchen seiner Diözese <strong>im</strong> allgemeinen <strong>von</strong> der besondern<br />

Stellung, die er seinen grundherrlichen Kirchen gegenüber einn<strong>im</strong>mt? - Dieser<br />

Erörterung müssen wir eine kurze Geschichte des Eigenkirchenwesens <strong>im</strong><br />

Reich überhaupt<br />

S. 71: und in Rätien <strong>im</strong> besondern vorausgehen lassen. Es ergibt sich <strong>als</strong>o für das<br />

vorliegende Kapitel <strong>von</strong> selbst eine Teilung in zwei Abschnitte: Das<br />

Eigenkirchenwesen in den noch königlich-rätischen Besitzungen und dann<br />

seine Weiterentwicklung in der an den <strong>Bischof</strong> übergegangenen<br />

<strong>Grundherr</strong>schaft.<br />

Wir haben bereits <strong>im</strong> zweiten Kapitel die Entwicklung des kirchlichen<br />

Vermögensrechtes bis zum Eintritt der Eigenkirchenidee in die Kirche kurz<br />

skizziert. Wir können <strong>als</strong>o hier unsere Aufmerksamkeit direkt der letztern<br />

zuwenden.<br />

Als Ausgangspunkt des Eigenkirchenwesens ist wahrscheinlich. der<br />

germanische Tempel anzusehen 256 . Nicht nur in den Hainen unter der Leitung<br />

berufsmässiger Priester sondern auch <strong>im</strong> Hause unter der Leitung des<br />

Familienvaters <strong>als</strong> des Hauspriesters verehrten die Germanen ihre Götter. Mit<br />

zunehmender Ausdehnung des Haushaltes mochte die Kultusstätte in ein<br />

besonderes Gebäude verlegt werden. Dies betraf natürlich nur die wirtschaftlich<br />

Besserstehenden. Die andern aber nahmen in dem einen oder andern dieser<br />

besondern Tempel am Gottesdienst teil und leisteten dafür eine gewisse<br />

Spende. Aus dem Haustempel wurde dadurch ein Eigentempel. <strong>Der</strong> Hausherr<br />

erlangte über alle in seinem Tempel am Kultus teilnehmenden Genossen eine<br />

gewisse priesterliche Leitungsgewalt und verwendete die Spenden nach<br />

Belieben. Nicht nur kraft familienrechtlicher Munt sondern kraft eines<br />

sachenrechtlichen Verhältnisses, nämlich seines Eigentums am Eigentempel,<br />

übte nun der Herr des Tempels seine priesterlichen Befugnisse aus. <strong>Der</strong> Herr<br />

konnte das Priesteramt selbst ausüben oder durch einen andern auch einen<br />

Knecht - ausüben lassen, er konnte auch den Eigentempel zerfallen lassen.<br />

Daran hinderte ihn keine öffentliche Macht. Aber auch die Teilnehmer am<br />

Gottes-<br />

S. 72: dienst konnten sich <strong>von</strong> einem Tempel ab- und einem andern zuwenden.<br />

256 Stutz, Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens, 89 ff.

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