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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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<strong>Der</strong> Ammann hatte <strong>als</strong>o gleichsam <strong>als</strong> Marktrichter und Marktaufseher den<br />

Bann durchzuführen, der dem <strong>Bischof</strong> infolge Verleihung der<br />

Marktgerechtigkeit, der Aufsicht über Mass und Gewicht und des Umgeldes<br />

zustand.<br />

Unter dem «auftun» des Weines ist jedenfalls eine Aufnahme der in den<br />

Kellern befindlichen Wein quanta zu verstehen.<br />

Das Proveidgericht, bestehend aus dem Proveid (<strong>von</strong> Präfekt?) und sechs<br />

Eidschwörern, wo<strong>von</strong> zwei der <strong>Bischof</strong>, einen das Kapitel und drei der Rat<br />

erwählte, hatte die Bau- und Strassenpolizei durchzuführen 595 , welches<br />

Bannrecht dem <strong>Bischof</strong> wahrscheinlich durch die Verleihung der Hofstattzinse<br />

zugefallen war 596 . Dem Proveid wurden Grundzinse, den Eidschwörern Bussen<br />

zur Entschädigung zugewiesen.<br />

Als amtliche Urkundsperson (Notar) fungierte der Kanzler, der ein Siegel mit<br />

einem Adler führte.<br />

Im Oberengadin erscheint der <strong>Bischof</strong> schon früh <strong>als</strong> Inhaber der gräflichen<br />

Judikatur, ohne dass sich der Übergang dieser Rechte auf ihn nachweisen liesse.<br />

Da nach dem Übergang der Gamertinger und Tarasper Besitzungen keine<br />

andere <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>als</strong> diejenige des Bistums vorhanden war, lag <strong>als</strong>o die<br />

ganze Gerichtsbarkeit in seinen Händen. Das Immunitätsgericht der<br />

<strong>Grundherr</strong>schaft,<br />

S. 151: das vielleicht früher schon die Gamertinger ausgeübt 597 , lag vermutlich in den<br />

Händen des Obermeyers zu Zuoz. Dieser Hof wie auch die übrigen bildeten<br />

wahrscheinlich engere Immunitäten. Die hohe Vogtei, die <strong>als</strong>o alle ausser der<br />

Immunitätsgerichtsbarkeit der bischöflichen <strong>Grundherr</strong>schaft liegenden<br />

richterlichen Befugnisse in sich vereinigte, wurde durch einen Ammann<br />

ausgeübt 598 . Jährlich fanden zwei Gerichtsversammlungen statt, nämlich an<br />

Sankt Johann und an Sankt Michael, während welcher der Herrenhof die<br />

Bewirtung der Richter zu übernehmen hatte. Was diese Richter betrifft, so ist<br />

anzunehmen, dass die freie Bevölkerung des Oberengadins die Geschwornen<br />

stellte. Wie das Talkanzleramt und das Vizedominat, so ging Ende des 13.<br />

Jahrhunderts auch das Ammannamt in Form eines sogar durch Frauen<br />

595 Siehe z.B. Mohr, Cod. dipl., 4 Nr. 253.<br />

596 Vergl. Planta, Verfassungsgeschichte der Stadt <strong>Chur</strong> <strong>im</strong> <strong>Mittelalter</strong>, 35 ff.<br />

597 Muoth, Currätien in der Feudalzeit, 55.<br />

598 Muoth a. a. O. 58.

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