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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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- 56 -<br />

schon Planta anführt 226 .<br />

7. Kapitel.<br />

Ausser der <strong>Grundherr</strong>schaft liegende weltliche Herrschaftsrechte des <strong>Bischof</strong>s.<br />

Hier möge ein kurzer Überblick über diejenigen weltlichen Herrschaftsrechte<br />

des <strong>Bischof</strong>s folgen, welche ausser der <strong>Grundherr</strong>schaft liegen, das he isst nicht<br />

räumlich ausser der <strong>Grundherr</strong>schaft liegen - ihr Wirkungsfeld liegt ja<br />

manchmal in wie ausser der <strong>Grundherr</strong>schaft - sondern begrifflich ausser oder<br />

über der <strong>Grundherr</strong>schaft stehen, Rechte, die - mit anderen Worten gesagt -<br />

nicht <strong>im</strong> Begriff der <strong>Grundherr</strong>schaft begründet sind. Wie begeben uns damit<br />

wissentlich über den Rahmen unseres eigenen Themas hinaus. Weshalb? Es soll<br />

damit die oft unbeachtet gebliebene Grenze zwischen der bischöflichen<br />

<strong>Grundherr</strong>-<br />

S. 65: schaft und der weitern bischöflichen Herrschaft klar festgelegt werden. Die<br />

Bedeutung der <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>als</strong> solcher, wie wir sie schon nach<br />

verschiedener Seite hin gewürdigt, kann am besten auf das ihr zukommende<br />

Mass zurückgeführt werden, wenn man sich vorstellt, welche Wichtigkeit den<br />

andern in der bischöflichen Machtfülle vereinigten Rechten zuzuerkennen ist.<br />

Fragen wir zuerst nach der dem <strong>Bischof</strong> ausser seiner <strong>Grundherr</strong>schaft<br />

zustehenden Gerichtsherrschaft. Wir haben bereits auf das in dieser Zeit<br />

beginnende Auseinandergehen <strong>von</strong> Grund- und Gerichtsherrschaft <strong>im</strong> Reiche<br />

überhaupt aufmerksam gemacht. Als Beispiel dafür finden wir auch in Rätien<br />

eine bischöfliche Gerichtsherrschaft, die sich nicht einmal <strong>im</strong> Anschluss an eine<br />

bestehende <strong>Grundherr</strong>schaft gebildet, sondern ganz unabhängig <strong>von</strong> solchen<br />

Rechten. Wir meinen die Gerichtsherrschaft über das Tal Bergell. Durch die<br />

Tauschurkunde vom Jahr 960 227 erhielt nämlich der <strong>Bischof</strong> auch «vallem<br />

pergalliae cum omni districtione placiti et banni hactenus ad comitatum<br />

pertinente», <strong>als</strong>o die volle ehem<strong>als</strong> gräfliche Gerichtsbarkeit, ausserdem auch<br />

den Königszins und einen Zoll, auf den wir weiter unten zurückkommen<br />

werden. (Hier können wir auch noch bemerken, dass in der Verleihung der<br />

gesamten Gerichtsbarkeit Fischerei- und Bergwerkregal, sowie Obereigentum<br />

an Wäldern keineswegs eingeschlossen war.)<br />

226 Cod. dipl. 1 Nr. 232, 233, 237, 250, 256, 258, 278.<br />

227 Mohr, Cod. dipl., 1 Nr. 56.

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