1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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schon Planta anführt 226 .<br />
7. Kapitel.<br />
Ausser der <strong>Grundherr</strong>schaft liegende weltliche Herrschaftsrechte des <strong>Bischof</strong>s.<br />
Hier möge ein kurzer Überblick über diejenigen weltlichen Herrschaftsrechte<br />
des <strong>Bischof</strong>s folgen, welche ausser der <strong>Grundherr</strong>schaft liegen, das he isst nicht<br />
räumlich ausser der <strong>Grundherr</strong>schaft liegen - ihr Wirkungsfeld liegt ja<br />
manchmal in wie ausser der <strong>Grundherr</strong>schaft - sondern begrifflich ausser oder<br />
über der <strong>Grundherr</strong>schaft stehen, Rechte, die - mit anderen Worten gesagt -<br />
nicht <strong>im</strong> Begriff der <strong>Grundherr</strong>schaft begründet sind. Wie begeben uns damit<br />
wissentlich über den Rahmen unseres eigenen Themas hinaus. Weshalb? Es soll<br />
damit die oft unbeachtet gebliebene Grenze zwischen der bischöflichen<br />
<strong>Grundherr</strong>-<br />
S. 65: schaft und der weitern bischöflichen Herrschaft klar festgelegt werden. Die<br />
Bedeutung der <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>als</strong> solcher, wie wir sie schon nach<br />
verschiedener Seite hin gewürdigt, kann am besten auf das ihr zukommende<br />
Mass zurückgeführt werden, wenn man sich vorstellt, welche Wichtigkeit den<br />
andern in der bischöflichen Machtfülle vereinigten Rechten zuzuerkennen ist.<br />
Fragen wir zuerst nach der dem <strong>Bischof</strong> ausser seiner <strong>Grundherr</strong>schaft<br />
zustehenden Gerichtsherrschaft. Wir haben bereits auf das in dieser Zeit<br />
beginnende Auseinandergehen <strong>von</strong> Grund- und Gerichtsherrschaft <strong>im</strong> Reiche<br />
überhaupt aufmerksam gemacht. Als Beispiel dafür finden wir auch in Rätien<br />
eine bischöfliche Gerichtsherrschaft, die sich nicht einmal <strong>im</strong> Anschluss an eine<br />
bestehende <strong>Grundherr</strong>schaft gebildet, sondern ganz unabhängig <strong>von</strong> solchen<br />
Rechten. Wir meinen die Gerichtsherrschaft über das Tal Bergell. Durch die<br />
Tauschurkunde vom Jahr 960 227 erhielt nämlich der <strong>Bischof</strong> auch «vallem<br />
pergalliae cum omni districtione placiti et banni hactenus ad comitatum<br />
pertinente», <strong>als</strong>o die volle ehem<strong>als</strong> gräfliche Gerichtsbarkeit, ausserdem auch<br />
den Königszins und einen Zoll, auf den wir weiter unten zurückkommen<br />
werden. (Hier können wir auch noch bemerken, dass in der Verleihung der<br />
gesamten Gerichtsbarkeit Fischerei- und Bergwerkregal, sowie Obereigentum<br />
an Wäldern keineswegs eingeschlossen war.)<br />
226 Cod. dipl. 1 Nr. 232, 233, 237, 250, 256, 258, 278.<br />
227 Mohr, Cod. dipl., 1 Nr. 56.