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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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eigenes Genossenschaftsgut 511 . Und endlich bildete die alte Cent <strong>Chur</strong>, über<br />

welche der <strong>Bischof</strong> die Vogtei inne hatte, wieder eine ökonomische<br />

Talgenossenschaft 512 . Als Inhaber der Vogtei stand dem <strong>Bischof</strong> die Besetzung<br />

des Talkanzleramtes <strong>im</strong> Engadin ob 513 . Dieser Talkanzler (cancellarius vallis)<br />

war Vorsteher der Talgenossenschaft. Er hatte die Aufsicht über die Allmende<br />

und die Privatgüter. Er hatte Kaufbriefe <strong>von</strong> Grundstücken und andere<br />

Urkunden, die sich auf Handänderungen bezogen, zu siegeln und auf Befehl des<br />

<strong>Bischof</strong>s besonders dafür zu sorgen, dass kein Fremder <strong>im</strong> Engadin Grund und<br />

Boden ankaufe. Diese letzte Verfügung ist nichts anderes <strong>als</strong> ein Ausfluss des<br />

alten Retractsrechtes der Markgenossen gegenüber Auswärtigen 514<br />

5. Kapitel.<br />

Stand der Bevölkerung.<br />

Auch in Rätien zeigt, wie anderswo, in der Feudalzeit die Bevölkerung die<br />

durch das Lehenswesen und Rittertum bedingte eigenartige Gliederung. Es sind<br />

zu unterscheiden die freien Ritter, die unfreien Ritter oder Ministerialen,<br />

Gemeinfreie, Grundhörige und Leibeigene. Im Vergleich zu der frühem Periode<br />

erscheint <strong>als</strong>o <strong>als</strong> neuer Stand der Ritterstand, der eben in die Klasse der freien<br />

und unfreien Ritter zerfällt.<br />

Durch die ritterliche Lebensführung mancher Unfreier fand ein Ausgleich nach<br />

oben statt, indem dieser Ritter-<br />

S. 134: stand sich unmittelbar dem Stand der Edlen anschloss und bald den<br />

Gemeinfreien den Rang ablief 515 . Anderseits öffnete sich aber eine tiefe Kluft<br />

zwischen diesen ritterlichen Unfreien und den niedern Unfreien.<br />

An erster Stelle ist <strong>als</strong> ein dem Herrenstand angehöriger bischöflicher Vasall<br />

das reichsunmittelbare Edelgeschlecht derer <strong>von</strong> Vatz zu nennen 516 .<br />

Dann erscheinen <strong>als</strong> Belehnte des Bistums eine Menge <strong>von</strong> Geschlechtern, die<br />

meist dem freien Ritterstand angehören, auf eigenem Boden sitzen, eigene<br />

Leute und niedere Gerichtsbarkeit besitzen, die aber nicht reichsunmittelbar,<br />

511 Mohr, Cod. dipl., 3, 126.<br />

512 Planta, Currätische Herrschaften, 38.<br />

513 Mohr, Cod. dipl., 1 220.<br />

514 Heusler, Deutsches Privatrecht, 2 60 ff.<br />

515 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 448.<br />

516 Siehe oben S. 110.

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