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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Bannbezirk der hohen Judikatur (<strong>Chur</strong>, Domleschg, Oberhalbstein). Die<br />

<strong>Grundherr</strong>schaft war aber nicht Vorbedingung für Gewinnung der<br />

Gerichtsherrschaft. Im Bergell, Puschlav und Bormio war der <strong>Bischof</strong><br />

Gerichtsherr, aber nicht <strong>Grundherr</strong>. Infolge des Territorialisierungsprozesses<br />

konnte auch in anderer Richtung die bischöfliche Grund- und<br />

Gerichtsherrschaft ganz auseinander gehen. Auch die anfängliche<br />

Immunitätsgerichtsbarkeit konnte durch eine fremde Territorialgerichtsbarkeit<br />

verdrängt werden (Prättigau). Infolge dieses In- beziehungsweise<br />

Auseinandergehens des Grund- und Gerichtsherrschaft konnten sich auch<br />

verschiedene Kombinationen in den Gerichtsstandverhältnissen der<br />

bischöflichen Hintersassen und den bloss unter bischöflicher Gerichtsbarkeit<br />

stehenden Leuten ergeben. Abgesehen <strong>von</strong> besondern Standes-<br />

S. 161: gerichten war infolge der erwähnten Verschiebungen zwischen Vogtei und<br />

Vizdumamt in <strong>Chur</strong> sowohl für die Leute der bischöflichen <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>als</strong><br />

auch für andere der gleiche Gerichtsstand vorgesehen. Anderswo, z.B. <strong>im</strong><br />

Oberengadin, hatten diese beiden Klassen bloss in Fragen der hohen Judikatur<br />

den gleichen Gerichtsstand.<br />

Und die Leute der <strong>Grundherr</strong>schaft konnten sich wieder in zweifacher Richtung<br />

in Gruppen mit verschiedenem Gerichtsstand teilen: je nach dem persönlichen<br />

Stand und nach der Lage des Leihegutes in der engem oder weitem Immunität.<br />

Innert dem festen Bannbezirk <strong>von</strong> Zizers und Igis z.B. waren die Freien<br />

vielleicht, was persönliche Gerichtsuntertänigkeit anbetraf, in kleinerem Masse<br />

dem Immunitätsrichter untergeben <strong>als</strong> die unfreien Hintersassen. Sicher verhielt<br />

es sich so auf dem weitem Gutslande.<br />

Und die auf der weitem Immunität sitzenden Freien waren mehr <strong>von</strong> der<br />

Immunitätsgerichtsbarkeit befreit <strong>als</strong> die <strong>im</strong> festen Bannkreis sitzenden Freien,<br />

die auf der weitem Immunität sitzenden Unfreien waren mit dem Gericht des<br />

<strong>Grundherr</strong>n weit loser verbunden <strong>als</strong> die Unfreien der engem Immunität.<br />

Die Leiheform an und für sich bedingte keine best<strong>im</strong>mte Gerichtsbarkeit, der<br />

gleiche Typ eines Leihegutes brachte in Scharans persönliche und dingliche<br />

Gerichtsabhängigkeit des Beliehenen vom Leiheherrn mit sich, <strong>im</strong><br />

Unterengadin hauptsächlich bloss dingliche Gerichtsuntertänigkeit, <strong>im</strong> Prättigau<br />

Unabhängigkeit <strong>von</strong> dem Gericht des Leiheherrn.

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