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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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nicht reden 219 . Das Hofrecht, wenn man es so nennen will, ist ein einheitliches<br />

Recht, soweit es nur Leiheverhältnisse beschlägt, kann auch innerhalb der<br />

engeren Immunität ein Standesrecht darstellen, wenn nur Unfreie dort sitzen -<br />

und die Freien zogen sich in dieser Zeit tatsächlich <strong>im</strong>mer mehr auf die weitere<br />

Immunität zurück, sobald aber neben den Unfreien auch Freie in Betracht<br />

kommen, ist es kein Standesrecht mehr. Damit fällt für uns auch die oft<br />

gemachte Unterscheidung <strong>von</strong> hofrechtlichen, das heisst unfreien Leihen und<br />

den <strong>im</strong> Gegensatz dazu stehenden freien Leihen dahin.<br />

Kehren wir nun zum Schluss noch einmal zum. Immunitätsdiplom Ottos III.<br />

zurück! Es muss nämlich noch erwähnt werden, dass dasselbe auch einen<br />

Anhaltspunkt über die Organisation des Immunitätsgerichtes bietet. Es wird<br />

nämlich darin <strong>von</strong> einem advocatus (Vogt), den der <strong>Bischof</strong> selbst ernenne, <strong>als</strong><br />

ausübendem Organ des Immunitätsgerichtes gesprochen. Nun darf man diesen<br />

advocatus jedenfalls nicht mit dem später vorkommenden Reichsvogt oder<br />

Schirmvogt, die beide auch advocatus genannt werden 220 , verwechseln, wie<br />

dies Fetz getan hat 221 . In unserer Urkunde kann mit dem advocatus eben nur der<br />

Immunitätsrichter gemeint sein. Doch könnte wohl die Urkunde diese für den<br />

Immunitätsrichter <strong>im</strong> Reich überall gebräuchliche Bezeichnung gebraucht<br />

haben, ohne dass in Currätien, wo wir ja schon manche eigenartige Verhältnisse<br />

getroffen, der Immunitätsrichter wirklich so genannt worden sein müsste. Es<br />

könnte direkt <strong>von</strong> dem scul-<br />

S. 64: thasius, der in den Anfängen der <strong>Chur</strong>er Hofgerichtsbarkeit sicher auch<br />

richterliche Befugnisse ausübte 222 , dieses Amt des Immunitätsrichters auf den<br />

Vitztum, der es in spätem Jahrhunderten inne hat 223 , übergegangen sein.<br />

Eher möchte ich aber doch mit Planta 224 annehmen, dass wirklich ein «Vogt»<br />

auch in <strong>Chur</strong> die Immunitätsgerichtsbarkeit ausübte. Dagegen spricht nicht,<br />

dass später der Vogt in <strong>Chur</strong> stets in anderer Bedeutung auftritt. Diese<br />

Bezeichnung konnte ja die verschiedenste Bedeutung in sich schliessen 225 . Für<br />

unsere Annahme aber scheinen verschiedene Urkunden zu sprechen, die auch<br />

219 Seeliger a. a. O. 117 ff.<br />

220 Über den Reichs- und Schirmvogt siehe unten S. 90 f.<br />

221 Fetz, Schirmvogtei des Hofstiftes <strong>Chur</strong>.<br />

222 Siehe oben S. 54.<br />

223 Siehe unten S. 148.<br />

224 Planta, Currätische Herrschaften, 24 ff.<br />

225 Seeliger a. a. O. 166.

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