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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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oder Meyer. Dieses Hofsystem, wie es aus Tellos Testament zu erkennen ist,<br />

kommt nun auch bei den Franken und Longobarden schon frühzeitig vor. Wenn<br />

auch dort ein gewisser Zusammenhang mit römischen Wirtschaftsverhältnissen<br />

angenommen wird, indem besonders die auf deutsche Fürsten<br />

S. 37: übergegangenen römischen Krongüter in alter Weise weiter bewirtschaftet<br />

worden zu sein scheinen, dürfte mit Hinsicht auf das noch wenig germanisierte<br />

Rätien ein solcher Schluss recht nahe liegen 156 .<br />

Die neben den «curtes» vorkommenden «coloniae» lassen sich am ehesten<br />

erklären <strong>als</strong> selbständige, gewöhnlich 157 <strong>von</strong> Colonen bewirtschaftete<br />

Bauernhöfe, vergleichbar der deutschen Hube (mansus vestitus oder<br />

investitus 158 .<br />

Interessanten Aufschluss über die wirtschaftlichen Verhältnisse in Rätien gibt<br />

dann auch unser vielbesprochenes Urbar 159 . Neben den zahlreichen mit Zehnten<br />

und Sondergütern verzeichneten Kirchen 160 treffen wir wieder «curtes», die<br />

gewöhnlich an königliche Beamte verliehen wurden. Als Bestandteile dieser<br />

«curtes» findet man verzeichnet die terra dominica, d. h. das auf Rechnung des<br />

Herrn beziehungsweise des <strong>von</strong> ihm Beliehenen bewirtschaftete Ackerland<br />

(Herrschaftsgut), dessen Grösse in «iugera» oder nach der Kornmenge, die zum<br />

Ansäen notwendig ist, angegeben wird, die Anzahl der Colonen, manchmal die<br />

Zahl der Huben, dann die Wiesen (Ertrag in Fudern angegeben), Weinberge,<br />

Wälder, Alpen oder Alpanteile, Mühlen, Fischereirechte etc. Dass bei Wäldern<br />

auch hauptsächlich an die Weidenutzung gedacht wird, geht aus der öfters<br />

wiederkehrenden Wendung «silva ad porcos quinquaginta», «silva ad porcos<br />

c.» etc. hervor. Dann werden einige Komplexe Ackerland (de terra arabili<br />

iugera IX) zugleich mit dem Namen des Inhabers aufgeführt. Aus dem letzteren<br />

Umstande schliesse ich, dass es Freie waren, denen solche Güter in Pacht<br />

gegeben wurden.<br />

S. 38: Bald scheinen letztere in einem gewissen Zusammenhang mit einer «curtis» zu<br />

stehen 161 - vielleicht sind bloss die Zinse an diesen Hof abzuliefern, - bald fehlt<br />

ein solches Zusammengehörigkeitsverhältnis, wie bei den unter<br />

156 Planta, a. a. O. 296.<br />

157 Die eine der aufgeführten coloniae hat z.B. keinen colonus.<br />

158 Planta a. a. O. 297.<br />

159 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 193.<br />

160 Darüber siehe Näheres Kapitel 8.<br />

161 z.B. habet de hac curte (Schan) Saxo. De terra iugera IV, de pratis carratas LXXX usw.

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