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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Fronen zu leisten. Sie waren keines eigenen Vermögens fähig, was sie<br />

besassen, fiel, wenn sie keine Leibeserben hatten, an den Herrn. Im Vergleich<br />

zu der Masse der Hörigen bildeten sie jedenfalls in der <strong>Grundherr</strong>schaft einen<br />

kleinen Teil der Bevölkerung. Dass sie in den Quellen verhältnismässig oft<br />

erwähnt werden, rührt wohl daher, weil sie ziemlich oft einzeln tradiert wurden<br />

(nicht wie die Rechte der Grundhörigen, ohne spezialisiert aufgezählt zu<br />

werden, mit den Ländereien) 560 . Ihre Lage war nicht schl<strong>im</strong>m und besserte sich<br />

fortwährend, indem allmählich eine Verschmelzung mit den obern Ständen sich<br />

anbahnte. Manche kauften sich los - allerdings oft bloss, um sich einer neuen<br />

Herrschaft, die mehr Vorteile zu bieten schien, zu ergeben 561 . Bei der<br />

abnehmenden Eigenwirtschaft der Herren gelang es vielen früher Leibeigenen,<br />

in den Besitz <strong>von</strong> Leihegütern zu gelangen und damit in den Stand der Hörigen<br />

aufzurücken 562 .<br />

Und unter den an den Höfen dienenden Leibeigenen bildete sich, wie wir schon<br />

erwähnt haben 563 , eine<br />

S. 143: höhere Hausdienerschaft, eine Art niedere Ministerialität aus 564 .<br />

Die vorstehenden Betrachtungen haben ergeben, dass trotz der Annäherung<br />

verschiedener Stände untereinander in der <strong>Grundherr</strong>schaft nicht jeder<br />

Unterschied der Bevölkerung in freiheitlicher Beziehung verwischt wurde und<br />

dass somit unter dem sogenannten Hofrecht verschiedene Standesrechte zur<br />

Anwendung gelangten.<br />

6. Kapitel.<br />

Recht und Gericht.<br />

Bevor wir die Weiterentwicklung der bischöflichen Gerichtsherrschaft in ihrem<br />

Verhältnis zur bischöflichen <strong>Grundherr</strong>schaft während der Feudalzeit<br />

verfolgen, empfiehlt es sich, daran zu erinnern, in welchem Stadium wir<br />

dieselbe zu Ende der vorhergehenden Zeitperiode verlassen haben 565 .<br />

560 Vergl. Mohr, Cod. dipl., 2, Nr. 18, 96, 122, 167, 314, 332, 333, 346,<br />

3 Nr. 53, 66, 117,<br />

4, Nr. 24, 25, 26, 28, 35, 40, 61, 62, 133, 141, 161, 220.,<br />

Quellen zur Schweizergeschichte 10 Nr. 39, 45, 75.<br />

561 z.B. Mohr, Cod. dipl., 3, Nr. 189, 4, Nr. 15 und 16.<br />

562 Eine solche Phase zeigt beispielsweise Mohr, Cod. dipl., 3, Nr. 56.<br />

563 Leibeigene waren die untern Hofbeamten, wie Küchenmeister, Pförtner etc., vergl. S. 113 ff.<br />

564 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 468.<br />

565 Vergl. oben S. 62 ff.

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