1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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Fronen zu leisten. Sie waren keines eigenen Vermögens fähig, was sie<br />
besassen, fiel, wenn sie keine Leibeserben hatten, an den Herrn. Im Vergleich<br />
zu der Masse der Hörigen bildeten sie jedenfalls in der <strong>Grundherr</strong>schaft einen<br />
kleinen Teil der Bevölkerung. Dass sie in den Quellen verhältnismässig oft<br />
erwähnt werden, rührt wohl daher, weil sie ziemlich oft einzeln tradiert wurden<br />
(nicht wie die Rechte der Grundhörigen, ohne spezialisiert aufgezählt zu<br />
werden, mit den Ländereien) 560 . Ihre Lage war nicht schl<strong>im</strong>m und besserte sich<br />
fortwährend, indem allmählich eine Verschmelzung mit den obern Ständen sich<br />
anbahnte. Manche kauften sich los - allerdings oft bloss, um sich einer neuen<br />
Herrschaft, die mehr Vorteile zu bieten schien, zu ergeben 561 . Bei der<br />
abnehmenden Eigenwirtschaft der Herren gelang es vielen früher Leibeigenen,<br />
in den Besitz <strong>von</strong> Leihegütern zu gelangen und damit in den Stand der Hörigen<br />
aufzurücken 562 .<br />
Und unter den an den Höfen dienenden Leibeigenen bildete sich, wie wir schon<br />
erwähnt haben 563 , eine<br />
S. 143: höhere Hausdienerschaft, eine Art niedere Ministerialität aus 564 .<br />
Die vorstehenden Betrachtungen haben ergeben, dass trotz der Annäherung<br />
verschiedener Stände untereinander in der <strong>Grundherr</strong>schaft nicht jeder<br />
Unterschied der Bevölkerung in freiheitlicher Beziehung verwischt wurde und<br />
dass somit unter dem sogenannten Hofrecht verschiedene Standesrechte zur<br />
Anwendung gelangten.<br />
6. Kapitel.<br />
Recht und Gericht.<br />
Bevor wir die Weiterentwicklung der bischöflichen Gerichtsherrschaft in ihrem<br />
Verhältnis zur bischöflichen <strong>Grundherr</strong>schaft während der Feudalzeit<br />
verfolgen, empfiehlt es sich, daran zu erinnern, in welchem Stadium wir<br />
dieselbe zu Ende der vorhergehenden Zeitperiode verlassen haben 565 .<br />
560 Vergl. Mohr, Cod. dipl., 2, Nr. 18, 96, 122, 167, 314, 332, 333, 346,<br />
3 Nr. 53, 66, 117,<br />
4, Nr. 24, 25, 26, 28, 35, 40, 61, 62, 133, 141, 161, 220.,<br />
Quellen zur Schweizergeschichte 10 Nr. 39, 45, 75.<br />
561 z.B. Mohr, Cod. dipl., 3, Nr. 189, 4, Nr. 15 und 16.<br />
562 Eine solche Phase zeigt beispielsweise Mohr, Cod. dipl., 3, Nr. 56.<br />
563 Leibeigene waren die untern Hofbeamten, wie Küchenmeister, Pförtner etc., vergl. S. 113 ff.<br />
564 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 468.<br />
565 Vergl. oben S. 62 ff.