1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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«nemora quae in regis banno sunt», wie eine Urkunde <strong>von</strong> 890 solche Forste<br />
nennt 253 . Schröder n<strong>im</strong>mt zwar nach seiner Bodenreg<strong>als</strong>theorie, nach welcher<br />
dem König ein allgemeines Eigentum (Obereigentum) an Wald und Weide<br />
zugestanden wäre, auch da, wo dieselben <strong>von</strong> Privaten oder<br />
Markgenossenschaften bereits in Besitz genommen waren, ein ausschliessliches<br />
Jagdregal schon für diese Zeit an. Wir schliessen uns aber der Meinung<br />
anderer 254 an, welche die königliche Jagd um diese Zeit auf die herrenlosen, mit<br />
dem königlichen Bann belegten Waldungen beschränkt wissen wollen und<br />
daneben auch den andern Grundeigentümern, z.B. auch den<br />
Markgenossenschaften, ein Jagdrecht zuerkennen. Dagegen war wohl die<br />
Fischerei ein Regal, infolge der Regalität der öffentlichen Gewässer, die schon<br />
S. 70: <strong>von</strong> den Karolingern beansprucht wurde 255 , wenn auch nicht anzunehmen ist,<br />
dass darum alle öffentlichen Gewässer gegen jegliches Fischen abgeschlossen<br />
waren. Dem entspricht es, dass laut dem königlichen Urbar nur eine<br />
verhältnismässig kurze Zeit <strong>im</strong> Jahr die Fischerei auf dem ganzen Wallensee<br />
ausschliesslich dem König reserviert war. Die auf den <strong>Bischof</strong> übertragenen<br />
Fischereirechte entsprachen wohl ungefähr den <strong>im</strong> königlichen Urbar<br />
beschriebenen, wie auch aus dem bischöflichen Rodel des 13. Jahrhunderts<br />
hervorzugehen scheint. Zahlreiche Übertragungen weiterer königlicher<br />
Hoheitsrechte werden wir noch <strong>im</strong> zweiten Teil, Kapitel 1 und 2, zu erwähnen<br />
haben.<br />
8. Kapitel.<br />
Die rätischen Eigenkirchen.<br />
Als letztes bleibt uns noch die Stellung der zur <strong>Grundherr</strong>schaft gehörigen<br />
Kirchen zu erörtern. Es haben sich um diese Zeit unter dem Einfluss der<br />
germanischen Eigenkirchenidee eigenartige Beziehungen zwischen <strong>Grundherr</strong><br />
und den in seiner <strong>Grundherr</strong>schaft stehenden Kirchen herausgebildet. Für uns<br />
ist folgende Frage zu beantworten: Welche Rechte stehen dem <strong>Bischof</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Chur</strong> <strong>als</strong> <strong>Grundherr</strong> gegenüber seinen grundherrlichen Kirchen zu - ausser den<br />
ihm <strong>als</strong> Diözesanvorsteher kraft seiner bischöflichen Amtsgewalt<br />
zukommenden Rechten? Oder mit andern Worten: Wie unterscheidet sich seine<br />
253 Cod. dipl. I Nr. 35.<br />
254 z.B. Heusler a. a. O. 369 ff.<br />
255 Heusler a. a. O. 369.