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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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«nemora quae in regis banno sunt», wie eine Urkunde <strong>von</strong> 890 solche Forste<br />

nennt 253 . Schröder n<strong>im</strong>mt zwar nach seiner Bodenreg<strong>als</strong>theorie, nach welcher<br />

dem König ein allgemeines Eigentum (Obereigentum) an Wald und Weide<br />

zugestanden wäre, auch da, wo dieselben <strong>von</strong> Privaten oder<br />

Markgenossenschaften bereits in Besitz genommen waren, ein ausschliessliches<br />

Jagdregal schon für diese Zeit an. Wir schliessen uns aber der Meinung<br />

anderer 254 an, welche die königliche Jagd um diese Zeit auf die herrenlosen, mit<br />

dem königlichen Bann belegten Waldungen beschränkt wissen wollen und<br />

daneben auch den andern Grundeigentümern, z.B. auch den<br />

Markgenossenschaften, ein Jagdrecht zuerkennen. Dagegen war wohl die<br />

Fischerei ein Regal, infolge der Regalität der öffentlichen Gewässer, die schon<br />

S. 70: <strong>von</strong> den Karolingern beansprucht wurde 255 , wenn auch nicht anzunehmen ist,<br />

dass darum alle öffentlichen Gewässer gegen jegliches Fischen abgeschlossen<br />

waren. Dem entspricht es, dass laut dem königlichen Urbar nur eine<br />

verhältnismässig kurze Zeit <strong>im</strong> Jahr die Fischerei auf dem ganzen Wallensee<br />

ausschliesslich dem König reserviert war. Die auf den <strong>Bischof</strong> übertragenen<br />

Fischereirechte entsprachen wohl ungefähr den <strong>im</strong> königlichen Urbar<br />

beschriebenen, wie auch aus dem bischöflichen Rodel des 13. Jahrhunderts<br />

hervorzugehen scheint. Zahlreiche Übertragungen weiterer königlicher<br />

Hoheitsrechte werden wir noch <strong>im</strong> zweiten Teil, Kapitel 1 und 2, zu erwähnen<br />

haben.<br />

8. Kapitel.<br />

Die rätischen Eigenkirchen.<br />

Als letztes bleibt uns noch die Stellung der zur <strong>Grundherr</strong>schaft gehörigen<br />

Kirchen zu erörtern. Es haben sich um diese Zeit unter dem Einfluss der<br />

germanischen Eigenkirchenidee eigenartige Beziehungen zwischen <strong>Grundherr</strong><br />

und den in seiner <strong>Grundherr</strong>schaft stehenden Kirchen herausgebildet. Für uns<br />

ist folgende Frage zu beantworten: Welche Rechte stehen dem <strong>Bischof</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Chur</strong> <strong>als</strong> <strong>Grundherr</strong> gegenüber seinen grundherrlichen Kirchen zu - ausser den<br />

ihm <strong>als</strong> Diözesanvorsteher kraft seiner bischöflichen Amtsgewalt<br />

zukommenden Rechten? Oder mit andern Worten: Wie unterscheidet sich seine<br />

253 Cod. dipl. I Nr. 35.<br />

254 z.B. Heusler a. a. O. 369 ff.<br />

255 Heusler a. a. O. 369.

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