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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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<strong>Der</strong> Zehngerichtenbund vereinigte unter sich die ehemaligen Untertanen der aus<br />

dem vatzischen Erbe herstammenden Toggenburger Herrschaft, über die nach<br />

dem Aussterben der Toggenburger ein heftiger Streit unter den Erben<br />

entbrannte.<br />

Die Fühlung unter den einzelnen Bünden gestaltete sich folgendermassen: 1425<br />

verbündeten sich einige Gotteshausgemeinden mit dem obern Bund, 1440 die<br />

Stadt <strong>Chur</strong> mit dem obern Bund, 1450 der Zehngerichtenbund mit dem<br />

Gotteshaus, 1471 mit dem obern Bund. Obwohl schon früher gemeinsame Tage<br />

aller drei Bünde stattfanden, wurde ein gemeinsamer Bundesbrief gemeiner drei<br />

Bünde in Hohen-Rätien erst 1524 aufgesetzt und besiegelt.<br />

S. 171: Zu der geschilderten Entwicklung der Bünde kamen <strong>als</strong> weitere die bischöfliche<br />

Macht schwächende Momente noch hinzu verschiedene Kriege, durch welche<br />

das Selbstgefühl des Volkes gehoben wurde, und dann die Reformation, die in<br />

Rätien der alten Kirche viele Anhänger entzog.<br />

Während um diese Zeit in Deutschland die gegen die Herren sich erhebenden<br />

Bauern in dem sogenannten Bauernkriege blutig unterdrückt wurden, schloss<br />

die Bewegung in Rätien mit einem vollen Erfolg ab. Aber nicht nur erfolgreich,<br />

sondern - dem ganzen Verlauf entsprechend - auch friedlich fiel dieser<br />

Abschluss aus, dessen Ergebnis in den Ilanzer Artikelbriefen <strong>von</strong> 1524 und<br />

1526 niedergelegt ist.<br />

Aus diesen Briefen heben wir nur diejenigen Artikel hervor, die für die<br />

bischöfliche <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>von</strong> Bedeutung waren. Durch den ersten<br />

Artikelbrief <strong>von</strong> 1524 wurde die Ablösbarkeit <strong>von</strong> Renten, die nicht<br />

Erblehenzinse waren, festgesetzt (Artikel 16).<br />

Weit wichtiger ist dann der zweite Artikelbrief vom Jahr 1526. <strong>Der</strong> <strong>Bischof</strong><br />

sollte nach diesem Brief keine weltliche Obrigkeit (Vögte und Ammänner) in<br />

den Gerichten der drei Bünde mehr setzen dürfen. Seine Beamten durften nicht<br />

mehr an Landtagen teilnehmen (Artikel 1). Damit war die weltliche<br />

Gerichtsbarkeit des <strong>Bischof</strong>s aufgehoben.<br />

Erkaufte Naturalgülten, die nicht Erblehenzinse darstellten, wurden <strong>als</strong> auch in<br />

Geld zahlbar erklärt. <strong>Der</strong> jährliche Zins sollte 5 % der Kaufsumme betragen<br />

(Artikel 2).<br />

Erblehenzinse sollten soweit <strong>als</strong> möglich in Natura, daneben aber in Geld<br />

geleistet werden. Doch durfte der Zinsmann in diesem Fall nicht neue<br />

Naturalzinse begründen. Bei Veräusserung der Rechte des Zinsherrn stand dem

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