1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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<strong>Der</strong> Zehngerichtenbund vereinigte unter sich die ehemaligen Untertanen der aus<br />
dem vatzischen Erbe herstammenden Toggenburger Herrschaft, über die nach<br />
dem Aussterben der Toggenburger ein heftiger Streit unter den Erben<br />
entbrannte.<br />
Die Fühlung unter den einzelnen Bünden gestaltete sich folgendermassen: 1425<br />
verbündeten sich einige Gotteshausgemeinden mit dem obern Bund, 1440 die<br />
Stadt <strong>Chur</strong> mit dem obern Bund, 1450 der Zehngerichtenbund mit dem<br />
Gotteshaus, 1471 mit dem obern Bund. Obwohl schon früher gemeinsame Tage<br />
aller drei Bünde stattfanden, wurde ein gemeinsamer Bundesbrief gemeiner drei<br />
Bünde in Hohen-Rätien erst 1524 aufgesetzt und besiegelt.<br />
S. 171: Zu der geschilderten Entwicklung der Bünde kamen <strong>als</strong> weitere die bischöfliche<br />
Macht schwächende Momente noch hinzu verschiedene Kriege, durch welche<br />
das Selbstgefühl des Volkes gehoben wurde, und dann die Reformation, die in<br />
Rätien der alten Kirche viele Anhänger entzog.<br />
Während um diese Zeit in Deutschland die gegen die Herren sich erhebenden<br />
Bauern in dem sogenannten Bauernkriege blutig unterdrückt wurden, schloss<br />
die Bewegung in Rätien mit einem vollen Erfolg ab. Aber nicht nur erfolgreich,<br />
sondern - dem ganzen Verlauf entsprechend - auch friedlich fiel dieser<br />
Abschluss aus, dessen Ergebnis in den Ilanzer Artikelbriefen <strong>von</strong> 1524 und<br />
1526 niedergelegt ist.<br />
Aus diesen Briefen heben wir nur diejenigen Artikel hervor, die für die<br />
bischöfliche <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>von</strong> Bedeutung waren. Durch den ersten<br />
Artikelbrief <strong>von</strong> 1524 wurde die Ablösbarkeit <strong>von</strong> Renten, die nicht<br />
Erblehenzinse waren, festgesetzt (Artikel 16).<br />
Weit wichtiger ist dann der zweite Artikelbrief vom Jahr 1526. <strong>Der</strong> <strong>Bischof</strong><br />
sollte nach diesem Brief keine weltliche Obrigkeit (Vögte und Ammänner) in<br />
den Gerichten der drei Bünde mehr setzen dürfen. Seine Beamten durften nicht<br />
mehr an Landtagen teilnehmen (Artikel 1). Damit war die weltliche<br />
Gerichtsbarkeit des <strong>Bischof</strong>s aufgehoben.<br />
Erkaufte Naturalgülten, die nicht Erblehenzinse darstellten, wurden <strong>als</strong> auch in<br />
Geld zahlbar erklärt. <strong>Der</strong> jährliche Zins sollte 5 % der Kaufsumme betragen<br />
(Artikel 2).<br />
Erblehenzinse sollten soweit <strong>als</strong> möglich in Natura, daneben aber in Geld<br />
geleistet werden. Doch durfte der Zinsmann in diesem Fall nicht neue<br />
Naturalzinse begründen. Bei Veräusserung der Rechte des Zinsherrn stand dem