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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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oder Verschlechterung des Besitztums eintreten 179 . Die Benefizialleihe steht<br />

Freien und Unfreien offen 180 . Da sie <strong>als</strong> Gegenleistung neben höfischen,<br />

militärischen und landwirtschaftlichen Dienstleistungen auch Zinse kennt, steht<br />

sie nicht <strong>im</strong> Gegensatz zum Zinsgut überhaupt. Vom Gutsland <strong>im</strong> engeren<br />

Sinne unterscheidet sich das Benefizialland wie auch<br />

S. 45: das Zinsland dadurch, dass es <strong>im</strong> landwirtschaftlichen Eigenbetrieb der<br />

Herrschaft nicht ein unentbehrliches Glied bildet, mag es auch vorübergehend<br />

in subsidiärer Weise landwirtschaftliche Dienste zu tragen haben. Das<br />

Beneficium wird meist auf Lebenszeit, selten auf kürzere Zeit, manchmal aber<br />

erblich verliehen. Allen Benefizien gemeinsam ist die Eigenschaft <strong>als</strong> höhere<br />

Leihe.<br />

Somit sind in späterer Zeit die Gebiete der Benefizien und Precarien<br />

vergleichbar zwei sich schneidenden Kreisen. Es gibt Beneficien, die Precarien<br />

sind, und andere. Es gibt Precarien, die Benefizien sind, und solche, die nicht<br />

Benefizien sind 181 .<br />

Sehen wir nun, was den rätischen Quellen über die Leihen zu entnehmen ist.<br />

Von den <strong>im</strong> Testamente Tellos vorkommenden Leihen, <strong>von</strong> denen wir <strong>im</strong><br />

vorigen Kapitel schon gesprochen, sehen wir hier ab, weil anzunehmen ist, dass<br />

dieselben noch mehr römischen Charakter tragen.<br />

Dem Reichsurbar kann folgendes entnommen werden. Als «Benefizien» mit<br />

dem Namen des Belehnten werden aufgeführt ganze «curtes», kleinere<br />

Komplexe Landes (de terra arabili iugera x) und auch nur einzelne mansi. Viele<br />

der Belehnten sind offenbar königliche Beamte. Dies st<strong>im</strong>mt auch damit<br />

überein, dass die aufgeführten Namen meist deutschen Stammes sind. Die<br />

höheren Beamten werden «curtes» <strong>als</strong> Dienstlehen gehabt haben, die niederen<br />

kleinere Benefizien. So war der Königshof in <strong>Chur</strong> Beneficium des Grafen<br />

Adalbert. Und dessen Vasalle Bernhard war mit sogenannten «Berggütern» (in<br />

locis montanis beneficium) belehnt. Dass auch nur einzelne Huben in<br />

Benefizialleihe vergeben wurden, haben wir schon früher gesehen. Gewöhnlich<br />

wurden in solcher Leihe mit den Huben die Zinse und Dienste der Hufenbauern<br />

den Belehnten verliehen, und die <strong>Grundherr</strong>schaft begnügte sich mitunter mit<br />

einem Rekognitionszins oder bloss dem Versprechen<br />

179 Seeliger a. a. O. 33.<br />

180 Seeliger a. a. O. 34.<br />

181 Seeliger a. a. O. 52.

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